Archiv der Kategorie: Kollision

BPatG: Fehlende Verwechslungsgefahr bei ausgeprägter Kennzeichnungsschwäche einer Marke (THERMARIUM gegen THERMARIVM)

Die Marke THERMARIUM verfügt wegen ihres erkennbaren beschreibenden Charakters nur über eine minimale Kennzeichnungskraft. Dem steht die Tatsache ihrer Registrierung nicht entgegen, da einer Marke hierfür nur nicht jede Unterscheidungskraft zu fehlen braucht, also bereits ein geringer Grad an Kennzeichnungskraft für die Registrierung genügt

Bei der Entscheidung darüber, ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geschwächt ist, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt ihrer Registrierung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den aus der Widerspruchsmarke erhobenen Widerspruch an (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 (Nr. 14) „SIERRA ANTIGUO“). Ist zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aber anhand der eingereichten Nachweise eine zweifelsfrei beschreibende Verwendung des Begriffes sowohl in lexikalischen Online-Publikationen wie auch durch Unternehmen, belegt, ist von einem entsprechenden Verständnis des Begriffs auszugehen.

Im Ergebnis besteht trotz der starken klanglichen Ähnlichkeit, die der Wortbestandteil „THERMARIVM“ in der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke „THERMARIUM“ aufweist, sowie der gegebenen Identität oder hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und ihres infolgedessen stark beschränkten Schutzumfangs keine rechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.

BPatG, Beschluss vom 31.08.2009 – 24 W (pat) 79/07THERMARIVM ./. THERMARIUM
9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: DAX – Zulässige Bezugnahme auf die Marke DAX bei sachlicher und informativer Form

a) Veröffentlicht der Markeninhaber (hier: Deutsche Börse AG) einen mit der Marke bezeichneten Aktienindex (hier: DAX), kann er einem Dritten aufgrund des Markenrechts nicht verbieten, in den von dem Dritten emittierten Finanzprodukten als Bezugsgröße auf den Aktienindex zu verweisen, wenn dies sachlich und informativ geschieht und der Eindruck vermieden wird, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

b) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn ein Dritter den mit einer Marke übereinstimmenden Aktienindex (hier: DivDAX) im Rahmen der Produktkennzeichnung seiner Wertpapiere (hier: Unlimited DivDAX® Indexzertifikat) verwendet.

c) Verweist ein Bankinstitut auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte, liegt darin keine wettbewerbswidrige Nachahmung der in der Ermittlung und Herausgabe des Aktienindex bestehenden Leistung.

d) Ist ein Lizenznehmer zur Zahlung von Einzellizenzgebühren für die Verwendung der Marke bei der Ausgabe von Wertpapieren verpflichtet, kann allein deren vermehrte Ausgabe kein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB begründen.

BGH, Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 42/07DAX (OLG Frankfurt a.M.)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 23 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10; BGB § 313

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BPatG: Die Marke „Kulturkraftwerk“ ist mit der Marke „Kraftwerk“ der gleichnamigen Band verwechslungsfähig

Der 27. Senat des Bundespatentgerichts scheint ein Fan der Band Kraftwerk zu sein. Jedenfalls hat sich die Band in einem Marken-Löschungsverfahren mit ihrer für Musikdarbietungen geschützten Marke „Kraftwerk“ gegen die Marke „Kulturkraftwerk“ durchgesetzt.

Das Gericht bejahte die Verwechslungsgefahr wegen einer gedanklichen Verbindung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Obwohl die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke Kraftwerk bestritten wurde, bestätigte der Senat sie für Musikdarbietungen als gerichtsbekannt: „Bei „Kraftwerk“ handelt es sich um eine seit ca. 40 Jahren tätige Band, die maßgeblich die Entwicklung elektronischer Musik beeinflusste (Pascal Bassy, Neonlich – die Kraftwerkstory, 2006) und so eine bestimmte „Kultur“-Richtung entwickeln half. Auch bekannte sich „Kraftwerk“ zur deutschen Sprachkultur.“

Anmerkung:

Der Beschluss „Kraftwerk“ nimmt zu einem wichtigen Gesichtspunkt Stellung: Der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen in unterschiedlichen Klassen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach mehreren Faktoren, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht. Der Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen und Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Dem Umstand, dass die beiderseitigen Dienstleistungen unterschiedlichen Klassen der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet sind, kommt allerdings allenfalls eine erste indizielle Bedeutung zu, jedoch bei einander ergänzenden Leistungen keine maßgebliche, die Ähnlichkeit ausschließende. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Dienstleistungen der Marke „Kulturkraftwerk“ („Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“) hochgradig ähnlich zu denen der Marke „Kraftwerk“ („Musikdarbietungen sowie Veranstaltung und Vermittlung von Konzerten und Musikaufführungen“) sind.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2009 – 27 W (pat) 88/09KRAFTWERK
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: airdsl – Schutz eines Domainnamens als Werktitel

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06airdsl (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „WELT“ und „WEST“ für Filterzigaretten

Zwischen den beiderseitigen Marken „WELT“ und „WEST“ besteht nach der Überzeugung des Senats in seiner jetzigen, gegenüber der Beschlussfassung vom 25. Januar 2006 geänderten Besetzung keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Angesichts der rückläufigen Marktanteile der unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Filterzigaretten sowie des seit dem Dezember 2006 gültigen Werbeverbots für Tabakwaren verfügen auch die vom Senat selbst ermittelten in den Jahren 1999 bzw. 2006 gehaltenen Marktanteile jedenfalls für den Entscheidungszeitpunkt über keine ausreichende Aussagekraft, was den Grad der Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den beteiligten Verkehrskreisen betrifft.

Bei den Wörtern „WELT“ und „WEST“ ist nicht zu befürchten, dass sich der Verkehr bei diesen verhört oder verliest, weil sowohl die Konturen als auch die Aussprache der beiden abweichenden Buchstaben „L“ und „S“ sich so deutlich unterscheiden und im kurzen Gesamtbild noch so deutlich in Erscheinung treten, dass diese Unterschiede bei den zwei jeweils aus nur vier Buchstaben bestehenden, einsilbigen Wörtern nicht unbemerkt bleiben werden.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 324/03WELT ./. WEST II
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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LG Hamburg: Firma gegen Domain – möbel.de gegen wwwmoebel.de

Aus einem beschreibenden Firmennamen kann nicht gegen eine ähnlich-lautende Domain vorgegangen werden. Auf diesen Punkt lässt sich ein aktuelle Urteil des LG Hamburg (327 O 117/09, wwwmoebel.de) bringen. Die Klägerin, die unter Möbel.de … fimiert und Inhaberin der Domains moebel.de sowie möbel.de ist, machte gegen den Inhaber der Domain wwwmoebel.de Unterlassungsansprüche geltend.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass in der Verwendung der Domain wwwmoebel.de schon kein Herkunftshinweis liegt und es damit an einer kennzeichenmäßigen Nutzung fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Bestandteil „moebel“ lediglich einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte sehen. Ein stark beschreibender Firmenbestandteil wie „möbel.de“ hat zudem nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher geringe Abweichungen wie „wwwmoebel.de“ um einen hinreichenden Abstand zwischen den Zeichen zu schaffen.

Schließlich konnte die Klägerin keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen, wo ihr kennzeichenrechtlicher Schutz wegen der von ihr verwendeten rein beschreibenden Domain nicht zusteht. Sie muss es vielmehr hinnehmen, wenn ihre Wettbewerber ähnliche – ebenfalls beschreibende – Domains verwenden.

LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2009 – 327 O 117/09wwwmoebel.de
§§ 15, 5 MarkenG

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Die Marken „FREEZING JELLY“ und „Freeze Pudding“ sind nicht verwechslungsfähig

Eine aktuelle Entscheidung zur Frage der begrifflichen Verwechslungsgefahr ist der Beschluss des BPatG vom 30.06.2009 – 24 W (pat) 61/08. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Widerspruch aus der Marke „Freeze Pudding“ gegen die Markeneintragung der Marke „FREEZING JELLY“ zurückgewiesen.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte zuvor noch anders entschieden und eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „FREEZING JELLY“, eingetragen für die Waren „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“ und der Gemeinschaftsmarke „Freeze Pudding“, eingetragen für die Waren und Dienstleistungen „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Haut- und Haarpflegemittel wie Mittel zum Bleichen, Reinigen, Färben und Tönen von Haaren, Dauerwellmittel und Neutralisationsmittel dafür, Haarfestiger, Mittel zum Konditionieren und Spülen von Haaren, Haarsprays, Haarschäume, Haarwasser, Haarkuren, Haarwachse; Dienstleistungen von Friseur- und Schönheitssalons“, angenommen.

Mit Erstbeschluss hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke „FREEZING JELLY“ wegen begrifflicher Verwechslungsgefahr angeordnet. Die Vergleichsmarken könnten sich auf teilweise identischen und im Übrigen ähnlichen Waren begegnen. Die Widerspruchsmarke weise in ihrer Gesamtheit normale Kennzeichnungskraft auf, da „Freeze Pudding“ in der Bedeutung von „Gefrierpudding“ in Bezug auf die Rede stehenden Waren keine branchenübliche beschreibende Angabe darstelle. Bei dieser Ausgangslage seien an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen, die die jüngere Marke nicht einhalte.

Der 24. Senat sah dies anders und verneinte unter Berücksichtigung der aus dem beschreibenden Charakter der einzelnen Bestandteile resultierenden geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Freeze Pudding“ eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr:

Auch wenn die Verbindung der beiden Bestandteile in der Widerspruchsmarke nicht zu einem geläufigen Gesamtbegriff führen und die Wortkombination grammatikalisch nicht korrekt sein mag, weist sie doch deutlich beschreibende Anklänge hinsichtlich der Wirkungsweise und der Konsistenz der Produkte auf (Produkte, die eine puddingartige Konsistenz haben und entweder für extra starken Halt oder eine kühlende Wirkung sorgen), so dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch in ihrer Gesamtheit nur als unterdurchschnittlich eingestuft werden kann.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung verhindern die Bestandteile „JELLY“ auf der einen, und „Pudding“ auf der anderen Seite die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht. Darüber hinaus besteht in begrifflicher Hinsicht trotz Ähnlichkeiten keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, da der Sinngehalt der Wörter nicht deckungsgleich ist.

Zwar weisen die Bestandteile „Freeze“ und „FREEZING“ von ihrem Sinngehalt her in die gleiche Richtung. So wird der Bestandteil „FREEZING“ gleichbedeutend wie „Freeze“ zur Bezeichnung von Haarpflege- bzw. -stylingprodukten verwendet, die für einen extra starken Halt der Frisur sorgen. Auch zwischen den weiteren Bestandteilen der Vergleichmarken „JELLY“ und „Pudding“ kann es zu einer teilweisen Überschneidung insoweit kommen, als dass beide Begriffe geeignet sind, auf eine schwabbelige Konsistenz hinweisen. Allerdings sind die Wörter „JELLY“ und „Pudding“ nicht sinnidentisch. So wird mit „JELLY“ bzw. mit der entsprechenden deutschen Übersetzung „Gelee“ eine in der Regel aus (eingedicktem) Saft hergestellte und daher eher durchscheinende Substanz bezeichnet, während Pudding eine gerade nicht aus Saft, sondern aus anderen Zutaten (Milch, Puddingpulver oder Brot, Fleisch, Fisch, Gemüse) und damit regelmäßig nicht transparente, schwabbelige Masse umschreibt. „JELLY“ und „Pudding“ sind demnach keine Synonyme.

Das BPatG gab der Beschwerde der Markeninhaberin daher statt und wies den Widerspruch unter Kostenteilung zurück.

Anmerkung: Neben dem lehrreichen Exkurs zur Bedeutung von „Freeze“ und „Jelly“ zeigt die Entscheidung, dass der Faktor „Kennzeichnungskraft“ bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr nicht zu unterschätzen ist: Eine bloße Übereinstimmung in beschreibenden Begriffen kann eine Verwechslungsgefahr nicht begründen.

BPatG: FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken bei nur entfernter Begriffsähnlichkeit

Die Marken „FREEZING JELLY“ und „Freeze Pudding“ bestehen aus einer die Wirkungsweise und Konsistenz der Produkte beschreibenden Bezeichnung. Trotz Ähnlichkeiten besteht keine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht, da die Marken keinen identischen Sinn haben. Nur entferntere Begriffsähnlichkeiten begründen in der Regel keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2009 – 24 W (pat) 61/08FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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OLG Hamm: „Nikolaus G“ – Zur Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Etikett für Wein

Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen tragen zum Gesamteindruck einer Marke wesentlich bei. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorname hier ausgeschrieben und mit mehreren Buchstaben angegeben ist, wohingegen der Nachname nur mit einem Buchstaben abgekürzt erscheint. Wenn eine Mehrwortmarke sowohl einen Vornamen als auch einen Familiennamen als Zeichenbestandteile enthält, ist zur Feststellung des Gesamteindrucks der Marke die prägende Wirkung des Vornamens und des Familiennamens zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ ELFI RAUSCH; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 553). Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass die Klagemarke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2009 – 4 U 61/09Nikolaus G
§§ 14 Abs.5; Abs.2 Nr.2 MarkenG

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BPatG: „Das Schokoladenmädchen“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen dreidimensionaler Marke und Bildmarke bei unterschiedlicher farblicher Gestaltung

Zwischen einer als 3D-Marke und als Bildmarke eingetragenen Abbildung des bekannten Gemäldes „Das Schokoladenmädchen“ von Jean-Étienne Liotard besteht keine Verwechslungsgefahr.

Die Vergleichsmarken weisen bei nur geringer Kennzeichnungskraft ausreichende Unterschiede in der grafischen Gestaltung auf, um den erforderlichen Abstand zwischen den Marken einzuhalten. So ist nur die auf der Widerspruchsmarke abgebildete Person gelb eingerahmt. In farblicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken ausweislich der im Register eingetragenen Farben. Den Farben der Widerspruchsmarke braun, rot, weiß und gelb stehen bei der jüngeren Marke die Farben orange, weiß, grau, hautfarben, blau und rosé gegenüber.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 89/09Das Schokoladenmädchen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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