Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

BPatG: Keine clevere Markenanmeldung: „Cleverle“ nicht als Marke schutzfähig

Der Begriff „Cleverle“ ist für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39 mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig. Die Anmeldemarke „Cleverle“ ruft lediglich die Vorstellung hervor, die Dienstleistungen würden von einer ausgesprochen geschickten und gewitzten Person angeboten. Dieser positive Sinngehalt überträgt sich auf diejenigen, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ihnen wird die Botschaft vermittelt, dass sie selbst sehr klug handeln, da mit ihrem Geschäftspartner der maximale Nutzen für sie verbunden ist. Damit besteht zwar kein unmittelbarer, aber zumindest ein für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend enger sachlich-beschreibender Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den beanspruchten Dienstleistungen. Der Verkehr kann zudem ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsgehalt als solchen erfassen.

BPatG, Beschluss vom 08.01.2008 – 33 W (pat) 117/06Cleverle
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Küchenbrunnen“ hat ausreichende Unterscheidungskraft für Küchengeräte und alkoholfreie Getränke

I. Unterscheidungskraft fehlt bei einer Wortmarke, wenn
1. die angesprochenen Verkehrskreise bzgl. den darunter vertriebenen Waren, dieser lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen, oder
2. die Marke aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache/ einer geläufigen Fremdsprache besteht.

II.„Küchenbrunnen“ hat keine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage für Waren i.S.v. Küchengeräten (Klasse 11) oder alkoholfreie Getränke (Klasse 32) weil:

1. der zusammengesetzte Begriff entweder a. einen echten Brunnen mit Grundwasseranschluss in der Küche beschreibt, oder
b. einen künstlichen Zimmerbrunnen für die Küche,
und diese Waren nicht in Klasse 11 fallen, und

2. die Getränke i.S.d. Klasse 32 nicht einem Küchenbrunnen entnommen werden können, da Mineral-/Tafelwasser aus unterirdischem Quellwasser stammt.

III. Für die Unterscheidungskraft von „Küchenbrunnen“ spricht auch, dass es sich hierbei weder um 1. eine gebräuchliche Wendung, noch 2. um einen feststellbar in der Werbung eingesetzten Begriff handelt.

BPatG, Beschluss vom 15.4.2008 – 24 W (pat) 47/07Küchenbrunnen
§ 8 II MarkenG

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BPatG: „Speicherstadt“ – Kein Markenschutz für den Begriff Speicherstadt

Leitsatz:

Der Begriff „Speicherstadt“ wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 04.05.2010 – 24 W (pat) 76/08Speicherstadt
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2

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BPatG: „In Kölle doheim“ ist als Marke für Souvenirartikel wie T-Shirts und Taschen eintragungsfähig

Auch wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ für den Verkehr verständlich und ihm bekannt ist, schließt dies die Möglichkeit, sie als Kennzeichnung von (bestimmten) Waren und Dienstleistungen zu verwenden, nicht aus.

Selbst wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ in Form eines Aufdruckes im Brustbereich eines T-Shirts oder eines Hemdes oder auf den Seitenteilen einer Tasche oder eines Koffers aufgebracht ist, lässt sich aus einer bestimmten Art der Anbringung eines Zeichens an einzelnen Waren nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, der Verkehr werde dieses in keinem Fall mehr als Herkunftsangabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in dieser Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke verlieren.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2010 – 27 W (pat) 241/09In Kölle doheim
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Badsalon hat ausreichend Unterscheidungskraft als Bezeichnung einer Küchengerätemarke

I. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 II Nr.1 MarkenG ist die Eignung einer Marke, die für sie eingetragenen Waren/Dienstleistungen, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

II. Maßgeblich für die Unterscheidungskraft sind:
1. die Klasse der Waren/Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet ist, und
2. die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren/Dienstleistungen.

III. Wortmarken fehlt somit die Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für ihre Waren/Dienstleistungen, nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt zuordnen.

IV. „Salon“ ist ein modern eingerichtetes, elegantes Geschäft,ein größerer, repräsentativer
Raum.
Die Kombination mit „Bad“ ist somit keine besonders ungewöhnliche und damit keine unterscheidungskräftige Bezeichnung

V. Ermittelt wurde, dass „Badsalon“ als Etablissementbezeichnung verwandt wird.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden „Badsalon“ als Angabe einer Zweckbestimmung von Waren oder als Hinweis auf eine Einrichtung verstehen, welche Waren rund ums Bad anbietet.

VI. Hier fehlt ein enger beschreibender und gewerblich anpreisender Bezug von „Badsalon“ zu den streitgegenständlichen Waren (= ausschließlich Küchengeräte), da diese nicht zur Ausstattung eines Badezimmers gehören.
Deshalb wird die Kennzeichnung dieser Waren von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als
1. Bestimmungsangabe oder
2. Hinweis auf die Verkaufsstätte o.ä.
missverstanden.

VI. „Badsalon“ wahrt daher die Funktion einer Marke, da sie somit die betroffenen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und von denen anderer Unternehmen unterscheidet.

VII. „Badsalon“ kann folglich auch kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2008 – 24 W (pat) 135/05Badsalon
§ 8 II Nr.1, § 37 I MarkenG

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BPatG: Nein zu JA – Kein Markenschutz für werbeüblich gestaltete Wort-/Bildmarke „JA“ Beschluss vom 08.09.2008 – 25 W (pat) 26/07

Der Verkehr sieht in der angemeldeten Marke „JA“ lediglich einen Werbehinweis, da das Wort „JA“ Zustimmung signalisiert. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung verstanden, dass man die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme z. B. aufgrund des besonders guten Services, des guten Preis-Leistungsverhältnisses oder ähnliches bejahen solle. Einer in erster Linie als werbemäßige Anpreisung zu verstehenden Angabe fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst wird.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.09.2008 – 25 W (pat) 26/07 – „JA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel schutzfähig

Die Wortkombination „Morgenzauber“ ist als Marke u.a. für die Waren „Feinkostsalate …, … Gemüse- und Kartoffelsalate; … Fruchtzubereitungen insbesondere für die Verwendung in der Milchindustrie und der Speiseeisherstellung; Marmeladen und Konfitüren als Brotaufstrich, … Getreide- und Nudelsalate;…“ schutzfähig. Der Begriff „Morgenzauber“ erschöpft sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile zu einer werbeüblichen Anpreisung, sondern vermittelt gerade durch die Kombination der aufeinander bezogenen Bestandteile „Morgen“ und „Zauber“ sowie die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck.

Der angemeldeten Wortkombination „Morgenzauber“ kann daher im Gesamteindruck eine Identifizierungsfunktion und damit eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden, mag ihr Schutzumfang aufgrund ihrer beschreibenden Anklänge in verschiedene Richtungen auch deutlich reduziert sein.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 25 W (pat) 506/10Morgenzauber
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Marke „Turbo P.O.S.T.“ nicht schutzfähig

Die Bezeichnung Turbo P.O.S.T. für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton); Verteilung von Werbeprospekten; Beförderung von Gütern; Post- und Kurierdienstleistungen” ist nicht als Marke schutzfähig.

Die Verfremdung des Markenbestandteils „P.O.S.T.“ mit den Punkten nach jedem Einzelbuchstaben wirkt nicht schutzbegründend, da die Bezeichnung „Post“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „Turbo“ ergibt die Wortfolge einen sinnvollen und naheliegenden Gesamtbegriff, den der Verkehr nur im werbend-beschreibenden Sinne als besonders leistungsstarke bzw. schnelle Post und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 108/07Turbo P.O.S.T.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „INFOLIVE“ als Marke für Dienstleistungen schutzfähig, die keine Informationsdienstleistungen darstellen

Die Angabe INFOLIVE für Dienstleistungen, welche keine Informationsdienstleistungen darstellten, ist keine naheliegende Sachangabe im Sinn von „Liveinformation” oder „Direktinformation”.

Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle sorgfältig zu prüfen haben, ob (und ggf. in welchem Umfang) das geltende Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Erweiterungen im Verhältnis zum ursprünglichen Verzeichnis enthält. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre eine Registrierung insoweit nicht zulässig.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2009 – 24 W (pat) 50/08INFOLIVE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BGH: Farbe gelb

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – I ZB 76/08Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1

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