BPatG: Lichtenauer Wellness

BPatG, Beschluss vom 20.11.2006 – 26 W (pat) 20/04 – Lichtenauer Wellness
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Auf Grund der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Mineralwassersektor wird der angesprochene
Verkehr in der Verbindung des Namens eines kleineren Ortes der Quelle mit einer beschreibenden Angabe (z. B. Kristall, Sanft Classic oder – wie vorliegend – Wellness) einen
Hinweis auf die Herkunft der Getränke aus einem bestimmten Mineralwasserunternehmen
sehen.

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 38 906.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 24. Oktober 2003 aufgehoben.

Gründe

I
Die für die Waren

„Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer aus Lichtenau und daraus bestehende andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“

angemeldete Wortmarke

Lichtenauer Wellness

ist von der Markenstelle für Klasse 32 zurückgewiesen worden.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem Bestandteil „Lichtenau“ handele es sich um eine freihaltebedürftige geografische Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wobei dahingestellt bleiben könne, welcher der fünf Orte namens Lichtenau in Deutschland damit gemeint sei.

Die im Verfahren vorgelegte Erklärung eines Vertreters der „A… … GmbH“, dass in keinem der anderen vier deutschen Orte mit dem Namen „Lichtenau“ eine Mineralwasserabfüllung existiere, vermöge eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da eine umfassende Kenntnis über die Getränkeabfüllung in anderen Orten gleichen Namens anzuzweifeln sei. In der „Chiemsee-Entscheidung“ (vgl. GRUR 1999, 723 ff.) habe der EuGH darüber hinaus festgestellt, dass die Eintragung geografischer Bezeichnungen auch dann ausgeschlossen sei, wenn sie zukünftig als Herkunftsangabe in Betracht kämen.

Der Begriff „Wellness“ entstamme dem Englischen und bedeute „Gesundheit/Wohlbefinden“. Der Ausdruck sei dem inländischen Fachverkehr geläufig und unterliege ebenfalls einem Freihaltebedürfnis, da einfache englische Wörter aufgrund der zunehmenden internationalen Verflechtung des Handels und aufgrund der Globalisierung zum Bestandteil der Umgangssprache geworden seien.

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des Verkehrs die angemeldete Marke aufgrund ihres beschreibenden Aussagehalts nicht als betrieblichen Herkunftshinweis werte, weshalb der Marke eine hinreichende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der beanspruchten Waren eingeschränkt auf „Mineralwässer aus Lichtenau und daraus hergestellte andere alkoholfreie Getränke“.

Hierfür stehe der Eintragung der angemeldeten Marke kein Freihaltebedürfnis mehr entgegen. Für eine Schutzversagung geografischer Herkunftsangaben habe die Rechtsprechung auf die zusätzliche Voraussetzung eines konkreten (aktuellen oder zukünftigen) Freihaltebedürfnisses abgestellt. Danach sei notwendig, dass im Zeitpunkt der Entscheidung sichere Anhaltspunkte vorhanden seien, welche die Freihaltung zwingend erforderten. Aus der Erklärung des Vertreters der A…- … GmbH gehe hervor, dass außer in Lichtenau bei Chemnitz, in dem die Anmelderin über entsprechende Quellvorkommen verfüge, in keinem anderen Ort gleichen Namens in Deutschland ein Mineralbrunnen-Unternehmen existiere. Von einer eingeschränkten Beweiskraft dieser Aussage könne auf keinen Fall ausgegangen werden. Die Markenstelle habe keinerlei Belege dafür beibringen können, dass es in einer Stadt namens Lichtenau weitere Mineralwasservorkommen gebe, sondern lediglich auf eine Brauerei im mittelfränkischen Lichtenau hingewiesen, die unzutreffender Weise pauschal der Getränkeindustrie zugerechnet worden sei. Die Abfüllung eines Mineralwassers sei aufgrund der Mineral- und Tafelwasserverordnung (Min/TafelWV) zwingend am Quellort durchzuführen. Daraus folge, dass eine Bezeichnung mit der Herkunftsangabe „Lichtenau“ für ein nicht aus einer Lichtenauer Quelle gefördertes Mineralwasser, das lediglich zum Zwecke der Abfüllung nach Lichtenau verbracht würde, der Verordnung zuwiderlaufe und daher rechtlich nicht zulässig sei.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasserverordnung – Min/TafelWV) muss ein natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, am Quellort abgefüllt werden.
Ausweislich der „Listen der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten natürlichen Mineralwässer“ handelt es sich bei der Lichtenauer Mineralquelle um ein solches natürliches Mineralwasser. Somit ist es aufgrund der genannten Bestimmung ausgeschlossen, ein in einer andernorts angesiedelten Quelle gefördertes Mineralwasser, wenn es (etwa per Tanklastzug) nur zur Abfüllung nach Lichtenau verbracht würde, mit der entsprechenden Ortsangabe zu bezeichnen. Da ausweislich der glaubhaften Erklärung des Vertreters der „A… GmbH“ davon auszugehen ist, dass außer von der Anmelderin in keinem der fünf Orte „Lichtenau“ ein weiteres Mineralbrunnenunternehmen betrieben wird, in dem natürliches Mineralwasser gefördert und – gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Min/TafelWV zwingend – abgefüllt wird, entfällt ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung, und zwar zumindest nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses auf Mineralwässer, die aus Lichtenau stammen und solche (alkoholfreie) Getränke, die unter Verwendung von Mineralwässern aus Lichtenau hergestellt werden. Für ein künftiges Freihaltebedürfnis, das es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls zu berücksichtigen gilt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 ff. – Chiemsee), müsste eine Verbindung der angemeldeten Bezeichnung mit der betreffenden Warengruppe in Zukunft vernünftigerweise zu erwarten sein. Die bloße theoretische Möglichkeit des künftigen Bestehens anderer Mineralquellen in einem der fünf Orte namens Lichtenau oder der Änderung der Eigentums- oder Besitzverhältnisse an der betreffenden Quelle reicht hierfür nicht aus.

Die angemeldete Marke ist auch unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft i. S. d. vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind sämtliche absoluten Schutzhindernisse im Lichte des ihnen jeweils zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 – Philips; EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel; EuGH GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Davon ausgehend, dass § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG letztlich einem allgemeinen Freihaltungsinteresse dient, kann und muss diese Zielrichtung des Gesetzes vor allem in Zweifelsfällen auch bei der Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beachtet werden (vgl. BPatG GRUR 2004, 333, 334 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; vgl. auch Hacker GRUR 2001, 630, 633). Da aufgrund oben dargelegtem der Rechtslage nur die Anmelderin zur Verwendung der entsprechenden Ortsangabe für die noch beanspruchten Waren berechtigt ist, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Monopolisierung der Marke „Lichtenauer Wellness“ wesentliche Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigen könnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann daher eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht verneint werden. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr auf Grund der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Mineralwassersektor, nämlich den Ort der Quelle mit einer beschreibenden oder anpreisenden Angabe zu verbinden (z. B. Kristall, Sanft, Classic oder wie vorliegend Wellnes), auch in der Anmeldemarke einen Hinweis auf die Herkunft der Getränke von einem bestimmten, in Lichtenau ansässigen Mineralwasserunternehmen zu sehen.

Der angefochtene Beschluss war demnach aufzuheben.

(Unterschriften)

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