Die Betreiberin der Seite Wissensagentur berichtet über eine Abmahnung durch die SKG Consulting GmbH wegen Verwendung der Marke „Büro-Kaizen“.
Hintergrund:
Die Marke „Büro-Kaizen“ ist seit dem 10.09.2008 im Markenregister u.a. in der Klasse 35: Dienstleistungen im Bereich der Steuer- und Unternehmensberatung und Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten zugunsten der SKG Consulting GmbH eingetragen.
Anmerkung zur Abmahnung aus der Marke „Büro-Kaizen“ der SKG Consulting GmbH
Kaizen (das; jap. ??, Veränderung zum Besseren) ist eine japanische Lebens- und Arbeitsphilosophie, die das Streben nach ständiger Verbesserung zu ihrer Leitidee gemacht hat (Fundstelle: Wikipedia). Die Marke „Büro-Kaizen“ besteht damit zunächst aus zwei beschreibenden Begriffen, nämlich Büro und Kaizen. Ob eine derart gebildeter Begriff die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, kann m.E. mit guten Gründen bezweifelt werden.
Wird eine Bezeichnung, die an sich nicht schutzfähig ist, dennoch eingetragen, kann gegen die Eintragung innerhalb von drei Monaten mit einem Widerspruch, später mit einem Löschungsantrag vorgegangen werden.
Gegen die Marke wurde inzwischen ein Löschungsantrag Veröffentlichung im Markenblatt am 28.08.2009) gestellt. Bis zu einer Entscheidung über den Löschungsantrag können allerdings leicht mehrere Jahre vergehen. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.
Was tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Benutzung der Marke „Büro-Kaizen“ erhalten haben, sollten Sie sich an einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Denn der Löschungsantrag hat zunächst einmal keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Abmahnung. Solange eine Marke im Register eingetragen ist, gilt sie als wirksam und der Markeninhaber kann aus ihr Rechte gegen Dritte geltend machen, sprich abmahnen.
Wird wegen der Benutzung einer Marke abgemahnt, kommt es bei der Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, entscheidend darauf an, ob die Benutzung „markenmäßig“ erfolgte. Dies setzt voraus, dass die Marke einen Herkunftshinweis darstellt, der zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens benutzt wird. Hieran fehlt es, wenn ein Begriff lediglich als eine rein beschreibende Angabe angesehen wird.
Gegen eine Abmahnung ergeben sich so verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Abmahnung erhalten? Nehmen Sie mit Rechtsanwalt Breuer Kontakt auf.
Haben Sie Fragen?
Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.
Danke, dass ihr den Fall von mir aufgreift. Und ich kann auch nur unterstreichen, sich an einen Fachanwalt zu wenden, wem so etwas passieren sollte. Meine persönliche Betonung liegt hier auf FACHanwalt und tatsächlichen Spezialisten, denn nicht nur als Laie sondern auch Juristen unterschätzen die Komplexität des Markenrechts manches mal.
Wir werden sehen, wie meine Sache ausgeht. Auf jeden Fall finde ich es unabhängig davon wichtig, das Thema Abmahnungen neu zu diskutieren. Denn wie es sich rechtlich für mich als Laien im Markenrecht zur Zeit darstellt, müsste ich momentan unglaublich viele Begriffe erst mal in der Datenbank vom Patentamt checken um auch höchst sicher zu sein, dass ich keinen Rechtsbruch begehe.
Das ist doch ein Aspekt den ich überdenkenswert finde, da ja die Verwendung von Begriffen nicht böswillig geschieht. Und dann gleich so ein’s drüber gebraten zu bekommen, mit einem zugrunde gelegten Streitwert, der jenseits von gut und böse liegt, kann einen die Existenz als Freelancer kosten.
Und das kann doch nicht Sinne eines Schutzrechtes sein, möchte man meinen.