Mit Ende des Jahres 2008 ist das Urheberrecht an der Comicfigur Popeye („I Eats My Spinach“) in Europa erloschen und das Werk damit gemeinfrei. Der Schöpfer von Popeye, Elzie Segar, starb 1938 im Alter von nur 43 Jahren.
Anders als in Europa besteht das Urheberrecht an Popeye in den USA noch weitere 25 Jahre, dort beträgt die Schutzdauer nicht „nur“ 70 Jahre, sondern 95 Jahre.
§ 64 UrhG: Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Welche Folgen hat das Ende des Urheberrechtsschutzes?
Mit Ablauf der Schutzfrist ist ein Werk gemeinfrei, kann also von jedermann ohne Zustimmung genutzt werden.
Kann ich den Namen „Popeye“ und Bilder von Popeye jetzt völlig frei benutzen?
Die Antwort lautet: Ja, aber… Die Wiedergabe der Popeye-Comics von Elzie Segar beispielsweise auf der privaten Homepage ist jetzt ohne Erlaubnis möglich. Aber Achtung! Dies betrifft nur die Zeichnungen von Elzie Segar. Die Figur wurde im Verlauf auch von vielen anderen Zeichnern gestaltet, deren Urheberrechte noch bestehen.
Und es gibt noch ein weiteres Aber… Und hier kommt das Markenrecht ins Spiel.
Im Markenregister des deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) finden sich fünf eingetragene „Popeye“ Marken:
1. Wortmarke: POPEYE
Registernummer: 30022698.5
Klassen: 29 30 32
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Konserven, Pickles; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Biskuits, Kuchen, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Pfeffer, Essig, Saucen; Gewürze; Eis; Bier, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
2. Wortmarke: POPEYE
Registernummer: 755033
Klasse: 16
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Bilderbücher und Bildstreifen
3. Wortmarke: POPEYE
Registernummer: 1128883
Klassen: 25 28
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Turn- und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten)
4. Wort-/Bildmarke: POPEYE
Registernummer: 1112270 und 1054424
Klassen: 16 25
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Hausschuhe
5. Wort-/Bildmarke: POPEYE (Abbildung wie 4.)
Klassen: 09 28
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Spielautomaten für Elektronikspiele einschließlich solcher, die durch Einwurf von Münzen oder Jetons betätigt werden; Telefonapparate sowie Zubehör hierfür, nämlich Telefonhörerhalter
(DPMA)
Inhaberin der Marken ist die Hearst Holdings, Inc.
Können sich Firmen nun gemeinfreie Werke einfach als Marke schützen lassen?
Grundsätzlich ist dies möglich. Sowohl Namen als auch die Abbildungen von historischen oder fiktiven Figuren sind i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig.
§ 3 MarkenG: Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, … geschützt werden, ….
Zusätzlich muss der Name oder die Abbildung einer Figur unterscheidungskräftig sein, um der Herkunftsfunktion einer Marke genügen zu können.
Und hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist die konkrete Verkehrsauffassung im Bezug auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen. Einer Marke besitzt dann die erfoderliche Unterscheidungskraft, wenn es, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in der Entscheidung „Marlene-Dietrich-Bildnis“ formuliert hat, „praktisch bedeutsame und naheliegende“ Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei Waren und Dienstleistungen so zu verwenden, dass es ohne Weiteres als Marke verstanden wird. Das wiederum hängt von der Kennzeichnungspraxis für die jeweiligen Produkte ab.
Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht.
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – I ZB 21/06 (BPatG) (Marlene-Dietrich-Bildnis)
Wird der Name einer Romanfigur angesichts ihrer Bekanntheit vom Verkehr als Synonym für einen bestimmten Charakter verstanden, fehlt ihm jede Unterscheidungskraft für Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Medienbereich.
BGH, Beschluss vom 05.12.2002 – I ZB 19/00 (BPatG) (Winnetou)
Konkret ist etwa der Aufdruck der Figur Popeye auf einem T-Shirt eher typisch für einen Merchandising-Artikel. Anders dagegen, wenn der Name oder die Figur als eingenähtes Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angebracht wäre. Diese Kennzeichnung nimmt der Verkehr in der Regel als markenmäßigen Herkunftshinweis wahr.
Bei Anmeldung eines gemeinfreien Zeichens als Marke ist daher zu beachten, für welche Waren und Dienstleistungen das Zeichen markenmäßig genutzt werden soll. Bei zu umfassender Anmeldung besteht das Risiko der Zurückweisung durch das DPMA und die erhöhte Gefahr eines Löschungsantrages.
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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.