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BPatG: Bildmarke IX – Zierstreifen bei Schuhwaren als betrieblicher Herkunftshinweis Beschluss vom 01.02.2011 – 27 W (pat) 279/09

Dass der Verbraucher bei Schuhwaren daran gewöhnt ist, Bildelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, spricht dafür, auf diesem Gebiet die Unterscheidungskraft auch dann zu bejahen, wenn es sich um eine einfache graphische Form (hier: Buchstabenkombination IX) handelt.

BPatG, Beschluss vom 01.02.2011 – 27 W (pat) 279/09Bildmarke IX
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Sachverhalt

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für
„Schuhwaren“ als Bildmarke beanspruchten Darstellung

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
einer Bildmarke fehle die Unterscheidungskraft, wenn sie lediglich typische Merkmale der konkreten Ware wiedergebe und keine über die übliche Gestaltung hinausreichenden Elemente aufweise.

Entscheidung

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil entgegen der Auffassung der Markenstelle der angemeldeten zweidimensionalen Darstellung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden kann.

Der Senat führt aus, dass Ausstattungen, wie Musterungen, Ornamente, Umrahmungen, Etiketten usw., nicht unterscheidungskräftig sind, wenn sich ihre Bildwirkung darauf beschränkt, lediglich als ornamentales oder dekoratives Hervorhebungsmittel zu dienen. Dabei ist auf die Besonderheiten der jeweiligen Branche und der darauf beruhenden speziellen Verkehrsauffassung abzustellen, welche unter besonderen Voraussetzungen möglicherweise auch einer einfachen Form einen ausreichenden Herkunftshinweis entnehmen kann.

Entsprechende Grundsätze sind bei der Beurteilung von Zierstreifen und Steppnähten (insbesondere auf Schuhen und Bekleidungsstücken) heranzuziehen, wobei die insoweit maßgebliche Frage, ob die jeweilige Gestaltung nur als schmückendes Detail oder als betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen ist, im Einzelfall durchaus unterschiedlich beantwortet werden kann.

Bei der hier zu beurteilenden Bildmarke handelt es sich aber nicht lediglich um eine einfache graphische Gestaltung. Das graphische Element verfügt über einen begrifflichen Inhalt, nämlich die Buchstabenkombination „lX“ bzw. die römische Zahl neun. Damit ist die angemeldete Marke nicht lediglich ein schmückendes Detail, sondern vermittelt einen darüber hinausgehenden Gesamteindruck, der für einen betrieblichen Herkunftshinweis ausreicht.

Daher war der Beschluss der Markenstelle auf die Beschwerde der Anmelderin hin aufzuheben.

Anmerkung: Dass bereits ein einzelner Buchstabe einer Marke Unterscheidungskraft verleihen kann, hat auch der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 9. September 2010 in dem Verfahren C-265/09 P festgestellt, in der er im Ergebnis die Unterscheidungskraft des als Bildmarke angemeldeten griechischen Buchstabens „Alpha“ bejaht hat.

Diese Beurteilung entspricht der Entscheidung des Senats in dem vorliegenden (siehe hierzu auch die Parallelentscheidungen BPatG, 27 W (pat) 280/09, 27 W (pat) 281/09, 27 W (pat) 282/09, 27 W (pat) 283/09) und vergleichbaren Verfahren (BPatG, 27 W (pat) 112/05 – Ziffer 7 -).