Aus den Gründen: Bereits die Verwendung der Doppelverpackung führt in der Verbraucherwahrnehmung zu einem ganz erheblichen Abstand von der bekannten Formmarke („Ritter-Sport Quadrat“) der Klägerin und dieser Abstand weitet sich zur Zeichenunähnlichkeit aus, wenn – wie es bei den angegriffenen Produktausstattungen der Fall ist – die Aufmerksamkeit der Verbraucher statt durch die Form durch andere kennzeichnende Farb-, Wort- und Bildelemente in Anspruch genommen wird.
OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012 – 6 U 159/11 – Ritter-Sport Schokoladenquadrat
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG