Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.
BPatG, Beschluss vom 03.02.2016 – ned tax/NeD Tax
§ 30 Abs. 1 MarkenV, § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG, § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG