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LG Kiel: Irreführende Zahlungsaufforderung bei Markenverlängerungen durch an Formulare des DPMA angelehnte „Erinnerungsschreiben“ Urteil vom 10.06.2010 – 15 O 20/10

Der Versand der Erinnerungsschreiben, die eine Nähe zu Formularen des DPMA suggerien und den Markeninhaber zur Zahlung einer Verlängerungsgebühr mit einem Ausschlag von 100 % auffordern ist nach der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 UWG) unlauter.

Das Schreiben ist ähnlich gestaltet wie die Formulare des DPMA und erweckt beim flüchtigen Lesen den Eindruck eines behördlichen Schreibens. Die Kosten für die Dienstleistung sind überhöht und werden im Erinnerungsschreiben nicht ausreichend transparent dargelegt. Im Verhältnis zur Verlängerungsgebühr von Euro 750.-, werden Euro 810.- einbehalten, was unverhältnismäßig hoch ist. Die Leistung der bloßen Weiterleitung rechtfertigt einen Aufschlag von über 100 % nicht. Dem potentiellen Vertragspartner werden diese nur als einheitliche Verlängerungsgebühr genannt und damit bewusst nicht offen gelegt.

Damit wird durch das Schreiben gezielt die Unaufmerksamkeit und Unerfahrenheit von Markeninhabern in unlauterer Weise ausgenutzt. Indem die Kosten nicht gesondert aufschlüsselt werden, geht der unaufmerksame Markeninhaber davon aus, er sei zur Zahlung von Euro 1.560.- verpflichtet, um seine Marke zu verlängern. Den einbehaltenen Euro 810.- steht dabei keine echte Gegenleistung gegenüber.

LG Kiel, 2. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 10.06.2010 – 15 O 20/10Irreführende Zahlungsaufforderung I
§ 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 MarkenG, § 4 Nr 3 MarkenG, § 5 Abs 3 Nr 3 MarkenG

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BGH: JOOP! – Ausgleichsanspruch des Lizenznehmers eines Markenlizenzvertrages Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 3/09

a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatz- organisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.

b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.

BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 3/09JOOP!
MarkenG § 30; HGB § 89b

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