BPatG, Beschluss vom 06.02.2007 – 32 W (pat) 210/04 – Beschwerdeerweiterung
MarkenV § 31 Abs. 2; MarkenG §§ 66 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und 4, § 94 Abs. 1; WwZG § 8 Abs. 1 Satz 3 a. F.
1. Soweit die Markenstelle über mehrere Widersprüche (auch verschiedener Widersprechender) gemeinsam entscheidet, kann und muss der betreffende Beschluss nur einmal an den Markeninhaber zugestellt werde.
2. Die Erweiterung einer zunächst beschränkt eingelegten Beschwerde muss gegenüber dem Patentamt vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn die beschränkte Beschwerde bereits beim Patentgericht anhängig ist.