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OLG Köln: „26 % auf alles!“

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.02.2008 – 6 U 140/07
§ 8 Abs. 1, §§ 5, 3 UWG

Leitsatz:

Bei einer Werbung mit einem Rabatt ist sowohl für die Eigenpreisgegenüberstellung als auch die Werbung mit einer Preissenkung gleichermaßen zu fordern, dass der unrabattierte Preis zeitnahe vor der Aktion verlangt wurde. Andernfalls besteht die Gefahr der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer Rabattgewährung geht der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht wird.

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