Teure Markenanmeldung „Currywurst & Schampus“: Die Verwendung der Bezeichnung „Champagner“ für Produkte und in der Werbung birgt ein erhebliches Abmahnrisiko.
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke „Currywurst & Schampus“ hat sich für einen Berliner Gastronomen als ein teures Vergnügen erwiesen. Die am Februar 2008 u.a. für Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen angemeldete Marke überlebte gerade einmal bis zum September 2008, dann musste er die Marke wegen Verzicht löschen lassen.
Registernummer: 302008009841.4
Wort-/Bildmarke:
Klassen: 30: Ketchup (Sossen)
43: Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen
Marke gelöscht am: 22.09.2008
Dabei stand hinter der Markenanmeldung eine an sich leckere Idee und eine eine ungewöhnliche kulinarische Kombination: Zur Currywurst wurde Champagner serviert.
Abmahnung bei Verwendung der Bezeichnung Champagner
Die Freude über die Markeneintragung währte jedoch nicht lange. Schon kurze Zeit später erhielt der Gastronom eine Abmahnung wegen der Verwendung der Bezeichnung „Shampus“, verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Absender des Schreibens war die Vereinigung der Champagnerhersteller CIVC, ein französischer Interessenverband.
Champagner als geschützte Herkunftsangabe
Der Champagner (französisch vin de Champagne) ist ein Schaumwein, der in der Weinbauregion Champagne in Frankreich nach streng festgelegten Regeln angebaut und gekeltert wird. Den Schutz von Champagner betreibt der Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit der Herstellung von Champagner befaßten Winzer und Champagnerfirmen angeschlossen sind.
Die Bezeichnung „Champagner“ ist geographische Herkunftsangabe unter anderem nach dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 geschützt. Andere Schaumweine müssen nach deutschem Lebensmittelrecht, je nach Herstellung und Herkunftsland, als Sekt bezeichnet werden. Ebenso darf die Bezeichnung „Chamapgner“ nicht für andere Produkte oder in der Werbung verwendet werden. Letzteres kommt häufig vor, da der Begriff natürlich auch Synonym verwendet wird, um etwas Besonderes zu bezeichnen.
Abmahngefahr bei der Bezeichnung von Produkten mit „Champagner“, BGH Urteil: Champagner Bratbirne
Der Bundesgerichtshof hat 2005 über einen Fall entschieden, indem auf einem Etikett für einen Birnenschaumwein mit der Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ geworben wurde.
Der Beklagte, der aus der Birnensorte „Champagner Bratbirne“ einen Birnenschaumwein herstellte, wurde zur Unterlassung verurteilt, da die Benennung eine Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ darstellt.
Erweiterter Schutzumfang der Bezeichnung „Champagner“
In der Entscheidung führte der BGH aus, dass der Schutz der Bezeichnung „Champagne“ nicht auf die in dem Abkommen im einzelnen aufgeführten Waren und auch nicht auf eine identische Benutzung der geschützten Bezeichnung beschränkt sei. Es genüge vielmehr, dass die beanstandete Angabe geeignet sei, den Werbewert der geschützten Bezeichnung zu beeinträchtigen. Von einer solchen Beeinträchtigung der Bezeichnung „Champagne“ sei hier auszugehen, weil in dem Wort „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ der Bestandteil „Champagner“ für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar und die Art der Waren sehr ähnlich sei.
Zwar werde für den Verkehr deutlich, daß es sich um einen Obstschaumwein handele, der aus einer bestimmten Birnensorte hergestellt sei. Gleichwohl sei hier aber von einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ auszugehen, mit der besondere Gütevorstellungen verbunden seien. Ihr Wert rechtfertige einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen.
Durch die Hervorhebung der Bezeichnung „CHAMPGANERBRATBIRNE“ lehne sich der Beklagte an die besondere Exklusivität der Bezeichnung „Champagner“ an und nutze deren besonderen Ruf aus. Die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung in der hervorgehobenen Weise sei für den Beklagten weder unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt. Für den berechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedürfe es der blickfangmäßigen Herausstellung nicht.
Leitsatz BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 262/02 – Champagner Bratbirne
a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.
b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung „AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE“ auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ dar, auch wenn es sich bei der Angabe „Champagner Bratbirne“ um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der der Birnenschaumwein produziert wird.
Abmahngefahr bei der Werbung mit „Champagner“, BGH Urteil: „Champagner bekommen, Sekt bezahlen“
In einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 290/99) hatte sich der BGH mit der Verwendung der Bezeichnung „Champagner“ in einem Werbeslogan befasst. Der Beklagte hatte in diesem Fall einen PC mit dem Slogan: „Champagner bekommen, Sekt bezahlen“ beworben.
Der BGH bejahte den Unterlassungsanspruch des Verbandes der französischen Champagner-Wirtschaft mit der Begründung, dass der Werbeslogan nicht nur den Hinweis auf das Preisverhältnis zwischen Champagner und Sekt benutze, um mit einem Wortspiel die Preisgünstigkeit des Angebots zu unterstreichen, sondern stelle den beworbenen Computer auch als ein „Champagner“-Produkt dar, das nur wie ein „Sekt“-Produkt bezahlt werden müsse („Champagner bekommen …“).
Indem der besondere Ruf von Champagner benutzt wurde, um das eigene Produkt durch Bezugnahme auf eine (angeblich) vergleichbare als ebenfalls besonders exklusiv herauszustellen, liege ein unlautere Verhalten.
Kein Unterlassungsanspruch bei Information über Champagner unter der Domain champagner.de
Das OLG München hat in einem Urteil vom 20.09.2001 – 29 U 5906/00 – entschieden, dass kein Anspruch aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften – insbesondere § 127 Abs. 3 MarkenG – oder aus dem Deutsch-Französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben auf Unterlassung der Benutzung der Internet-Domain „www.champagner.de“ für eine Homepage, auf der über Champagner informiert und für ihn geworben werden soll, besteht.
In der Begründung führt das Gericht aus, dass keine Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft der Informationen und Werbung entsteht, weil der Verkehr nicht erwartet, dass die bereitgestellten Informationen und Werbung aus dem Ursprungsgebiet des Champagners, der Champagne, stammen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr die streitige Domain als Bezeichnung des Informationsdienstes der Beklagten versteht, so scheidet eine Irreführung ebenfalls aus, da auch hier nicht die Vorstellung hervorgerufen wird, der Informationsdienst der Beklagten stamme aus der Champagne.
Fazit
Bevor man die Bezeichnung Champagner im geschäftlichen Verkehr verwendet, sollte man einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Während die Werbung für „originalen“ Champagner zulässig ist, gerät man bei der Verwendung der Bezeichnung Champagner für andere Produkte schnell in Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten.
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