Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 2000, 886 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem; GRUR 2003, 428 = WRP 2003, 647 – BIG BERTHA).

Die Beurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, GRUR 1999, 496 = NJW-RR 1999, 766 = WRP 1999, 528 – TIFFANY; GRUR 2000, 886 = NJW-RR 2001, 1049 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem). Im Revisionsverfahren ist daher nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. (BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit)

Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 507 = WRP 2001, 694 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594 = WRP 2004, 909 – Ferrari-Pferd).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Slg. 1998, I-5507 Rdnr. 15 = GRUR 1998, 922 – Canon) ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gibt (vgl. BGH, GRUR 2002, 544 = WRP 2002, 537 – BANK 24, zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen), die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden kann.

Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht. (vgl. BGH, GRUR 2004, 594 – Ferrari-Pferd) Dies schließt es nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzierung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die Warenähnlichkeit bzw. bei gegebener Warenähnlichkeit für die Verwechslungsgefahr sprechen kann. (BGH, Urteil vom 30.03. 2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU)

Aus der Rechtsprechung:

Warenähnlichkeit

Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit)

Keine Warenähnlichkeit

Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 19.02. 2004 – I ZR 172/01 – Ferrari-Pferd)

Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit. (BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU)

Zwischen der Ware „Zigarren“ und der Dienstleistung „Verpflegung“ besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG. (BGH, Beschluß vom 28.09.2006 – I ZB 100/05 – (COHIBA)

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