Titelschutz und Titelschutzanzeige

Was bedeutet Titelschutz?

Seit dem 1.1.1995 ist das Recht des Titelschutzes in den §§ 5 und 15 Markengesetz (MarkenG) geregelt. Unter dem Begriff geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt (§ 5 Abs. 1 MarkenG).

Eine Definition des Begriffs „Werktitel“ liefert das Gesetz gleich mit (§ 5 Abs. 3 MarkenG):

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Druckschriften (darunter fallen alle Arten von Printmedien, also Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Kataloge, etc.),
Filmwerken (Alle Arten von Filmwerken, insbesondere Fernseh(live)sendungen und Fernsehsendereihen),
Tonwerken (Hierzu gehören neben Partituren alle Werke auf Tonträgern. Außerdem erstreckt sich der Schutz auf Rundfunksendungen und –sendereihen sowie einheitliche Teile von Rundfunkprogrammen),
Bühnenwerken (Zu den Bühnenwerken gehören Theaterstücke, Opern, Operetten und Musicals etc. In diesem Zusammenhang ist auch ein Titelschutz für Messen möglich) oder
sonstigen vergleichbaren Werken (Softwareprogramme, Webseiten, Spiele etc. Für den Titelschutz entscheidend ist hier der Werkcharakter. So sollte der „geistige Inhalt“ dominieren. Dies zeigt sich besonders bei Spielen. Handelt es sich „nur“ um ein manuelles Spielzeug ist Werktitelschutz nicht möglich)

Wie entsteht Titel- oder besser Werktitelschutz?

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dieses Prinzip gilt auch im Bereich des Titelschutzes.

Werktitelschutz entsteht mit der kennzeichenmäßigen und nicht lediglich beschreibenden Benutzung der Bezeichnung; d.h. die Bezeichnung muß als Werktitel tatsächlich in Gebrauch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.1999 – I ZR 152/96 – SZENE), also am Markt erscheinen. Eine besondere Registrierung oder sonstigen Formalität ist nicht notwendig.

Ein Titel muss zusätzlich unterscheidungskräftig sein. An die Unterscheidungskraft von Titeln stellen die Gerichte jedoch relativ geringe Anforderungen.

Aus einer Urteilsbegründung:

An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels sind – worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist – nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH, Urt. v. 16.07.1998 – I ZR 6/96 – Wheels Magazine).

Ein ursprünglich nicht schutzfähiger Werktitel kann im Verlauf der Zeit Schutz erlangen, wenn er sich auf Grund seiner hohen Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Warum soll ich eine Titelschutzanzeige veröffentlichen?

Da zwischen Idee für einen Titel bis zur Veröffentlichung oft einige Zeit vergeht, besteht das Bedürfnis, den rechtlichen Schutz schon vor der Veröffentlichung während der Produktion zu erhalten. Der die Priorität begründende Titelschutz kann auch dadurch entstehen, dass der Titel öffentlich angekündigt wird, sofern das Werk anschließend in angemessener Frist unter diesem Titel erscheint.

Diese Vorverlagerung des Schutzes kann mit einer Titelschutzanzeige geschehen. Die Titelschutzanzeige selbst stellt noch keine Benutzung dar, sie sichert lediglich den Zeitrang durch eine Veröffentlichung.
Um wirksam zu sein, muss die Titelschutzanzeige branchenüblich veröffentlicht werden. Ziel der Veröffentlichung ist es, die Fachöffentlichkeit über den zu schützenden Titel in Kenntnis zu setzen. Eine solche Veröffentlichung kann u.a. in den folgenden Medien erfolgen:
– Titelschutz-Magazin (www.titelschutz-magazin.de, Titelschutzanzeige für 45 EUR zzgl. MwSt.),
– Der Titelschutzanzeiger (www.titelschutzanzeiger.de, Titelschutzanzeige für 150 EUR zzgl. MwSt.)
– Rundy Titelschutzjournal (www.titelschutzjournal.de, Titelschutzanzeige für 115 EUR zzgl. MwSt.)

Wie stelle ich fest, ob eine Titel schon benutzt wird?

Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung bestehender Titel kann teuer werden. Der Rechteinhaber kann gegen die Verwendung „seines“ Titels mittels einer Abmahnung vorgehen und zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen.

Prüfen Sie deshalb unbedingt, ob ein geplanter Titel noch frei oder nicht schon vergeben ist. Hierfür bietet sich z.B. für Bücher eine Überprüfung anhand des „Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB)“ oder eine Anfrage bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt/Main an. Weitergehende Recherchen – beispielsweise über Internet-Suchmaschinen – sind empfehlenswert. Eine rechtliche Einschätzung kann durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.

Wieviel Zeit darf zwischen der Titelschutzanzeige und der Benutzung des Titels vergehen?

Eine Titelschutzanzeige gilt nicht ewig. Ein geplantes Werk sollte deshalb innerhalb einer „angemessenen Frist“ auf den Markt erscheinen, da sonst der Werktitelschutz verfällt. Die Angemessenheit einer Frist ist je nach Art eines Werkes unterschiedlich. Bei Titeln im Printbereich sollte das Werk etwa sechs Monate nach Veröffentlichung der Anzeige unter dem geplanten Titel erscheinen.

Wie weit reicht der Titelschutz im Kollisionsfall?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dienen Werktitel i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinn geschützt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Werktiteln ist – entsprechend den anderen Kennzeichenrechten – die Wechselwirkung zwischen der Werknähe, der Kennzeichnungskraft der Klagetitel und der Titelähnlichkeit, die nach dem jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Titel zu bemessen ist.

Kann ein Titel auch als Marke geschützt werden?

Werktitel können, neben dem Schutz über § 5 Abs. 3 MarkenG, grundsätzlich auch als Marke geschützt werden.

Allerdings ist Zielrichtung von Titel- und Markenschutz unterschiedlich. Während der Titel im Allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungskraft zu klären ist.

Kein Markenschutz für regionale Wochenzeitung

Die Bezeichnung “Traunsteiner Wochenblatt” ist nicht als Marke schutzfähig, da sie sich in der beschreibenden, ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, dass es sich um eine wöchentlich erscheinende Zeitung mit Informationen aus dem Raum Traunstein handelt und das Publikum das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen daher nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen (EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT) erfasst. Dem Zeichen fehlt damit jegliche Unterscheidungskraft. (BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 44/07Traunsteiner Wochenblatt)

Wann endet der Titelschutz?

Der Titelschutz erlischt, wenn sich der Berechtigte des Titels nicht mehr bedient. Eine nur vorübergehende Nichtbenutzung ist dabei in der Regel unschädlich. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls.

Ist der Titel jedoch schon längere Zeit nicht mehr lieferbar, so dass der Verkehr mit einer Wiederaufnahme nicht mehr zu rechnen braucht, so liegt eine endgültige Aufgabe des Titelrechts vor. Dies ist nach Auffassung des Börsenvereins bei Büchern der Fall, wenn das Werk mehr als fünf Jahre vergriffen ist; bei periodisch erscheinenden Werken – insbesondere Zeitschriften – im Regelfall bereits nach zweijähriger Nichtbenutzung des Titels.

Wie verhält sich der Titelschutz von gemeinfreien Werken?

Mit Ablauf des Urheberrechtes an einem Werk wird das Werk gemeinfrei. Allerdings bleibt mit dem Gemeinfreiwerden eines Werkes das kennzeichenrechtliche Titelrecht aus §§ 5, 15 MarkenG erhalten. Das ergibt sich daraus, dass der Werkbegriff des § 5 Abs. 3 MarkenG von demjenigen des § 2 UrhG abweicht und insbesondere eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht vorausgesetzt wird.

Jedermann darf zwar Nachdrucke des gemeinfreien Werkes unter seinem Titel veröffentlichen und vertreiben. Es entfällt jedoch weder das Recht des ursprünglich Titelschutzberechtigten noch das eines sonstigen Verwenders des Titels im Zusammenhang mit dem Werk. Diese können Rechte aus dem Titel geltend machen, wenn dieser für ein neues, ein anderes Werk benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 171/00 – Winnetous Rückkehr).

Update: 04.02.2015

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Ein Gedanke zu „Titelschutz und Titelschutzanzeige

  1. Pingback: Domain Nutzung und Kennzeichenschutz - Consultdomain.de - das Domainforum

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.