Territorialitätsprinzip (Markenrecht)

Zum räumlichen Schutzbereich von Marken und Kennzeichen:

Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen nach dem Recht des Schutzlandes und damit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht (BGH, Urt. v. 2. 5. 2002 – I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 – FROMMIA; BGH GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME).

Entsprechendes gilt für den inländischen Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben gegen Irreführung (vgl. BGH, Urt. v. 25. 1. 2001 – I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546 – SPA).

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens nach §§ 5, 15 MarkenG bezieht sich regelmäßig auf das gesamte Bundesgebiet (BGH, Urt. v. 25. 11. 1982 – I ZR 130/80, GRUR 1983, 182, 183 – Concordia-Uhren; BGHZ 130, 134, 141 – Altenburger Spielkartenfabrik).
Das gilt aber nicht für die Bezeichnungen von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expansion angelegt sind (BGH, Urt. v. 22. 7. 2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld beschränkt. (BGH, Urteil vom 28.06.2007 – I ZR 49/04 – Cambridge Institute)

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