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OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC bei sich aufdrängender Namensrechtsverletzung einer Domain (regierung-oberbayern.de)

Die Registrierungsstelle für .de-Domain-Namen DENIC ist wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen (hier: „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ durch ein in Panama ansässige Privatunternehmen) verpflichtet. Bei den vorliegenden Namen wird bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010 – 16 U 239/09Störerhaftung der DENIC wegen rechtswidriger Domains bestätigt (regierung-oberbayern.de et al.)
BGB §§ 12, 823 Abs. 1, 1004

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