Schlagwort-Archive: OLG

OLG Oldenburg: Medizinprodukte auf einem Werbeflyer

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.12.2007 – 1 U 94/07
HWG § 4 Abs 6, HWG § 4 Abs 3, UWG § 3

Zur Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 Abs. 6 HWG gehört auch die Abbildung einer Verkaufspackung. Das gilt auch dann, wenn man auf der Packung befindliche Angaben zum Anwendungsbereich („Antiallergikum“) auch lesen kann.

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OLG Celle: Reparaturkosten-zurück-Aktion

OLG Celle, Urteil vom 10.01.2008 – 13 U 118/07
UWG § 4 Nr 6

Für die Tatbestandsmäßigkeit des § 4 Nr. 6 UWG ist es ohne Belang, ob der Veranstalter des Gewinnspiels an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen, mit deren Erwerb die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt ist, partizipiert oder nicht.

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OLG Köln: bsw / BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2007 – 6 U 55/07
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12

Eine von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „bsw“ ist aber im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen geschwächt: „bsw“ ist ein Akronym, gebildet aus den rein beschreibenden Bestandteilen des Verbandsnamens „Bundesverband Schwimmbad & Wellness“. Das vorangestellte „b“ deutet hierbei stark auf eine bundesweite Tätigkeit hin. Als schlagwortartige Verkürzung der Geschäftsbezeichnung eines Bundesverbands kommt „bsw“ deshalb nur eine gegenüber sonstigen Buchstabenkombinationen geschwächte Kennzeichnungskraft zu.

Die Ähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen „bsw“ einerseits und „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ andererseits ist in Ansehung der Unterschiede in ihrem jeweiligen Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der im Streitfall obwaltenden Besonderheiten nur gering.

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OLG Düsseldorf: Rechtsberatung in einem Café

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2007 – I-20 U 54/07
§ 4 Nr. 11 UWG, § 43b BRAO

1. Eine anwaltliche Erstberatung in einem öffentlichen Café ist unzulässig, weil der Rechtsanwalt dort seine Fürsorgepflichten gegenüber den Rechtsuchenden mit Blick auf seine Verschwiegenheitspflicht verletzt.

2. Der werbende Hinweis auf eine Pauschale von 20 Euro als Gegenleistung für eine anwaltliche Beratung, die in eine „klare
Empfehlung“ einmünden soll, „ob und was zu tun ist“, ist irreführend. Aufgrund einer derartigen Werbung erwartet ein Rechtsuchender eine unabhängig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung. Die hier versprochene „klare Empfehlung“ kann aber in den seltensten Fällen abschließend sein, sondern wird i.d.R. darin bestehen, den Mandanten zur weiteren Beratung an einen anderen RA zu vermitteln.

(Leitsatz entnommen der BRAK-Mitteilung 6/2007)
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OLG Hamburg: Auf Studie Bezugnehmende Arzneimittelwerbung

OLG Hamburg Urteil vom 29.3.2007 – 3 U 153/06

1. Es handelt sich um Werbung im Sinne des HWG, wenn der Arzneimittelhersteller eine Broschüre verbreitet, in der Studien, die sich mit dem in der Broschüre hervorgehoben dargestellten Arzneimittel befassen, nach deren Studienziel, teilnehmenden Probanden, Studiendesign, Studiendaten, Studienergebnis und Fundstelle aufbereitet sind.

2. Inwieweit sich dabei die Werbung auf ein Anwendungsgebiet außerhalb der Zulassung bezieht (§ 3 a HWG), beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles.

Ein werblicher Anwendungsbezug ist gegeben, wenn das Ergebnis einer Studie versprachlicht so dargestellt, dass die angesprochenen Durchschnitts-Ärzte darin eine hinreichend deutliche Empfehlung zur Anwendung entnehmen (hier: für die „neu eingestellten Patienten“ bzw. zur Umstellung auf das beworbene Mittel; der Zulassungsstatus des beworbenen Arzneimittels bleibt unerwähnt). Anders ist es, wenn eindeutig nur über das betreffende Studienziel referiert wird.

3. a) Die Werbung ist irreführend (§ 3 HWG), wenn es sich bei dem referierten Studienergebnis (hier prozentuale Mortalitäts- bzw. Morbiditätssenkung bei Einsatz des Arzneimittels) nicht (wie mangels Hinweis angenommen) um den primären Studienendpunkt handelt, sondern um eine nachträglich vorgenommene Subgruppenanalyse.

b) Wird dagegen bei einem „Vergleich zu Placebo“ durch den Hinweis „kalkuliert“ und durch den Hinweis im Studiendesign deutlich, dass die Studie keinen Studienarm „versus Placebo“ hatte, so ist die das Arzneimittel betreffende Werbung mit insoweit nur nachträglich errechneten Daten nicht irreführend.

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OLG Hamburg: Metro / Metro Ethernet

OLG Hamburg Urteil vom 03.05.2007 – 3 U 20/05 – Metro / Metro Ethernet

Der Begriff „Metro Ethernet“ innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in „Metro“ und „Ethernet“) kommt nicht in Betracht.

Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung „Metro Ethernet Gesellschaft“ für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren.

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OLG Hamm: Diplom-Tierpsychologe

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2007 – 4 U 196/06 – Diplom-Tierpsychologe
UWG § 5

Die Berufsbezeichnung „Diplom-Tierpsychologe“ ist irreführende Werbung. Wird in der Werbung auf ein „Diplom“ hingewiesen, obwohl ein entsprechender Diplom-Studiengang gar nicht existiert oder der Werbende eine entsprechend anerkannte Prüfung nicht abgelegt hat, ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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OLG Düsseldorf: Google Adwords – Beta-Layout

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 – I-20 U 79/06 – Beta-Layout
§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.

2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

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