BPatG, Beschluss vom 15.03.2007 – 27 W (pat) 98/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Leitsatz:
Zur Frage der Voreintragung identischer oder vergleichbarer Marken.
BPatG, Beschluss vom 15.03.2007 – 27 W (pat) 98/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Leitsatz:
Zur Frage der Voreintragung identischer oder vergleichbarer Marken.
BPatG, Beschluss vom 09.03.2007 – 24 W (pat) 110/05 –
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht auch der Eintragung einer fremdsprachigen warenbeschreibenden Angabe entgegen, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung der Angabe zu erkennen. Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinne sind nicht stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit maßgeblich; vielmehr kann auch das Verständnis der insbesondere am Handel beteiligten Fachkreise allein ausschlaggebend sein (im Anschluss an EuGH vom 9. März 2006 – C-421/04 – GRUR 2006, 411 „Matratzen Concord/Hukla“).
2. Das italienische Wort „BAGNO“ ist in seiner Bedeutung „Bad“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, welche im Verkehr zur Beschreibung von Waren dienen kann, die speziell für Bäder bestimmt oder geeignet sind.
Landgericht Köln, Urteil vom 31.10.2005 – 33 O 233/05 –
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 23 Nr. 2 MarkenG
An der Bezeichnung Q besteht ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Angabe in polnischer Sprache die Art der Veranstaltung bezeichnet und daher ein Bedürfnis besteht, die Angabe auch in polnischer Sprache für den – inländischen – Verkehr freizuhalten. (Rn. 20)
BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – I ZB 4/02 – il Padrone/Il Portone (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
a) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken „il Padrone“ und „Il Portone“ ist auch der jeweilige Wortbestandteil „il“ einzubeziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt.
b) Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der Marken hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht beschränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den weiten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen.