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BGH: Eigenpreisvergleich

BGH, Urteil vom 21.03.2007 – I ZR 184/03Eigenpreisvergleich (OLG Stuttgart)
UWG §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 4

a) Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter i. S. von §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt.

b) Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen i. S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar.

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