Schlagwort-Archive: dreidimensionale Marke

OLG Hamburg: Prismenpackung

OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2006 – 5 U 5/05 – Prismenpackung
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

1. Werden Zigaretten in mit der Bezeichnung „Calumé“ und weiteren Angaben versehenen Packungen in verschiedenen Farben angeboten, die sich von einer viereckigen Zigarettenpackung nur durch leicht abgeschrägte Ecken unterscheiden, misst der Verkehr dieser Formgestaltung keine herkunftshinweisende Bedeutung bei.

2. Zwischen einer u.a. für Zigaretten eingetragenen Formmarke, die eine neutrale Packungsform mit abgeschrägten Ecken schützt (sog.“Prismenpackung“ ), und den für die Zigaretten „Calumé“ verwendeten Packungen besteht keine Verwechslungsgefahr.

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OLG Köln: Duplo

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2006 – 6 W 5/06 – „Duplo“ – Markenmäßige Benutzung bei Form eines Schokoriegels
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

1. Die schmal-längliche, im Querschnitt halbrunde Form des „Duplo“-Schokoladenriegels ist dem Verkehr aufgrund länglicher und intensiver Benutzung als Hinweis auf dessen Hersteller bekannt geworden. Wie der mit hohem Aufwand beworbene Slogan „Die längste Praline der Welt“ indiziert, weckt Herkunftsvorstellungen bereits die Grundform des Riegels und nicht erste der Riegel mit seiner Baumrinde nachempfundenen Oberflächenstruktur.

2. Bei dreidimensionalen Marken, die die äußere Form eines unverpackten Lebensmittels originalgetreu wiedergeben, verbietet sich eine Trennung zwischen nur auf das Produkt oder nur auf die Marke bezogene Verkehrsvorstellungen.

3. Eine Schokolade deren Riegelform nur bei einem unmittelbaren Vergleich der nebeneinander liegenden Produkte von Seite der Form des „Duplo-Riegels“ unterschieden werden kann, wird markenmäßig und in verwechslungsfähiger Weise benutzt.

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BGH: Farbige Arzneimittelkapsel

BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – I ZB 26/02 – Farbige Arzneimittelkapsel (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2

a) Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, daß die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung beschränkt.

b) Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware besteht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht.

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BGH: MAGLITE

BGH, Beschluss vom 12.08.2004 – I ZB 19/ 01 – MAGLITE
MarkenG § 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 32 Abs. 2, Abs. 3

Weist eine dreidimensionale Marke einen Schriftzug auf, besteht Schutz für die Kombination von Wort und Form in der eingetragenen Fassung der Marke. Diese Kombination ist daher auch der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen.

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EuGH: Philips ./. Remington

EuGH, Urteil vom 18.06.2002 – C-299/99 – Philips/Remington (1)

„Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b – Markenformen – Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen“

1. Es gibt keine Kategorie von Marken, die nicht aufgrund des Artikels 3 Absätze 1 Buchstaben b bis d und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, wohl aber aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind, weil sie nicht geeignet sind, die Waren des Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2. Die Form der Ware, für die das Zeichen eingetragen wurde, muss keine willkürliche Ergänzung, wie z. B. eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung, aufweisen, um im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/104 zur Unterscheidung dieser Ware geeignet zu sein.

3. War ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt, so kann die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form dieser Waren besteht, ausreichen, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/104 zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände, unter denen die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, durch konkrete und verlässliche Informationen belegt sind, ob berücksichtigt ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.

4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind. Ferner kann durch den Nachweis, dass es andere Formen gibt, mit denen sich die gleiche technische Wirkung erzielen lässt, nicht das Eintragungshindernis oder der Grund für die Ungültigerklärung nach dieser Vorschrift ausgeräumt werden.

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EuGH: Henkel

EuGH, Urteil vom 12.02.2004 – C-218/01 – Henkel (1)

„Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e – Eintragungshindernisse – Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht – Unterscheidungskraft“

1. Bei dreidimensionalen Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, ist die Verpackung der Ware der Form der Ware dergestalt gleichzusetzen, dass die Verpackung als Form der Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken gelten kann und gegebenenfalls zur Bezeichnung der Merkmale der verpackten Ware, einschließlich ihrer Beschaffenheit, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie dienen kann.

2. Bei dreidimensionalen Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 die Wahrnehmung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dieser Waren zugrunde zu legen. Eine solche Marke muss es ihm ermöglichen, die betreffenden Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

3. Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie kann allein aufgrund des jeweiligen inländischen Verkehrsverständnisses beurteilt werden, ohne dass weitere amtliche Ermittlungen erforderlich sind, ob und in welchem Umfang identische oder ähnliche Marken in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragen oder von der Eintragung ausgeschlossen worden sind.

Die Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat eine identische Marke für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, kann von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sämtlichen Umständen, die sie in ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke einzubeziehen hat, berücksichtigt werden, ist jedoch für ihre Entscheidung, die Anmeldung einer Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend.

Dagegen kann die Tatsache, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, auf die von der markenrechtlichen Registerbehörde eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmende Prüfung der Unterscheidungskraft einer ähnlichen Marke für ähnliche wie die für die erste Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen keinen Einfluss haben.

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EuGH: MAGLITE

EuGH, Urteil vom 07.02.2002, T-88/00 – Maglite

Nach alledem können die im vorliegenden Fall angemeldeten dreidimensionalen Marken so, wie sie von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen werden, die betreffenden Waren weder individualisieren noch von denen anderer Unternehmen unterscheiden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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BGH: Käse in Blütenform

BGH, Beschluss vom 4.12.2003 – I ZB 38/00Käse in Blütenform
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 107; PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2

a) Der Verkehr sieht in einer bestimmten Formgestaltung einer Ware nur dann einen Herkunftshinweis, wenn er die Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Dies ist von Ware zu Ware unterschiedlich. Für einen Herkunftshinweis spricht dabei, daß es sich um eine willkürliche Formgebung handelt, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende charakteristische Merkmale unterscheidet.

b) Im Rahmen des dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Eintragungshindernisses des Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Formenvielfalt zu berücksichtigen. Liegt die beanspruchte Form im Rahmen einer auf diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß die als Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist.

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BPatG: Lego-Baustein

BPatG, Beschluss vom 02.05.2007 – 26 W (pat) 86/05 – Lego-Baustein
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Die dreidimensionale Wiedergabe eines quaderförmigen Spielbausteins, der zwei symmetrische Reihen mit jeweils vier Noppen an der Oberfläche aufweist („Lego-Baustein“), ist nicht markenfähig gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie als bevorzugte Ausführungsform im Wesentlichen technisch bedingt ist.

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BGH: Pralinenform

BGH, Urteil vom 25.01.2007 – I ZR 22/04Pralinenform (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:

a) Bei der Beurteilung, ob die Form einer zum Verzehr bestimmten Ware (hier: Praline) markenmäßig benutzt wird, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Verbraucher die Gestaltung der Ware als solcher wahrnehmen. Eine markenmäßige Benutzung kann auch gegeben sein, wenn die Ware nur verpackt vertrieben wird und die Verbraucher ihre Form erst im Stadium des Verbrauchs wahrnehmen können.

b) Der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet. Dies wird allerdings umso weniger der Fall sein, je stärker die beanstandete Warenform von der geschützten Marke abweicht.

c) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter auch den Grad der Kennzeichnungskraft als durchgesetzt eingetragener Marken im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Allerdings kann bei diesen regelmäßig von einer – mindestens – durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

d) Bei der Ermittlung, inwieweit eine Warenform Herkunftshinweisfunktion hat, ist zwischen der Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden.

e) Bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer dreidimensionalen Marke und einer markenmäßig benutzten Warenform besteht, ist nicht zu berücksichtigen, ob die Verwechslungsgefahr durch die Verpackung und deren Kennzeichnung ausgeschlossen werden kann.

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