Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009 – 12 O 284/06 –
§§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG
Es stellt eine Irreführung dar, wenn ein Rechtsanwalt den slowakischen Grad „Dr. práv“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führt, wenn dies in allen Ländern außer den Ländern Bayern und Berlin nicht zulässig ist.
Mit der Führung des beanstandeten Grades verstößt der Beklagte gegen die betreffenden Hochschulgesetze der Länder in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Äquivalenzabkommens und damit gegen Regelungen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Dies führt zu einer Unterlassungsverpflichtung des Beklagten in den betreffenden Ländern. (Rn. 24)
Streitwert: 25.000 €