OLG München, Beschluss vom 16.10.2007 – 29 W 2325/07 –
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 1004 Abs. 1 BGB
Anwaltsschriftsätze sind als Schriftwerke grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Ein presserechtliches Warnschreiben, dass eine Herausarbeitung der wesentlichen Elemente des presserechtlich relevanten Sachverhalts, Hinweise auf Verstöße gegen publizistische Grundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften und einen Hinweis auf die Folgen neuer Verstöße enthält, stellt ein einfaches Schreiben dar und genießt keinen urheberrechtlichen Schutz.
Durch die Veröffentlichung des Schreibens wird der Anwalt nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Berufsausübungsfreiheit verletzt, wenn für die Veröffentlichung ein sachlicher Grund gegeben ist.