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LG Köln: Wiedergabe von Zitat in Agenturmeldung

Die Grundsätze, nach denen im Interesse einer pressegerechten Darstellung gewisse Ungenauigkeiten der Berichterstattung hingenommen werden müssen, sind nicht auf Zitate anwendbar. Dies ergibt sich daraus, dass Zitate des Betroffenen in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist. Denn der Betroffene wird als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt.

Die verkürzte Zitierung einer Äußerung, die einen Zusammenhang vermittelt, den das ursprüngliche Zitat nicht hatte, ist unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze über mehrdeutige Äußerungen des Zitierten. Denn auch in diesem Fall ist es nicht zulässig, den Lesern vorzuenthalten, dass der Zitierte die Äußerung mit anderer Tendenz auf den Weg gebracht hat.

Landgericht Köln, Urteil vom 05.03.2008 – 28 O 10/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

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