Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 – I-20 U 64/07
Die Ausbildung der mit Flügeln versehenen menschlichen Gestalt im Einzelnen, besonders auch die Bekleidung mit dem – für Ordensleute, nicht aber Engel typischen – Kapuzenmantel und dessen dreiecksförmige Öffnung, ist eine gestalterische Leistung des Schöpfers gerade dieser Figur. Der Statuette kommt ein beträchtlicher ästhetischer Gehalt zu.
Angesichts der von der klägerischen Figur zahlreich übernommenen Gestaltungselemente, die deren Gesamteindruck – wenn auch nicht in der ausgeprägt schlanken Ausführung – im eigenen Erzeugnis klar „durchscheinen“ lassen, stellt sich die Engelfigur der Beklagten als eine Nachbildung dar, die das Urheberrecht des Klägers verletzt.