Schlagwort-Archive: 2006

BGH: Kunden werben Kunden

BGH, Urteil vom 06.07.2006 – I ZR 145/03 – Kunden werben Kunden (OLG Stuttgart)
UWG §§ 3, 4 Nr. 1

Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbilds nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmitteln).

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EuGH: Levi Strauss ./. Casucci

EuGH, Urteil vom 27.04.2006 – C-145/ 05 – Levi Strauss/ Casucci
„Marken – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem ähnlichen Zeichen – Verlust der Unterscheidungskraft infolge des Verhaltens des Markeninhabers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Benutzung des Zeichens begann“

1. Artikel 5 Absatz 1 der ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Gericht zur Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke, die ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft erworben wurde, die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen muss, zu dem die Benutzung des Zeichens begann, dessen Benutzung die betreffende Marke verletzt.

2. Stellt das zuständige Gericht fest, dass das betreffende Zeichen zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Benutzung begann, die Marke verletzte, so ist es Sache dieses Gerichts, die Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten sind, das Recht des Markeninhabers aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 104 zu gewährleisten; diese Maßnahmen können insbesondere die Anordnung einschließen, die Benutzung des betreffenden Zeichens zu unterlassen.

3. Die Unterlassung der Benutzung des betreffenden Zeichens ist nicht anzuordnen, wenn festgestellt worden ist, dass die fragliche Marke ihre Unterscheidungskraft infolge eines Tuns oder Unterlassens ihres Inhabers verloren hat, so dass sie zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 geworden und deshalb verfallen ist.

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EuGH: Zirh ./. Sir

EuGH, Urteil vom 23.03.2006 – C-206/ 04 PZirh ./. Sir
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Verwechslungsgefahr – Wortmarke ZIRH – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke SIR“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Muelhens GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH: VITAFRUT ./. VITAFRUIT

EuGH, Urteil vom 11.05.2006 – C-416/04 P – Vitafruit
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke VITAFRUT – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Nachweis der Zustimmung des Inhabers der älteren Marke zur Benutzung – Ähnlichkeit der Waren“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. The Sunrider Corp. trägt die Kosten des Verfahrens.

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BPatG: UHU-stic

BPatG, Beschluss vom 18.10.2006 – 29 W (pat) 255/03 – UHU-stic
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

1. Zur Verwechslungsgefahr zwischen einer jüngeren farbigen dreidimensionalen Marke und einer älteren ebenfalls farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke trotz identischer Waren und erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks.

2. Die Farbgestaltung eines als farbige Wort-/Bildmarke registrierten Zeichens ist nicht allein kollisionsbegründend beim Vergleich mit einer farbigen dreidimensionalen Marke.

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BGH: Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

BGH, Urteil vom 14.12.2006 – I ZR 11/04 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten (OLG Düsseldorf)
GMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Brüssel-I-VO Art. 6 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2

a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf verschiedenen Absatzstufen in einer „Verletzerkette“ (hier: Aufarbeitung und Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zusammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der besondere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet.

b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke des Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies für den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich die Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht.

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BPatG 29 W (pat) 88/02: KielNET

BPatG, Beschluss vom 17.05.2006 – 29 W (pat) 88/02 – „KieINET“
§§ 32 Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1, 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG

1. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, vor Prüfung der Schutzfähigkeit den Anmeldetag der eingereichten Markenanmeldung festzustellen.

2. Die Zuerkennung eines Anmeldetags setzt die Einreichung einer eindeutigen Markenwiedergabe voraus (§ 33 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

3. Die Einreichung eines einzigen Antragsvordrucks mit mehreren Markenwiedergaben erfüllt jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags, wenn der Anmelder nur eine einzige Anmeldegebühr entrichtet. In diesem Fall kann erst der Tag als Anmeldetag zuerkannt werden, an dem der Anmelder wirksam bestimmt, für welche der eingereichten Wiedergaben der Schutz beansprucht wird (§ 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG).

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