OLG Saarbrücken: Anwaltsrundschreiben

OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.8.2007 – 4 U 106/07 – 37

1. Anwaltsrundschreiben an Vertragspartner einer Bauträgergesellschaft, in denen außerhalb bestehender Mandate unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Rückabwicklung der Kapitalanlage einschließlich der Darlehensfinanzierung in Aussicht gestellt wird, überschreiten jedenfalls dann die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung, wenn bei den Adressaten durch Verdachtsäußerungen unter Schüren von Ängsten hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung der Anlage die nachhaltige Notwendigkeit anwaltlichen Beratungsbedarfs erweckt wird.

2. Gesellschaften, in deren nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Kundenbeziehungen auf diese Weise rechtswidrig eingegriffen wird, steht ein Abwehranspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB zu.

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 11. Januar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 3 O 511 / 06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsbeklagten zur Last .

3. Das Urteil ist rechtskräftig.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

A.

Bei der Verfügungsklägerin ( im folgenden Klägerin ) handelt es sich um eine Bauberatungs- und Betreuungsgesellschaft, die Immobilien zum Zwecke der Kapitalanlage errichtet und vermarktet.

Die Verfügungsbeklagte ( nachfolgend Beklagte ), eine Anwaltssozietät, wandte sich ohne Aufforderung oder Mandat mit nachfolgendem Schreiben an 43 Kunden der Klägerin, die von dieser Eigentumswohnungen in dem Objekt „“ in W. an der erworben haben.

Acht der angeschriebenen Kunden haben der Beklagten geantwortet, andere haben sich an die Klägerin gewandt.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erwirkte die Klägerin beim Landgericht Saarbrücken eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten bei Meidung von Zwangsmitteln untersagt wurde, Anschreiben an Kunden der Klägerin bezüglich des Objekts in W. sowie anderer Kapitalanlageobjekte auszubringen oder sonst mit diesen Kunden unter Hinweis auf eine möglicherweise nicht gegebene Werthaltigkeit und/oder eine möglicherweise nicht gegebene Einnahmen- und Ertragslage der Kapitalanlage und / oder mögliche Falschangaben des Anlagevermittlers und / oder ein möglicherweise institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Banken und der Klägerin in Kontakt zu treten und eine durchführbare Rückabwicklung der Kapitalanlage, insbesondere auch von Darlehensverpflichtungen, in Aussicht zu stellen ( Bl. 8,9 d.A. ).

Gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 22.9.2006 hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit den an ihre Kunden gerichteten Schreiben habe die Beklagte die sich aus § 43 b BRAGO ergebenden Grenzen zulässiger Anwaltswerbung überschritten. Die Schreiben dienten der Erlangung von Mandaten im Einzelfall. Außerdem liege eine Kreditgefährdung nach § 824 BGB und ein rechtswidriger Eingriff in das durch § 823 Abs.1 BGB geschützte Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb vor. Die in den Anschreiben enthaltenen suggestiven Aussagen in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Werthaltigkeit der Kapitalanlage und eine mögliche Täuschung der Anleger seien geeignet, die Klägerin bei ihren Kunden in Misskredit zu bringen. Sie provozierten Fehlvorstellungen und Ängste dahingehend , dass die Immobilienanlage verfehlt sein könne. Durch den Hinweis auf eine mögliche Rückabwicklung unter Einschluss der Darlehensverbindlichkeiten würden die Kunden zur Kaufreue animiert und deren Vertrauen in die Klägerin erschüttert, was die Geschäftstätigkeit der Klägerin erheblich beeinträchtige und deren guten Ruf gefährde.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

die Beschlussverfügung vom 22.9.2006 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Beschlussverfügung aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte hält die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe für nicht gerechtfertigt. Die beanstandeten Schreiben seien, wie die unterschiedlichen Reaktionen der kontaktierten Kunden zeigten, weder suggestiv formuliert noch enthielten sie der Geschäftsehre der Klägerin abträgliche unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Schreiben hätten ausschließlich der sachlichen Unterrichtung der Kunden und dazu gedient festzustellen, ob diese mit ihrer Immobilienanlage zufrieden sind und ob aus Sicht der Kunden anwaltlicher Beratungsbedarf mit Blick auf eine mögliche Rückabwicklung besteht. Diese Art der Werbung verstoße nach neuerer Rechtsprechung nicht gegen § 43 b BRAO.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht seine Beschlussverfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass das Anschreiben von Kunden der Klägerin mit dem beanstandeten Inhalt untersagt werde, soweit solche Anschreiben von den Kunden nicht gewollt sind und sie außerhalb einer bereits bestehenden Mandatierung erfolgen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte strebt mit ihrem Rechtsmittel eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahin an, dass der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 22.9.2006 zurückgewiesen wird. Die Beklagte rügt Verfahrensfehler im Zusammenhang mit einem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 26.1.2007 ( Bl. 65 d.A. ) , Begründungsdefizite sowie eine Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe sich mit den Voraussetzungen der von ihm bejahten Unterlassungsansprüche nur unzureichend auseinandergesetzt. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Subsumtion. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung und zeitgemäßem Verständnis des durch Art 12 Abs.1 GG geschützten Rechts des Anwalts auf Werbung liege weder ein Verstoß gegen § 43 b BRAO vor noch stehe der Klägerin sonst unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfügungsanspruch zu.

Die Beklagte beantragt ( Bl. 74,76 , 109 d.A. ),

1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.1.2007 aufzuheben,
2. die einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 22.9.2006
aufzuheben.

Die Klägerin beantragt ( Bl. 103, 110 d.A. ),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Einwendungen gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts für nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe sich gegen die beklagte Anwaltssozietät gerichtet, die als BGB – Außengesellschaft parteifähig und als Störerin passiv legitimiert sei. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.7.2007 ( Bl. 109 bis 111 d.A. ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.

Die Berufung der Beklagten ist form – und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig.

Dem Rechtsmittel muss jedoch der Erfolg in der Sache versagt bleiben. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch ergibt sich auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine der Beklagten vorteilhaftere Beurteilung ( § 513 ZPO ).

Das Landgericht hat die Beschlussverfügung vom 22.9.2006 mit den sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ergebenden Einschränkungen, die die Klägerin hinnimmt, zu Recht bestätigt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs.1 BGB ( analog ) i.V.m. § 823 Abs.1 BGB zu.

Die Kundenanschreiben, an denen die Klägerin Anstoß nimmt, greifen rechtswidrig in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

I.

Zwar kann die Klägerin ihr Verfügungsgesuch nicht auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1 , 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 b BRAO stützen. Aufgrund der abschließenden Regelung des § 8 Abs.3 UWG sind weder die von einem Wettbewerbsverstoß im Vertikalverhältnis betroffenen Verbraucher (§ 2 Abs.2 UWG) noch sonstige Marktteilnehmer ( § 2 Abs.1 Nr.2 ), sofern sie nicht Mitbewerber i.S.v. § 8 Abs.3 Nr.1 UWG sind oder es sich um eine der in den Nr. 2 bis 4 genannten qualifizierten Einrichtungen handelt, anspruchsberechtigt. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Nr.3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Freiberufler können Mitbewerber sein, jedoch fehlt es zwischen den Streitparteien nach der Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung und den jeweils angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Individualschutz von Nichtmitbewerbern wird durch das Bürgerliche Recht sichergestellt ( vgl. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. Rn. 3.27 und 3.4 zu § 8 UWG mwNw.).

II.

Die hiernach allein in Betracht kommenden bürgerlich – rechtlichen Unterlassungsansprüche ( § 1004 Abs.1 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB ) setzen die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut voraus, wobei es sich nicht unbedingt um ein durch § 823 Abs.1 BGB geschütztes Ausschließlichkeitsrecht handeln muss. Auch sonstige Rechte wie der „eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb“ oder Verstöße gegen § 823 Abs.2 , 824 oder 826 BGB können Abwehransprüche auslösen ( Palandt – Sprau, BGB, 66. Aufl. Rn. 19 Einf v § 823 ).

1. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs.1 analog , 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 43 b BRAO besteht nicht. Er würde voraussetzen, dass die an Kunden der Klägerin gerichteten Schreiben eine unzulässige Anwaltswerbung darstellen und dass § 43 b BRAO ein ( auch ) den Interessen der Klägerin dienendes Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs.2 BGB ist. Letzteres ist nicht der Fall.

Die Vorschriften der BRAO und die sie konkretisierenden Regelungen der BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) dienen in erster Linie der Wahrung einer geordneten Rechtspflege und dem Schutz der Integrität der Anwaltschaft. § 43 b BRAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Rechtsanwalt Werbung nicht grundsätzlich verboten, sondern erlaubt ist. Mithin bedarf nicht die Zulassung, sondern die Beschränkung der Werbung einer Rechtfertigung ( BGHZ 147,71,74 ).

Dass es sich bei den von der Klägerin beanstandeten Schreiben der Beklagten um „gezielte Werbung“ i.S.v. § 43 b BRAO, also um ein Verhalten der Beklagten handelt, das planvoll darauf angelegt war, Kunden der Klägerin für die Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Beratungsdienste zu gewinnen, steht außer Frage.

§ 43 b BRAO und die §§ 6 bis 10 BORA sollen die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sichern. Dass eine Rechtsnorm das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat, bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht auch den Schutz von Einzelpersonen intendiert ( BGH NJW 2004,356 und 1949 ). Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist – auch im Interesse des rechtssuchenden Bürgers – eine Werbung unvereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und die nicht der sachlichen Unterrichtung dient, sondern auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall abzielt ( vgl. Baumbach/ Hefermehl a.a.O. Rn. 11.85 f. zu § 4 UWG mwNw. ). § 43 b BRAO dient daher neben Interessen der Allgemeinheit auch denen der Verbraucher ( vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rn. 11.85 ).

Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht den Schutz Dritter, die weder Mitbewerber noch Adressaten der Anwaltswerbung sind und die sich durch die Werbung beeinträchtigt fühlen. Die Unzulässigkeit der Werbung als solche begründet für diesen Personenkreis keine Abwehransprüche nach §§ 1004 Abs.1 , 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 43 b BRAO. Ein Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur dann, wenn die Werbung auch einen rechtswidrigen Eingriff in deren nach §§ 823 Abs.1, 824, 826 BGB geschützte Rechte darstellt.

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ergibt sich kein Abwehranspruch unter dem Aspekt der Kreditgefährdung ( §§ 1004 Abs.1, 824 BGB ). § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung des Unternehmens, die sog. Geschäftsehre, vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen herbeigeführt werden ( BGH NJW 78,2151 ). Angriffe auf dieses Rechtsgut können zwar zugleich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Jedoch ist § 824 BGB , sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, die speziellere Regelung und daher vorgreiflich zu prüfen ( vgl. Palandt a.a.O. Rn. 1 zu § 824 und Rn. 126 zu § 823 ).

Die beanstandeten Schreiben enthalten keine konkreten unwahren Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den geschäftlichen Kredit der Klägerin zu gefährden oder sonstige Nachteile für deren Erwerbsgeschäft herbeizuführen. Bei geschäftsschädigenden Werturteilen und bei Behauptungen, die der Klägerin zwar nachteilig sind, deren Unwahrheit aber nicht feststeht, greift § 824 BGB nicht ein.

a. Judikatur und Literatur verstehen unter Tatsachenbehauptungen Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Sie beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, nachgeprüft oder gemessen werden können ( BGH NJW 1998,3047 ). Demgegenüber sind Meinungsäußerungen oder Werturteile, die unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos, emotional oder rational sind oder den Schutz des Art 5 Abs.1 GG genießen, durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Ob im Einzelfall von einer Tatsachenbehauptung oder einer Meinungsäußerung bzw. einem Werturteil auszugehen ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Bei „komplexen Äußerungen“, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten, kommt es darauf an, welche Gehalte die Äußerung insgesamt prägen.

b. In Anwendung dieser Grundsätze enthalten die von der Klägerin beanstandeten Kundenanschreiben keine dem Geschäftskredit der Klägerin abträglichen unwahren Tatsachenbehauptungen.

Soweit die Beklagte auf die nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Immobilienerwerbsgeschäften im Bauherrenmodell mit umfassender Vollmachtserteilung an Treuhänder , die wie die Klägerin über keine Erlaubnis nach dem RBerG verfügen, bestehende Möglichkeit der Rückabwicklung im Falle unwirksamer Handlungsvollmacht sowie weiter darauf hinweist, dass falsche Angaben von Anlagevermittlern in Fällen „institutionalisierten Zusammenwirkens“ ggf. den finanzierenden Banken zugerechnet werden können, handelt es sich nicht um der Klägerin nachteilige unwahre Tatsachenbehauptungen . Die angesprochenen Kunden werden – wenn auch in stark verkürzter Form – auf eine bestehende Rechtslage aufmerksam gemacht.

Auch die auf Seite 1 des Schreibens getätigten Aussagen stellen keine der Klägerin zur Unehre gereichenden Tatsachenbehauptungen dar.

Die Beklagte behauptet in den Schreiben nicht, dass die Eigentumswohnung, die der angesprochene Kunde von der Klägerin erworben hat, nicht auch heute noch den Kaufpreis bzw. das investierte Kapital wert ist. Sie äußert sich auch nicht dahin, dass der Kunde nicht mit den Mieteinnahmen zufrieden und dass er sich nicht sicher ist, eine sichere Geldanlage getätigt zu haben, die in der Zukunft ausreichend Erträge abwirft und auch zukünftig keine große wirtschaftliche Belastung darstellt. Dass nicht alles, was den Kunden bei der Vermittlung der Kapitalanlage seitens der Klägerin versprochen wurde, eingetreten ist und dass eventuelle Falschangaben der Klägerin den finanzierenden Banken aufgrund „ institutionalisierten Zusammenwirkens“ zurechenbar sind, behauptet die Beklagte ebenfalls nicht. Sie beschränkt sich jeweils darauf, die entsprechende Möglichkeit in den Raum zu stellen.

Nun können Äußerungen von Rezipienten nach den Gesamtumständen anders verstanden werden, als dies nach der Wortfassung der Fall ist. Nachteilige Tatsachenbehauptungen können z. B. „in das Gewand von Fragen oder Dementis gekleidet werden“. Auch bloße Verdachtsäußerungen können als Tatsachenbehauptungen aufzufassen sein. Entscheidend ist, ob dem Empfänger die unabweisbare Vorstellung von einem bestimmten tatsächlichen Geschehen vermittelt werden soll.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte die Aussagen auf Seite 1 der beanstandeten Kundenanschreiben bewusst so formuliert hat, dass damit zu rechnen war, dass die Mehrzahl der Adressaten die Aussagen nicht uneingeschränkt mit „JA“ beantworten könnte. Wer kann schon mit Gewissheit davon ausgehen, dass es sich um eine sichere Kapitalanlage handelt, die auch künftig ausreichende Erträge abwerfen wird und dass die zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Finanzierung keine große Belastung darstellen werden?

Dessen ungeachtet fehlt es an der Vermittlung der unabweisbaren Vorstellung eines der Geschäftsehre der Klägerin nachteiligen tatsächlichen Geschehens. Die Beklagte stellt lediglich Eventualitäten in den Raum, nämlich, dass die Immobilienanlage das investierte Kapital nicht wert sein könnte, dass sich diese aus der Sicht der angesprochenen Kunden „nicht rechnet“ und dass sich die von der Klägerin bei der Vermittlung der Anlage gemachten Versprechungen nicht vollumfänglich bewahrheitet haben könnten. Ob dem so ist und ob die Klägerin sich durch falsche Versprechungen bei der Anlagevermittlung vertragswidrig verhalten hat, wird der Beurteilung der Kunden überlassen.

Die Schreiben lassen sich auf die Aussage reduzieren, „wenn sie mit ihrer Immobilienkapitalanlage aus welchen Gründen auch immer unzufrieden oder wegen der künftigen Entwicklung unsicher sind, besteht im Zweifel anwaltlicher Beratungsbedarf und wir können Ihnen Wege aufzeigen, wie sie das Erwerbsgeschäft einschließlich der Darlehensverpflichtungen rückabwickeln können“. Das mag die Klägerin nicht erfreuen. Die Schreiben enthalten aber keine konkreten ihrer Geschäftsehre oder ihrem geschäftlichen Kredit abträglichen unwahren Tatsachenbehauptungen.

3. Ein Unterlassungsanspruch besteht aber nach dem subsidiären Auffangtatbestand des § 1004 Abs.1 i.V.m. § 823 Abs.1 BGB. Die von der Klägerin beanstandeten Schreiben stellen einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die beklagte Anwaltssozietät, gegen die sich der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet ( Bl.1 d.A. ), ist als BGB- Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr Trägerin eigener Rechte und Pflichten und als Störerin passivlegitimiert.

a. Voraussetzung einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist – insofern ist der Berufung zuzustimmen – ein betriebsbezogener rechtswidriger Eingriff, der zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem führt und der über bloße Belästigungen hinausgeht. Der Schutzbereich umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als bestehender Einheit ausmacht, insbesondere also die Geschäftsidee, den Tätigkeitskreis, den Kundenstamm und den good will.

b. Dass die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu den von der Beklagten schriftlich kontaktierten Immobilienanlagekunden durch Anschreiben der in Rede stehenden Art nachhaltig belastet und beeinträchtigt werden können und dass der Gewerbebetrieb der Klägerin durch Informationsangebote der Beklagten an Anlagekunden, wie diese sich von den im Zusammenhang mit der Anlage geschlossenen langfristigen Verträgen lösen können, unmittelbar tangiert wird, liegt ebenso auf der Hand wie die Tatsache, dass die Beklagte sich der entsprechenden Wirkung ihrer Werbeschreiben bewusst war. Die Beklagte unterbreitet den Anlagekunden ein Informationsangebot, wie sie sich unabhängig von einem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin bei einer aus welchem Grund auch immer bestehenden Unzufriedenheit oder auch nur einer Unsicherheit über das künftige Schicksal der Kapitalanlage von sämtlichen eingegangenen Vertragsverpflichtungen lösen können.

c. Der Streitfall wirft die Frage nach den Grenzen zulässiger Anwaltswerbung im Spannungsfeld von Art. 12 Abs.1 GG und Rechten Dritter auf, deren durch § 823 Abs.1 BGB geschützten Kundenbeziehungen und geschäftlichen Belange durch Werbemaßnahmen tangiert werden.

aa. Der Berufung ist einzuräumen, dass die neuere Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung eher weit steckt. So begegnet es keinen Bedenken, wenn Anwälte unter Hinweis auf Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkte bzw. eine bestimmte Ausrichtung ihrer Kanzlei Werbung betreiben ( Baumbach / Hefermehl a.a.O. Rn. 11.99 f. zu § 4 mwNw. ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Anwaltsrundschreiben ( BGH NJW 2001,2886 ) und zur Verwendung sog. Vanity – Nummern ( BGH NJW 2002, 2642 ) und der im Anschluss hieran ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ist es auch nicht als Verstoß gegen § 43 b BRAO zu werten, wenn Anwälte Beratungsaufträge – wie hier – außerhalb bereits bestehender Mandatsverhältnisse durch Rundschreiben an Vertragspartner Dritter akquirieren, in denen sie einen bei den Kunden vermuteten Beratungsbedarf durch die Werbung selbst erst provozieren. Es stellt etwa keine unzulässige Werbung dar, wenn ein Anwalt sich in Rundschreiben an Nichtmandanten wendet und eine Gesetzesänderung zum Anlass nimmt, um auf einen hierdurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen ( BGH NJW 2001, 2186 f. ). Das OLG Düsseldorf sieht es als zulässig an, dass sich ein Rechtsanwalt an die Mieter eines bestimmten Vermieters mit dem Hinweis wendet, dass er ein Urteil erstritten hat, wonach eine Klausel in dem Mietvertrag unwirksam ist ( NJW 2003,362 f. ) . Das OLG Naumburg hält Anwaltsschreiben an geschädigte Kapitalanleger eines vermögenslosen Fonds mit dem Angebot zur Beratung für unbedenklich ( NJW 2003, 3566 f.).

Die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung werden allerdings überschritten, wenn die umworbenen Personen in einem konkreten Einzelfall für den Anwalt erkennbar der Beratung oder Vertretung bedurften ( BGH a.a.O.), oder wenn sie sich in einer Lage befunden haben, in der sie für den Anwalt erkennbar auf Hilfe angewiesen waren und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden konnten ( BGH NJW 2001, 2087).

Der Streitfall weist zwar insofern Parallelen zu den vorzitierten Rechtsprechungsbeispielen auf, als die Beklagte die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von umfassenden Handlungsvollmachten, die Treuhändern, die über keine Erlaubnis nach dem RBerG verfügen, im Bauherrenmodell erteilt worden sind, zum Anlass nahm, Anlagekunden der Klägerin außerhalb bereits existierender Mandate ihre Beratungsdienste zwecks Aufzeigen von Möglichkeiten der Rückabwicklung anzubieten.

Jedoch unterscheidet sich der Streitfall maßgeblich von Fallgestaltungen, in denen die Rechtsprechung Anwaltswerbung als zulässig ansieht. Während es dort der autonomen Entscheidung der Kunden überlassen wurde, ob diese wegen der ihnen erteilten rechtlichen Hinweise anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen wollten, hat die Beklagte ihre Kundenanschreiben bewusst so verfasst, dass sich den Adressaten, bei denen es sich ausschließlich oder zumindest überwiegend um juristische Laien gehandelt haben dürfte, der unabweisbare Eindruck anwaltlichen Beratungsbedarfs aufdrängen musste. Ein solches Verhalten überschreitet die Grenzen der nach Art. 12 Abs.1 GG zulässigen Anwaltswerbung und greift zugleich rechtswidrig in die durch § 823 Abs.1 BGB geschützten Geschäftsbeziehungen Dritter zu den so kontaktierten Kunden ein, weil die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Einflussnahme auf die Entschlussfreiheit zu den Vertragsbeziehungen abträglichen Konsequenzen führt.

Die von der Beklagten in den Rundschreiben zur Feststellung, ob Beratungsbedarf auf Seiten der Kunden besteht, getätigten „Aussagen“ in Bezug auf die Immobilienanlage sind erkennbar auf Verunsicherung angelegt und mit Bedacht so formuliert, dass sie keiner der angesprochenen Kunden guten Gewissens uneingeschränkt mit „ JA“ beantworten kann. An das absehbare Ergebnis dieser „Pseudobefragung“ anknüpfend postuliert die Beklagte einen anwaltlichen Informationsbedarf auf Seiten der Kunden, der auch „in Zweifelsfällen“ bestehen soll. Die Adressaten sollen der Beratungsdienste der Beklagten nicht etwa nur bei einem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin oder einer konkreten Unzufriedenheit mit der Kapitalanlage, sondern schon dann bedürfen, wenn sie sich – was meist der Fall sein wird – hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Anlage nicht sicher sind. Kritik verdient auch, dass die Beklagte die Vertragspartner der Klägerin in einer – wie sie wusste – besonders bedeutsamen wirtschaftlichen Angelegenheit auf sehr undifferenzierte Art und Weise, die dazu angetan war, bei den angesprochenen juristischen Laien übertriebene Hoffnungen hinsichtlich der Erfolgschancen einer Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts einschließlich der Darlehensfinanzierung zu wecken, auf eine bestimmte Rechtslage aufmerksam gemacht hat.

Sowohl für die Kunden der Klägerin, die, wie deren Reaktionen auf die Schreiben der Beklagten verdeutlichen, in der Tat verunsichert wurden, als auch für die mit den Kunden in Vertragsbeziehungen stehende Klägerin kann diese Art der Werbung fatale Folgen haben. Sind die Kunden nämlich durch Verdachtsäußerungen und den Appell an Ängste, was die künftige Wertentwicklung ihrer Immobilienanlage anbelangt, erst einmal als Mandanten gewonnen, besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die Beklagte ihnen zu Prozessen rät. Die kontaktierten Kunden und die Klägerin könnten in langwierige und kostspielige Rechtsstreite ungewissen Ausgangs verwickelt werden, bei denen nur einer sicherer Gewinner ist; die Beklagte. Die Klägerin hingegen kann unabhängig vom Prozessausgang nur verlieren. Bereits der Umstand, dass sie mit Anlagekunden überhaupt Prozesse führt, kann sich rufschädigend auswirken und Anlageinteressenten davon abhalten, mit der Klägerin in Vertragsbeziehungen zu treten. Selbst wenn die Klagen abgewiesen würden, bliebe ein Schaden am good will und wären die Vertragsbeziehungen zu den Kunden, mit denen die Prozesse geführt wurden, auf Dauer irreparabel gestört.

Der Senat vermag kein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten zu erkennen, Werbung der streitgegenständlichen Form zu betreiben und Kunden der Klägerin durch Verdachtsäußerungen zu verunsichern und ihnen mittels zielgerichteter Appelle an Ängste, was die künftige Wertentwicklung ihrer Immobilienanlage anbelangt, einen unabweisbaren anwaltlichen Beratungsbedarf zu suggerieren. Ein Anwalt, der ohne konkreten Anhalt für gestörte Vertragsbeziehungen außerhalb bestehender Mandate ungefragt auf diese Weise in die Entschlussfreiheit der angeschriebenen Kunden und damit zugleich in die bis dahin unbelasteten Vertragsbeziehungen zu deren Geschäftspartnern eingreift, überschreitet die Grenzen der nach Art. 12 Abs.1 GG zulässigen Werbung. Die durch § 823 Abs.1 BGB geschützten Belange des von Anwaltswerbung dieser Art tangierten Unternehmens am Fortbestand unbeeinträchtigter Kundenbeziehungen überwiegen das Recht des Anwalts auf Werbung, das in Art. 12 Abs.1 GG nicht schrankenlos gewährleistet wird.

Im Streitfall ist daher von einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin auszugehen.

Ob die Rundschreiben darüber hinaus den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Nachteil der Klägerin erfüllen, kann dahinstehen.

4. Die Begehungsgefahr als ( weitere ) materielle Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs liegt in Form der Wiederholungsgefahr vor . Ein bereits stattgefundener Eingriff begründet nach ständiger Rechtsprechung auch außerhalb des Wettbewerbsrechts die widerlegbare Vermutung für gleichartige künftige Verletzungshandlungen. Diese Vermutung ist nicht ausgeräumt. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, die Beklagte habe sich entschlossen, diese Art der Werbung nicht weiter zu betreiben, weil „die Mandate sich nicht rechneten“, genügt nicht. Die Beklagte hat sich vorprozessual geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie hält an ihrer Auffassung fest, zu Schreiben dieser Art an Anlagekunden der Klägerin berechtigt zu sein.

II.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Klägerin hat einleuchtend dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie auf eine vorläufige Regelung dringend angewiesen ist. Zwar wird die Dringlichkeit mangels wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht nach § 12 UWG widerlegbar vermutet. Jedoch ist allgemein anerkannt, dass im Bereich der gewerblichen Wirtschaft auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügungen mit dem Ziel der Befriedigung des Abwehrinteresses des Gläubigers zulässig sind, da die Gefahr irreparabler Schädigungen bei Zuwarten bis zum Ausgang des ordentlichen Verfahrens besonders groß ist. Die Dringlichkeit wird auch dadurch belegt, dass die Beklagte sich vorgerichtlich geweigert hat, eine vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und weil sie sich weiterhin zu Werbemaßnahmen der in Rede stehenden Art berechtigt glaubt, weshalb die Klägerin, die eine Vielzahl von Objekten betreut, bei denen sich ähnliche Rechtsfragen stellen, nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, zumal nachvollziehbar Grund zur Sorge besteht, dass die Beklagte sich vor dessen rechtskräftigem Abschluss in ähnlicher Form an weitere Anlagekunden der Klägerin wenden könnte.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

Der Ausspruch zur Rechtskraft beruht auf § 542 Abs.2 ZPO.

(Unterschriften)

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