OLG Köln: bsw / BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2007 – 6 U 55/07
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12

Eine von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „bsw“ ist aber im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen geschwächt: „bsw“ ist ein Akronym, gebildet aus den rein beschreibenden Bestandteilen des Verbandsnamens „Bundesverband Schwimmbad & Wellness“. Das vorangestellte „b“ deutet hierbei stark auf eine bundesweite Tätigkeit hin. Als schlagwortartige Verkürzung der Geschäftsbezeichnung eines Bundesverbands kommt „bsw“ deshalb nur eine gegenüber sonstigen Buchstabenkombinationen geschwächte Kennzeichnungskraft zu.

Die Ähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen „bsw“ einerseits und „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ andererseits ist in Ansehung der Unterschiede in ihrem jeweiligen Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der im Streitfall obwaltenden Besonderheiten nur gering.

Tenor

1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.02.2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 79/06 – wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

B E G R Ü N D U N G

1
I.
2
Die Parteien sind Bundesverbände. Der Kläger, welcher seit dem Jahr 2000 das nachstehend (in schwarzweiß) wiedergegebene farbige Logo

3
pp.

4
benutzt, nimmt Kennzeichenschutz für seinen Firmenbestandteil „bsw“ in Anspruch und hat den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung seiner vollständigen Unternehmenskennzeichnung „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ sowie des Kürzels „BSW“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.02.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, nur dem auf die Abkürzung „BSW“ bezogenen Unterlassungsbegehren stattgegeben; diese Verurteilung ist rechtskräftig geworden. Der Kläger verfolgt nunmehr den auf die gesamte Unternehmensbezeichnung bezogenen Anspruch weiter. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Petitum um einen Hilfsantrag ergänzt, der sich gegen die Benutzung der folgenden Wort-/Bildmarke – DPMA-Reg.Nr. xxxxxxxx.1 – der Beklagten richtet:

5
pp.

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Der Beklagte hat auch insoweit Klageabweisung beantragt.

7
II.
8
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache führen indes weder sein Rechtsmittel noch der hilfsweise verfolgte Anspruch zum Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen gegen die vollständige Unternehmensbezeichnung gerichteten Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG als unbegründet verneint (1). Aus entsprechenden Gründen unterliegt auch der Hilfsantrag der Abweisung (2).

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1.
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Es steht außer Frage, dass der Beklagte die angegriffene geschäftliche Bezeichnung „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ kennzeichenmäßig, nämlich als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 1 MarkenG, benutzt. Zwischen der klägerischen Unternehmensabkürzung „bsw“ und der angegriffenen Bezeichnung „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ besteht aber keine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG.

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Die Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des klägerischen Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien besteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2005, 61 – CompuNet/ComNet II; BGH GRUR 2002, 898, 899 – defacto). Nach Maßgabe dieser Kriterien lassen sich die Voraussetzungen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht feststellen.

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a)
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Die Kennzeichnungskraft des klägerischen Unternehmenskürzels „bsw“ ist allenfalls als durchschnittlich im unteren Bereich zu beurteilen.

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Es steht im Streitfall zu Recht außer Frage, dass der Kläger für den Firmenbestandteil „bsw“ einen eigenständig neben den Schutz der vollständigen Unternehmensbezeichnung tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Es handelt sich hierbei nämlich um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH a.a.O. – de facto; BGH GRUR 2006, 158 – segnitz.de; BGH GRUR 2006, 159 – hufeland.de).

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Zwar ist für reine Buchstabenkombinationen nunmehr anerkannt, dass diese hinsichtlich ihres Schutzumfanges und ihrer Kennzeichnungskraft nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen sind und daher grundsätzlich wie die übrigen Markenformen von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisen (BGH GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 – DKV/OKV). Eine von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „bsw“ ist aber im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen geschwächt: „bsw“ ist ein Akronym, gebildet aus den rein beschreibenden Bestandteilen des Verbandsnamens „Bundesverband Schwimmbad & Wellness“. Das vorangestellte „b“ deutet hierbei stark auf eine bundesweite Tätigkeit hin und findet sich erwartungsgemäß an erster Stelle in den Kürzeln einer unüberschaubaren Vielzahl von Bundesverbänden, wie exemplarisch die als Anlage B 9 von dem Beklagten vorgelegte und 44 Beispiele umfassende Zusammenstellung zeigt. Als schlagwortartige Verkürzung der Geschäftsbezeichnung eines Bundesverbands kommt „bsw“ deshalb nur eine gegenüber sonstigen Buchstabenkombinationen geschwächte Kennzeichnungskraft zu.

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b)
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Die Branchennähe der Parteien ist zwar nicht gänzlich zu leugnen, dennoch aber nur gering.

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In die Beurteilung der Branchennähe von sich gegenüberstehenden Parteien sind grundsätzlich die für sie typischen Produktbereiche und Arbeitsgebiete einzubeziehen, aber auch nahe liegende sonstige Tätigkeitsbereiche, wobei in Einzelfällen auch Überschneidungen nur in Randbereichen der Unternehmensaktivitäten relevant sein können (BGH a.a.O. S. 900 – defacto). Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist im Streitfall allerdings nicht schon maßgeblich darauf abstellen, dass es sich bei beiden Parteien um Bundesverbände handelt, welche in im Wesentlichen identischer Weise die geschäftlichen Interessen ihrer bundesweit zusammengesetzten Mitglieder vertreten. Nach Sinn und Zweck der zur Beurteilung einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr entwickelten Parameter sind vielmehr auch insoweit die Gepflogenheiten und Anschauungen des mit der Geschäftstätigkeit eines (Bundes-) Verbandes konfrontierten Verkehrs einzubeziehen. Dieser wird aber den Tätigkeitsbereich eines Verbandes nicht abstrakt als den einer zentralen Interessenwahrnehmung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer beschreiben, sondern die Geschäftstätigkeit gezielt mit Blick auf die Tätigkeitsbereiche der von dem Bundesverband vertretenen Mitglieder beurteilen.

19
Die im Streitfall unter dieser Prämisse verbleibende Branchennähe der Parteien ist zwar vorhanden, aber nur unterdurchschnittlich schwach ausgeprägt. Unstreitig findet die – von dem Beklagten unterstützte – Solarenergie auch Eingang bei der Beheizung von Schwimmbädern in Form von so genannten „Schwimmbadabsorberanlagen“. Einzelne Mitgliedsunternehmen des Klägers stellen derartige Anlagen her bzw. vertreiben sie. Der hiermit eröffnete und eine gewisse Branchennähe begründende einzige Berührungspunkt der Parteien führt zu der schon von dem Landgericht gewürdigten Folge, dass man sich auf denselben Messen begegnet oder in denselben Zeitschriften inseriert.

20
c)
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Die Ähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen „bsw“ einerseits und „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ andererseits ist in Ansehung der Unterschiede in ihrem jeweiligen Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der im Streitfall obwaltenden Besonderheiten nur gering.

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Der Grundsatz, dass Zeichen jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, schließt es zwar nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für die angesprochenen Verkehrskreise im Gesamteindruck prägend sein können mit der Folge, dass schon bei einer Übereinstimmung nur in den jeweils prägenden Bestandteilen die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 18) – Malteserkreuz). Die angegriffene mehrgliedrige Bezeichnung enthält eine aus drei Buchstaben bestehende Abkürzung sowie die Verbandstätigkeit beschreibende Elemente. Vorliegend treten die rein beschreibenden Zeichenbestandteile in der angegriffenen vollständigen Unternehmensbezeichnung allerdings nicht im Gesamteindruck zurück, sondern prägen diesen aufgrund der besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen mit. Unstreitig verwendet eine erhebliche Vielzahl von Verbänden unterschiedlichster Mitgliedunternehmen identische Unternehmenskürzel im geschäftlichen Verkehr. Beispielhaft sei verwiesen auf die von dem Beklagten zusammengestellten 44 Beispiele für deutsche Verbände (Anlage B 9 nebst zugehörigen Anlagenkonvoluten 1 – 44 im Ordner), die unter identischen – und wie vorliegend durchgängig aus drei Buchstaben zusammengesetzten – Abkürzungen, und zwar durchgängig Akronymen, im Verkehr auftreten, aber in ihrer vollen Firma weiter unterschiedliche, beschreibende Zusätze führen; allein 9 Bundesverbände benutzen die Abkürzung „BDB“. Gerade „B“ (bzw. „b“) wird hierbei als Anfangsbuchstabe herausragend häufig benutzt. Über diese Beispiele hinaus wird auch der für bestimmte Verbandstätigkeiten typische Buchstabe „W“ (etwa für „Wirtschaft“, „Wettbewerb“) häufig auftreten.

23
Aufgrund dieser besonderen Kennzeichnungspraxis ist der Verkehr aber daran gewöhnt, bei (Bundes-)Verbänden alle Bestandteile der Geschäftsbezeichnungen wahrzunehmen mit der Folge, dass diese ungeachtet ihrer beschreibenden Art die Unternehmenskennzeichen mitprägen.

24
Unter dieser Voraussetzung verbleibt nur eine geringe Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Geschäftsbezeichnungen. Der dem einleitenden Kürzel „BSW“ und der Tätigkeitsangabe „Bundesverband“ nachfolgende Bestandteil „Solarwirtschaft“ führt nämlich bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung aus dem Bereich einer noch durchschnittlichen Ähnlichkeit mit dem Firmenschlagwort „bsw“ des Klägers heraus.

25
Eine schwach durchschnittliche Kennzeichnungskraft vermag bei nur geringer Branchennähe und insbesondere schwacher Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG aber nicht zu begründen.

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Vor der von dem Kläger in der Berufungsverhandlung aufgezeigten angeblichen Gefahr, umgekehrt bei Benutzung seines Akronyms in Alleinstellung einer tatsächlichen Verwechslung mit dem seine vollständige Firma benutzenden Beklagten ausgesetzt zu sein, bietet das Markenrecht keinen Schutz.

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2.
28
Namensrechtliche Ansprüche gemäß § 12 BGB kommen wegen ihrer Subsidiarität gegenüber den in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich eröffneten markenrechtlichen Ansprüchen nicht in Betracht.

29
3.
30
Der hilfsweise verfolgte Unterlassungsanspruch ist zulässig i.S. der §§ 533, 531 Abs. 2 Nr. 3, 529 ZPO in das Berufungsverfahren eingeführt worden. Er ist jedoch gleichfalls unbegründet.

31
a)
32
Zwischen der Unternehmensabkürzung „bsw“ des Klägers und der Wort-/Bildmarke „BSW Bundesverband Solarwirtschaft“ des Beklagten besteht keine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Infolge ihrer zusätzlichen grafischen Elemente entfernt sich die angegriffene Marke nämlich gegenüber der mit dem Hauptantrag in jeder beliebigen Gestaltung beanstandeten vollständigen Geschäftsbezeichnung im Ähnlichkeitsvergleich noch weitergehend. Auch wenn die Abkürzung „BSW“ dominat wiedergegeben ist, kann auch der weitere Bestandteil der Unternehmensbezeichnung „Bundesverband Solarwirtschaft“ nach schlechterdings nicht übersehen werden.

33
Ob der Beklagte seine Marke in einer so stark verkleinerten Fassung verwendet, dass hinter der in größerer Schrift gehaltenen Abkürzung „BSW“ die sonstigen Bestandteile bis zur Unlesbarkeit zurücktreten, kann dahin stehen. Diese Konstellation wäre bei der Beurteilung der kennzeichenrechtlichen Ansprüche ohnehin unerheblich, weil insoweit nur auf die (in allen Elementen deutlich wahrnehmbare) eingetragene Marke abzustellen ist, und im Übrigen ist sie auch nicht von dem Antrag erfasst.

34
b)
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Der Senat lässt offen, ob dem vorstehend unter Ziffer I. dieses Urteils eingeblendeten Logo des Klägers überhaupt Schutz als Geschäftsabzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zukommt. Eine entsprechende Schutzfähigkeit unterstellt, lässt sich nämlich auch insoweit keine Verwechslungsgefahr feststellen.

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Infolge der das fragliche Logo des Klägers neben der Buchstabenfolge „bsw“ mitprägenden gestalterischen Bestandteile – eine an die Geschäftstätigkeit des Klägers im Schwimmbadbereich erinnernde, in gelb und blau gehaltene stilisierte Welle – mag die Kennzeichnungskraft bis zum glatt durchschnittlichen Bereich reichen. Diese intensivere Ausprägung eines Merkmals wird bei auch hier nur sehr schwacher Branchennähe aber dadurch kompensiert, dass die Ähnlichkeit wiederum mit Blick auf die grafischen Unterschiede der Zeichen (noch) deutlich schwächer ausfällt als bei der Gegenüberstellung von „bsw“ mit der vollständigen Geschäftsbezeichnung des Beklagten. Die angegriffene Marke enthält zwar auch den Buchstabenbestandteil „BSW“, wenn auch in anderer Schrifttype und –größe. Der Gesamteindruck wird indes geprägt durch die einen Bezug zur Verbandstätigkeit auf dem Gebiet der Solartechnik herstellende stilisierte Darstellung einer Sonne über einem schrägen (Haus-)Dach.

37
Die beiden solcherart durch ihre grafischen Bestandteile geprägten Zeichen weichen in so augenfälliger Weise voneinander ab, dass unter Einbeziehung der sonstigen Kriterien keine Verwechslungsgefahr mehr besteht.

38
4.
39
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

41
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 03.05.2007 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf insgesamt 15.000 € (jeweils 7.500 € für Haupt- und Hilfsantrag) festgesetzt.

(Unterschriften)

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