OLG Karlsruhe: Fachexperte für Psychologie

OLG Karlsruhe Urteil vom 07.09.2007 – 4 U 24/07Irreführung Fachexperte für Psychologie
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziff. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 UWG

Die Berufsbezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ ist irreführend, wenn der Erlangung dieser Bezeichnung keine qualifizierten theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie zugrunde liegen, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen. Eine Ausbildung, die fast ausschließlich im Selbststudium durchgeführt wird, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht.

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 02.03.2007 – 10 O 2/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

1
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 02.03.2007 verwiesen.

2
Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 10.01.2007 die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung wie folgt erlassen:

3
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken insbesondere auf Geschäftspapieren und auf der Internetseite www.i-….de damit zu werben, einen Lehrgang anzubieten, nach dessen Abschluss sich die Absolventen „Fachexperte/in für Psychologie“ nennen können.

4
Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: die Beklagte) hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Urteil vom 02.03.2007 aufrecht erhalten.

5
Das Landgericht hat einerseits eine irreführende Werbung der Beklagten im Verhältnis zu den Weiterbildungsinteressenten angenommen, und andererseits eine Anstiftung zu einer irreführenden Werbung von Kursteilnehmern der Beklagten, wenn diese nach ihrer Ausbildung die Bezeichnung „Fachexperte/in für Psychologie“ führen, um damit Klienten für eine psychologisch orientierte Beratung zu gewinnen. Das Landgericht hat für beide Verletzungshandlungen eine Prozessführungsbefugnis des Verfügungsklägers (im Folgenden: der Kläger) festgestellt, die sich aus § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG ergebe, da der Kläger als Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen nach seiner Satzung insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Schutz seiner Mitglieder bezwecke.

6
Die Bezeichnung „Fachexperte/in für Psychologie“ sei irreführend, da mit dieser Bezeichnung ein Ausbildungsniveau suggeriert werde, welchem die Ausbildung der Beklagten tatsächlich nicht gerecht werde. Bei einem „Fachexperten für Psychologie“ gehe sowohl ein Weiterbildungsinteressent als auch ein hilfesuchender Verbraucher davon aus, dass die Ausbildung mit dem wissenschaftlichen Niveau eines Diplom-Psychologen vergleichbar sei und dass der „Fachexperte“ Kenntnisse erworben habe, die noch über das Niveau eines Diplom-Psychologen hinaus gingen. Ein vorwiegend im Selbststudium zu absolvierender Ausbildungsgang könne dieses Niveau jedoch nicht erreichen. Hinzu komme, dass ein Ausbildungsteilnehmer der Beklagten sich gemäß § 132 a Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 StGB strafbar mache, wenn er bei seiner Beratungstätigkeit die irreführende Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ verwende.

7
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält die Bezeichnung „Fachexperte/in für Psychologie“ für nicht irreführend. Mit dem Begriff „Psychologie“ verbinde der Verkehr nicht die Vorstellung einer akademischen Ausbildung. Zum einen sei der Begriff „Psychologe“ gesetzlich nicht geschützt, so dass auch ein Psychologe ohne akademische Ausbildung beratend tätig werden könne. Selbst wenn man mit dem Begriff „Psychologe“ eine akademische Ausbildung assoziiere, gelte dies jedoch nicht für den Begriff „Psychologie“, mit welchem lediglich der Tätigkeitsbereich gekennzeichnet werde, ohne damit eine bestimmte fachliche Qualifikation zu verbinden. Auch aus der Verbindung mit dem Begriff „Fachexperte“ ergebe sich für den Verkehr nichts anderes; denn dieser Begriff werde – wie auch die Begriffe „Fachkraft“ oder „Experte“ – derartig vielfältig und unterschiedlich gebraucht, dass sich auch aus dem Begriff „Fachexperte“ für den Verkehr kein Hinweis auf eine bestimmte Qualifikation des Betreffenden ergebe. Die Auffassung des Landgerichts, ein „Fachexperte für Psychologie“ würde sich bei Führung dieses Titels gemäß § 132 a StGB wegen Missbrauchs von Titeln strafbar machen, sei unzutreffend. Schließlich seien auch die Feststellungen des Landgerichts zum Niveau der von der Beklagten angebotenen Ausbildung unzutreffend; denn das Landgericht habe für seine negativen Feststellungen keine zureichende Grundlage gehabt.

8
Die Beklagte beantragt,

9
das am 02.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Freiburg, 1. Kammer für Handelssachen, Az. 10 O 2/07, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.12.2006 zurückzuweisen.

10
Der Kläger beantragt,

11
die Berufung zurückzuweisen.

12
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Er hält insbesondere die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich eines strafbaren Missbrauchs von Titeln bei der Verbindung der Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ durch Kursteilnehmer der Beklagten für zutreffend. Aufgrund der völlig unzureichenden Studienunterlagen, die sich die Teilnehmer der Kurse der Beklagten im Selbststudium aneignen sollten, könnten diese keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie erwerben. Daraus ergebe sich eine Irreführung durch die Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“. Der Kläger weist im übrigen darauf hin, dass in anderem Zusammenhang inzwischen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführerin der Beklagten anhängig sei.

Entscheidungsgründe

II.

13
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, einen Lehrgang anzubieten, nach dessen Abschluss sich die Absolventen „Fachexperte/in für Psychologie“ nennen können.

14
1. Das Begehren des Klägers hat schon insoweit Erfolg, als er mit seinem Antrag eine irreführende Werbung der Beklagten im Verhältnis zu den Weiterbildungsinteressenten verhindern möchte. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziff. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 UWG.

15
a) Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

16
aa) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich – hinsichtlich einer irreführenden Werbung der Beklagten im Verhältnis zu den Weiterbildungsinteressenten – allerdings nicht aus § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um einen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers erstreckt sich jedoch nach dieser Vorschrift nur auf solche Wettbewerbsverstöße, die von Wettbewerbern seiner Mitglieder (oder auch von Mitgliedern selbst) begangen worden sind; denn nur insoweit verfügt der Kläger unter seinen Mitgliedern über eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben räumlichen Markt anbieten (vgl. BGH, GRUR 1997, 313, 314 – Architektenwettbewerb – ). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zur Beklagten nicht gegeben, da die Mitglieder des Klägers (Diplom-Psychologen) nicht im Wettbewerb zur Beklagten (einem Weiterbildungsinstitut) stehen, sondern nur im Wettbewerb zu den Kursteilnehmern der Beklagten. Jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, dass entsprechende Kurse auch von seinen Mitgliedern angeboten werden.

17
bb) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich – hinsichtlich eines eigenen Wettbewerbsverstoßes der Beklagten – jedoch aus § 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG. Denn der Kläger ist Mitbewerber der Beklagten.

18
Aus § 3 Abs. 2 c) und § 3 Abs. 3 der Satzung des Klägers (Anlagen AST 1) folgt, dass der Kläger selbst für seine Mitglieder Kurse und Tagungen anbietet und durchführt, welche der Weiterbildung dienen. Der Kläger und die Beklagte sind zudem auf dem gleichen Markt tätig, da auch die Kurse der Beklagten – zumindest im gewissen Umfang – von Diplom-Psychologen genutzt werden. Dies hat die Geschäftsführerin der Beklagten im Termin vor dem Landgericht vom 15.02.2007 eingeräumt (vgl. das Terminsprotokoll, S. 2, I 147). Ob und inwieweit der Kläger mit den von ihm angebotenen und durchgeführten Kursen Gewinninteressen verfolgt, ist für seine Stellung als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG ohne Bedeutung (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 2 UWG, Rdnr. 58, sowie Rdnr. 7, 8).

19
b) Die Internet-Werbung, in welcher die Beklagte Kurse zum „Fachexperten für Psychologie“ angeboten hat, stellt eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Die wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung gem. § 3 UWG rechtfertigt gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG den Unterlassungsanspruch des Klägers. Auf ein Verschulden der Geschäftsführerin der Beklagten kommt es nach der gesetzlichen Regelung für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht an.

20
c) Die Werbung für einen Lehrgang, nach dessen Abschluss sich die Absolventen „Fachexperte/in für Psychologie“ nennen können, war unlauter im Sinne von § 3 UWG. Es handelt sich um eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 UWG. Die vom Kläger beanstandete Werbung der Beklagten war für einen Weiterbildungsinteressenten dahingehend zu verstehen, dass er nach Absolvierung des Kurses die Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ führen könne, um insbesondere unter dieser Bezeichnung psychologische Beratungsleistungen für Verbraucher anzubieten. Die Werbung der Beklagten enthält damit eine objektiv irreführende Beschreibung eines wesentlichen Merkmals ihres Lehrgangs. Denn die Kunden der Beklagten sind nach Abschluss des entsprechenden Lehrgangs – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht berechtigt, im Verhältnis gegenüber Verbrauchern die Bezeichnung „Fachexperte/in für Psychologie“ zu gebrauchen. Hierfür ist entscheidend, dass die Kursteilnehmer der Beklagten selbst ihre Kunden irreführen, wenn sie beim Angebot von Beratungsleistungen sich als „Fachexperte/in für Psychologie“ bezeichnen. Die Absolventen der Kurse der Beklagten sind hierzu nicht berechtigt, da sie bei einer solchen Bezeichnung gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 UWG verstoßen. Wer – ohne weitere Zusatzqualifikation – nach einem entsprechenden Kurs bei der Beklagten die Bezeichnung „Fachexperte/in für Psychologie“ führt, macht gegenüber dem Verbraucher – für diesen wesentliche – unrichtige Angaben über seine Befähigung (vgl. § 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG).

21
aa) Allerdings ist das Führen einer solchen Berufsbezeichnung – entgegen der Auffassung des Landgerichts – wohl kein strafbarer Missbrauch von Berufsbezeichnungen gemäß § 132 a Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 StGB. Denn nach dieser Strafvorschrift sind nur die Berufsbezeichnungen „Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Psychotherapeut“ strafrechtlich geschützt. Die Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ ist nicht geschützt und der Bezeichnung „Psychotherapeut“ auch nicht im Sinne von § 132 a Abs. 2 StGB „zum Verwechseln ähnlich“.

22
Der Strafvorschrift in § 132 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB liegt zugrunde, dass die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als „Psychotherapeut“ und für das Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung im Einzelnen besonders gesetzlich geregelt sind. Entsprechende Regelungen gibt es für die Berufsbezeichnung „Psychologe“ nicht; daher ist auch die Bezeichnung „Psychologe“ im Katalog der Berufsbezeichnungen gemäß § 132 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB nicht aufgeführt.

23
Die Bezeichnungen „Psychotherapeut“ und „Psychologe“ sind scharf voneinander zu unterscheiden. Nur der Begriff „Psychotherapeut“ hat etwas mit „Therapie“ zu tun, also mit der Behandlung krankhafter Zustände. Für den Begriff „Psychologe“ gilt dies jedoch nicht. Eine gewisse Ähnlichkeit der Begriffe reicht nicht aus, um – ggf. unter bestimmten Voraussetzungen – eine Strafbarkeit für eine unbefugte Benutzung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ zu gebrauchen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 132 a StGB Rdn. 17). Da der Gesetzgeber die Bezeichnung „Psychologe“ nicht dem Schutz gemäß § 132 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB unterstellt hat, kommt auch eine Strafbarkeit über § 132 a Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Für eine zusammengesetzte Bezeichnung wie „Fachexperte für Psychologie“, in der der Begriff Psychologie – und nicht der Begriff Psychotherapie – verwendet wird, kann nichts anderes gelten. Die Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ mag man mit „Psychologe“ verwechseln; der Begriff ist jedoch nicht mit einem Psychotherapeuten „zum Verwechseln ähnlich“. Eine extensive Auslegung von § 132 a Abs. 2 StGB würde im übrigen dem grundlegenden strafrechtlichen Analogieverbot (vgl. dazu Tröndle/Fischer, a.a.O., § 1 StGB Rdn. 10 ff.) widersprechen.

24
bb) Die Berufsbezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ ist jedoch deshalb irreführend, weil ein Durchschnittsverbraucher, der eine psychologisch orientierte Beratung sucht, mit dieser Bezeichnung unzutreffende Vorstellungen verbindet. Der Begriff „Fachexperte für Psychologie“ beinhaltet nach dem Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers qualifizierte theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen. Diesem Verständnis entspricht die von der Beklagten beworbene Ausbildung jedoch – unstreitig – nicht. Die Ausbildung der Beklagten wird fast ausschließlich im Selbststudium durchgeführt, wodurch das akademische Niveau eines Studiums, zu dem wesentlich Vorlesungen, Seminare, Übungen und Prüfungsgespräche gehören, nicht erreicht werden kann. Außerdem ist ein Vollzeitstudium zum Diplom-Psychologen von jedenfalls 4 Jahren nicht vergleichbar mit einem Ausbildungsgang von lediglich 2 Jahren (vgl. die Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten im Termin vor dem Landgericht vom 15.02.2007), wobei die Ausbildung mit deutlich geringerem Zeitaufwand nebenberuflich absolviert wird. Unter diesen Umständen sind – entgegen der Auffassung der Beklagten – weitere Feststellungen zum Inhalt und Niveau des von der Beklagten angebotenen Studiengangs nicht erforderlich.

25
Entscheidend für das Verständnis der Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ ist die Kombination der Begriffe „Fachexperte“ und „Psychologie“. Mit dem Begriff „Psychologie“ können zwar einerseits psychologische Alltags-Erkenntnisse verbunden sein; andererseits steht der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch in engem Zusammenhang mit der Wissenschaft der Psychologie, deren Kenntnisse man sich vorrangig durch eine akademische Ausbildung erwirbt. Auch wenn der Begriff „Fachexperte“ – wie der Beklagten einzuräumen ist – in anderen Zusammenhängen unterschiedlich gebraucht wird, führt die Kombination mit dem Begriff „Psychologie“ zur Darstellung einer besonderen Qualifikation. Ein „Fachexperte“ der „Psychologie“ hat nach allgemeiner Verkehrsauffassung im Bereich der wissenschaftlich betriebenen Psychologie besondere Fachkenntnisse erworben. Der Verkehr erwartet daher von einem „Fachexperten für Psychologie“, dass er theoretische, wissenschaftlich fundierte Fachkenntnisse erworben hat, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der eines Diplom-Psychologen vergleichbar sind (vgl. hierzu die vergleichbare Entscheidung des BGH zum „praktischen Psychologen“, GRUR 1985, 1064, 1065 – Heilpraktikerbezeichnung – ).

26
Der Umstand, dass verschiedene Auskunftspersonen – insbesondere Vertreter von Industrie- und Handelskammern – auf entsprechende Nachfrage der Beklagten die Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ anders bewertet haben, steht dem Verständnis des Senats nicht entgegen. Die Mitglieder des Senats gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen (mögliche Klienten von Kursabsolventen der Beklagten). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Auskunftspersonen der Beklagten, insbesondere die Vertreter von Industrie- und Handelskammern, ein professionelles Vorverständnis hinsichtlich der Bedeutung von Berufsbezeichnungen haben. Ein Vertreter einer Industrie- und Handelskammer weiß aufgrund seiner beruflichen Erfahrung, dass ein „Fachexperte für Psychologie“ nichts mit einem Diplom-Psychologen zu tun hat. Dieses Verständnis kann von einem durchschnittlichen Verbraucher, der eine psychologisch orientierte Beratung in Anspruch nehmen möchte, jedoch nicht erwartet werden.

27
Der Umstand, dass es rechtlich zulässig ist, psychologisch orientierte Beratungsleistungen auch ohne eine fachliche Qualifikation als Dipl.-Psychologe anzubieten, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Irreführung durch die Suggestion einer besonderen fachlichen Qualifikation.

28
Für die Entscheidung des Senats kommt es auch nicht darauf an, ob ein Absolvent des Studiengangs der Beklagten für eine psychologisch orientierte Beratung schlechter geeignet ist als ein Diplom-Psychologe. Zwar mögen auch bei einem Diplom-Psychologen – der für eine beratende oder therapeutische Tätigkeit keine Zusatzausbildung absolviert hat – Zweifel bestehen, inwieweit er zu einer fundierten psychologischen Beratungsleistung gegenüber seinen Klienten aufgrund der akademischen Ausbildung befähigt ist. Unabhängig von dieser Frage ist jedoch davon auszugehen, dass im Verkehr auch die ausschließlich theoretischen psychologischen Fachkenntnisse als ein Kriterium angesehen werden, welches für die Auswahl eines bestimmten Beraters relevant sein kann. Eine Irreführung über das Niveau der erworbenen theoretischen Fachkenntnisse ist daher auch im Bereich der psychologisch orientierten Beratungsleistungen wettbewerbsrelevant.

29
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre abweichende Auffassung auf die Entscheidung des BGH zum „selbsternannten Sachverständigen“ (BGH, GRUR 1997, 758). Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich klar gestellt, dass eine bestimmte Fachkenntnis durch Selbststudium und eine bestimmte berufliche Erfahrung erworben werden kann. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgend ist davon auszugehen, dass die Berufsbezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ auch ohne akademisches Studium gewählt werden kann, wenn der Betreffende anderweitig theoretische Fachkenntnisse erworben hat, die dem akademischen Abschluss eines Diplom-Psychologen entsprechen. Hierfür reicht die Ausbildung der Beklagten zum „Fachexperten für Psychologie“ für sich allein jedoch nicht aus (siehe oben). Aufgrund der Werbung der Beklagten müssen Kursabsolventen davon ausgehen, dass sie sich als „Fachexperten für Psychologie“ bezeichnen können, ohne zusätzliche Kenntnisse erworben zu haben, aus denen sich ein dem Diplom-Psychologen vergleichbares Niveau ergeben würde. Der Umstand, dass möglicherweise einzelne „Fachexperten für Psychologie“ diese Berufsbezeichnung aufgrund ihres Wissensstandes zu Recht führen (entsprechend der Entscheidung des BGH zum „selbsternannten Sachverständigen“ GRUR 1997, 758, 759, 760), kann dem Unterlassungsanspruch des Klägers daher nicht entgegenstehen.

30
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu. Es ist damit zu rechnen, dass die Werbung der Beklagten mit einer Ausbildung zum „Fachexperten für Psychologie“ dazu führt, dass Absolventen dieser Ausbildung Hilfesuchenden eine psychologisch orientierte Beratung anbieten und hierbei jeweils mit der Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ werben. Aufgrund ihrer eigenen Werbung ist die Beklagte hierfür als sogenannter Störer verantwortlich. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Ziff. 2 UWG i.V.m. §§ 3, 5 UWG.

31
a) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers – für die Störerhaftung der Beklagten – ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG. Die Mitglieder des Klägers (Diplom-Psychologen) stehen in einem Wettbewerbsverhältnis mit den Absolventen der Kurse der Beklagten. Der Kläger ist als Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG berechtigt, in diesem Zusammenhang auch gegen die Beklagte als „Störer“ vorzugehen (vgl. hierzu BGH, GRUR 1997, 313, 314 – Architektenwettbewerb -).

32
b) Es liegen die Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage gem. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG vor. Zwar hat der Kläger mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Wettbewerbsverstöße von Absolventen der Kurse der Beklagten geltend gemacht; aufgrund des von der Beklagten angebotenen Ausbildungsgangs zum „Experten für Psychologie“ droht ein solcher Verstoß jedoch.

33
c) Die Beklagte ist hinsichtlich der drohenden Zuwiderhandlungen ihrer Kursabsolventen als sogenannter „Störer“ verantwortlich. Wer eine Ausbildung zum „Fachexperten für Psychologie“ anbietet, wobei die Ausbildung insbesondere Grundlage einer selbständigen psychologisch orientierten Beratungstätigkeit sein soll, verursacht damit eine entsprechende – irreführende – Berufsbezeichnung der Kursabsolventen. Der Wettbewerbsverstoß der Ausbildungsteilnehmer ist für die Beklagte vorhersehbar. Es ist der Beklagten auch ohne Weiteres zuzumuten zu prüfen, ob und inwieweit eine entsprechende Berufsbezeichnung der Absolventen gegenüber ihren Kunden im Verkehr als irreführend anzusehen ist. Denn die Beklagte ist im Markt von psychologisch orientierten Beratungsleistungen erfahrener und sachkundiger als die meisten ihrer Kursteilnehmer. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es im Rahmen der Störerhaftung nicht an (vgl. BGH, GRUR 1996, 905, 907 – GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen -). Der BGH hat daher in einem entsprechenden Fall die Möglichkeit einer Störerhaftung eines Ausbildungsinstituts ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH GRUR 2000, 73, 74, 75 – Tierheilpraktiker -).

34
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsfigur des „Störers“ im Wettbewerbsrecht in der Literatur in den letzten Jahren zunehmend in die Kritik geraten ist. Nach Auffassung des Senats ist jedoch an der von der Rechtsprechung entwickelten dogmatischen Figur des „Störers“ – jedenfalls für den vorliegenden Fall – festzuhalten. Der BGH hat auch in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen diese Rechtsprechung bisher nicht aufgegeben. Der Senat folgt der – hinsichtlich des Störer-Begriffs übereinstimmenden – Entscheidung des BGH vom 24.04.1999 (BGH, GRUR 2000, 73 – Tierheilpraktiker -).

35
d) Wenn Absolventen der Kurse der Beklagten gegenüber Hilfesuchenden eine psychologisch orientierte Beratungstätigkeit anbieten, bei der sie selbst sich als „Fachexperte für Psychologie“ bezeichnen, ist dies eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 UWG. Denn es handelt sich um eine Irreführung über die Befähigung des Beraters (siehe hierzu ausführlich oben).

36
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Übrigen zulässig. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG.

37
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.