OLG Frankfurt: Unternehmenskennzeichenschutz für Veranstaltungsnamen („Jim-Clarke-Revival“) Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 242/09

Leitsatz
Der Name „Jim-Clarke-Revival“ für eine Motorsportveranstaltung genießt von Haus aus Unternehmenskennzeichenschutz. Zwischen diesem Zeichen und dem für eine gleichartige Veranstaltung verwendeten Wort-/Bildzeichen mit identischem Wortbestandteil besteht Verwechslungsgefahr.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 242/09 – Jim-Clarke-Revival
§ 15 MarkenG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.12.2009 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem Tenor des angefochtenen Urteils unter I. 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR, unter I. 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
1
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, gegen das die Beklagten in vollem Umfang Berufung eingelegt haben, wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).

2
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten berufen sich ergänzend darauf, das Zeichen „Jim Clarke Revival“ sei mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Weiter könne der Kläger auch deshalb keine Ansprüche gegen das angegriffene Wort-/Bildzeichen geltend machen, weil das zugrundeliegende Logo von … geschaffen worden sei und der Kläger keine Nutzungsrechte an dem daran begründeten Urheberrecht habe. Im Übrigen stünde den geltend gemachten Klageansprüchen die Unterlassungsverpflichtung entgegen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 12.3.2009 im Verfahren 31 O 36/09 (Bl. 605 f. d.A.) abgegeben habe.

3
Der Kläger hält das Zeichen „Jim Clarke Revival“ für unterscheidungskräftig. Im Übrigen trägt vor, er habe die Nutzungsrechte an einem etwaigen Urheberrecht an der grafischen Ausgestaltung des beanstandeten Zeichens erworben. Der Inhalt der Unterlassungserklärung vom 12.3.2009 berühre den vorliegenden Streitgegenstand nicht.

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Wegen der Einzelheiten des weiteren Parteivorbringens wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

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Die Beklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

7
Der Kläger beantragt,

8
die Berufung zurückzuweisen.

II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus §§ 5, 15 II, IV MarkenG zu; darüber hinaus kann der Kläger gemäß §§ 55 I i.V.m. 51 I und 12 MarkenG von der Beklagten zu 1) Löschung der im Urteilstenor des Landgerichts bezeichneten Marke verlangen. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beklagten in der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

10
An dem Wortzeichen „Jim Clarke Revival“ ist zugunsten des Klägers ein Unternehmenskennzeichenrecht i.S.v. § 5 II MarkenG entstanden.

11
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auch Veranstaltungsnamen als besondere Geschäftsbezeichnung einem Schutz nach § 5 II MarkenG zugänglich (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 28 zu § 5 m.w.N.). Das Zeichen „Jim Clarke Revival“ verfügt weiter (von Haus aus) über die erforderliche Unterscheidungskraft für eine Veranstaltung auf dem Gebiet des Automobilsports. Der Name des verstorbenen Rennfahrers Jim Clark lässt zwar ebenso wie der Zusatz „Revival“ einen gewissen inhaltlichen Bezug zu der Veranstaltung erkennen. Gleichwohl ist für den angesprochenen Verkehr allein auf Grund des Namens nicht eindeutig zu erkennen, welchen Charakter die Veranstaltung konkret haben wird. Unter diesen Umständen kann das Zeichen jedenfalls nicht als rein beschreibend eingestuft werden; vielmehr ist ihm ein gewisser fantasievoller Überschuss und damit eine Unterscheidungskraft von Haus aus zuzubilligen.

12
Das Zeichen „Jim Clarke Revival“ ist für die seit dem Jahre 2005 durchgeführten Veranstaltungen auf dem Hockenheimring benutzt worden. Dem steht nicht entgegen, dass auf den Ankündigungen für die einzelnen Veranstaltungen (Anlage BB 1, Bl. 600 ff. d.A.) auch der Begriff „International Historic Grand Prix“ verwendet worden ist. In den Jahren bis 2007 ist dieser Begriff ohnehin räumlich abgesetzt von dem Veranstaltungsnamen „Jim Clarke Revival“ benutzt worden, was der Entstehung eines Unternehmenskennzeichenrechts an dem isolierten Zeichen „Jim Clarke Revival“ ohnehin nicht entgegensteht.

13
Ob diese Beurteilung auch für die Verwendung innerhalb des im Jahre 2008 benutzten Wort-/Bildzeichens (Bl. 603 d.A.) gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Denn innerhalb dieses Zeichens stellt sich der Wortbestandteil „Jim Clarke Revival“ sowohl auf Grund der hervorgehobenen grafischen Gestaltung als auch wegen des rein beschreibenden Charakters des Begriffs „International Historic Grand Prix“ zumindest als allein prägend dar mit der Folge, dass der Verkehr das Gesamtzeichen schlagwortartig auf den Bestandteil „Jim Clarke Revival“ verkürzen wird. Dies wird im Übrigen beispielhaft dadurch bestätigt, dass auch der Beklagte zu 3) in seinem Rundschreiben vom 19.12.2008 (Anlage BB 3, Bl. 634 d.A.) mit der Anrede „Liebe Freunde des JIM CLARKE REVIVAL“ genau diese Verkürzung vorgenommen hat. Die demnach bestehende Neigung des Verkehrs zur schlagwortartigen Verkürzung auf einen Bestandteil des Gesamtzeichens führt dazu, dass dieser Bestandteil isoliert Schutz nach § 5 II MarkenG unabhängig davon genießt, ob der Zeicheninhaber selbst diese Verkürzung vornimmt (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O., Rdz. 24 zu § 5 m.w.N.).

14
Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts ist jedenfalls seit dem Jahre 2007 der Kläger als Veranstalter des „Jim Clarke Revival“. Aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrag vom 18.5.2006 ergibt sich klar, dass verantwortlicher Veranstalter allein der Kläger sein sollte. Insoweit kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Insbesondere zeigt die in § 6 (4) des Vertrages enthaltene Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen die „Rechte am Jim Clarke Revival“ auf die Beklagte zu 2) übergehen sollten, mit aller Deutlichkeit, dass diese Rechte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zunächst beim Kläger liegen sollten. Unter diesen Umständen hat das Landgericht der Frage, inwieweit die Beklagten in die tatsächliche Abwicklung der Veranstaltungstätigkeit eingebunden waren, für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung beigemessen.

15
Das Unternehmenskennzeichenrecht des Klägers ist auch nicht infolge endgültiger Benutzungsaufgabe erloschen. Auch insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, die die Beklagten mit der Berufungsbegründung im Übrigen auch nicht angegriffen haben.

16
Das beanstandete, von den Beklagten verwendete Wort-/Bildzeichen, für das die Beklagte zu 1) zudem ein eigenes eingetragenes Markenrecht erworben hat, verletzt das Recht des Klägers an seinem Unternehmenskennzeichen „Jim Clarke Revival“. Wie bereits ausgeführt, wird das beanstandete Zeichen maßgeblich durch den mit dem Zeichen des Klägers identischen Wortbestandteil geprägt, weil sowohl der rein beschreibende Zusatz „International Historic Grand Prix“ als auch die grafische Gestaltung für die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens von untergeordneter Bedeutung sind. Damit besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen jedenfalls ein Grad an Ähnlichkeit, der im Hinblick auf die gegebene Identität der jeweiligen Unternehmensgegenstände zur Begründung einer Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 II MarkenG ausreicht. Auf die weitere Frage, ob die innerhalb des angegriffenen Zeichens verwendeten grafischen Elemente einem Urheberrechtsschutz zugänglich sind und ob dem Kläger gegebenenfalls hieran Nutzungsrechte zustehen, kommt es für die markenrechtliche Beurteilung nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Beklagten das Wortzeichen „Jim Clarke Revival“ aus den dargelegten Gründen nicht – und zwar auch nicht in Verbindung mit der im Klageantrag wiedergegebenen grafischen Gestaltung – benutzen dürfen.

17
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten gegenüber den Klageansprüchen auf die vom Kläger abgegebene Unterlassungserklärung vor dem Landgericht Köln im Verfahren 31 O 36/09. Die Erklärung bezieht sich allein auf die Gestaltung einer bestimmten Internetseite, die – wie sich aus dem Tatbestand des als Anlage BB 6 (Bl. 639 ff. d.A.) vorgelegten Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.11.2010 (Az. 5 U 98/09) ergibt – zudem das Zeichen „Jim Clarke Revival“ nicht aufweist. Unter diesen Umständen kann diese Unterlassungserklärung der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagezeichen nicht entgegenstehen.

18
Die Beklagten sind daher zur Unterlassung (Tenor zu I. 1.) sowie – wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt – zur Auskunft (Tenor zu I. 2.) sowie dem Grunde nach zum Schadensersatz (Tenor zu III.) gegenüber dem Kläger verpflichtet. Die Haftung des Beklagten zu 3) ergibt sich daraus, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2) die begangene Kennzeichenverletzung selbst zu verantworten hat. Weiter ist die Beklagte zu 2) zur Einwilligung in die Löschung ihrer Marke verpflichtet, da sie in die Rechte des Klägers an seinem prioritätsälteren Kennzeichenrecht aus § 5 II MarkenG eingreift; auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts zutreffend und mit der Berufungsbegründung auch nicht gesondert angegriffen worden.

19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Urteil vom 4. Dezember 2009 – 3/12 O 28/09

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