OLG Frankfurt am Main: Kollektivmarke Volksbank

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2007 – 6 U 63/06 – Kollektivmarke Volksbank
MarkenG §§ 14, 15, 51, 55; UWG §§ 4 Nr. 11, 5; KWG §§ 39 II, 43 II; ZPO § 32

Die Bezeichnung „Volksbank“ ist von Haus aus nicht unterscheidungskräftig. Denn der Begriff „Volksbank“ ist eine Bezeichnung zur Benennung einer in bestimmter Weise strukturierten Bank (vgl. BGH, GRUR 1992, 865 – Volksbank).

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.03.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstrecken-

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den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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Gründe:

I.
Der Kläger zu 1) ist Inhaber der am 18.01.1980 angemeldeten Wort-/Bildmarke „Volksbank“ (DE 01019106) und der am 13.03.2001 angemeldeten Wortmarke „VR Volksbank Raiffeisenbank“ (DE 30116475). Es handelt sich um Kollektivmarken. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten DEMAS-Auszüge (Anlagen 1 und 2 / Bl. 16 f. d.A.), die Verbandszeichensatzung des Klägers zu 1) (Anlage 3 / Bl. 18 ff. d.A.) und seine Kollektivmarkensatzung (Anlage 4 / Bl. 21 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger zu 1) hat der zur Benutzung der beiden Kollektivmarken berechtigten Klägerin zu 2) gestattet, gegen die Beklagten alle Ansprüche geltend zu machen, die wegen einer Verletzung der beiden Marken bestehen.

Die Beklagten sind Inhaber der am 23.12.2004 angemeldeten und am 23.02.2005 u.a. für die Dienstleistungen „36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“ eingetragenen Wortmarke Nr. 304 72 765 „DRSB Deutsche Volksbank“ (Bl. 104 d.A.). Die Marke wird bislang nicht benutzt. Nach Abmahnung durch die Kläger gaben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2005 (Bl. 75 f. d.A.) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, die Bezeichnung „DRSB Deutsche Volksbank“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vom Kläger zu 1) beim DPMA betriebenen Löschungsverfahrens nicht zu nutzen. Weiter ließen die Beklagten erklären: „Eine Nutzung der vorbenannten Bezeichnung wird nicht eher erfolgen, bevor das Löschungsverfahren rechtskräftig mit Abweisung des Löschungsantrages beendet sein wird – die eingetragene Marke also Bestand haben wird –, irgendeine DRSB-Organisation oder DRSB-Gesellschaft genossenschaftlich organisiert sein wird, einem Haftungsverband beigetreten sein wird und über eine Banklizenz verfügen wird.“

Den Löschungsantrag des Klägers zu 1) hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss vom 10.03.2006 (Bl. 207 ff. d.A.) zurückgewiesen. Der Kläger zu 1) hat dagegen Beschwerde eingelegt.

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Die Kläger nehmen die Beklagten wegen der Marke „DRSB Deutsche Volksbank“ auf Löschungsbewilligung und Unterlassung in Anspruch. Sie stützen sich auf marken-rechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr, firmen-rechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2) sowie auf Ansprüche wegen Irreführung und wegen Verstoßes gegen §§ 32, 39 Abs. 2 KWG.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 117 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, die Bezeichnung „DRSB Deutsche Volksbank“ für die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Rechtsberatung und -vertretung“ zu benutzen.

Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, zwischen der Klagemarke Nr. 1 019 106, die in ihrem Gesamteindruck durch den Wortbestandteil „Volksbank“ geprägt werde, und der Marke der Beklagten bestehe (soweit die Dienst-leistungen der Klasse 36 betroffen sind) Verwechslungsgefahr. Soweit die Marke der Beklagten für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 eingetragen ist, ergebe sich der Unterlassungsanspruch der Kläger jedenfalls aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Die weitergehende, auf Löschung gerichtete, Klage hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen, da das Landgericht Frankfurt a.M., soweit die von den Klägern geltend gemachten Löschungsgründe überhaupt im Klagewege geltend gemacht werden könnten, örtlich unzuständig sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Kläger weisen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf hin, dass mit Anmeldung und Eintragung der Marke der Verletzungserfolg bundesweit eingetreten sei. Des weiteren sind die Kläger der Auffassung, dass dem Markenbestandteil „Volksbank“ die hier lediglich erforderliche kollektive Unterscheidungskraft zuzubilligen sei.

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Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagte zurückzuweisen.

Weiter beantragen die Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Löschung der deutschen Marke Nr. 304 72 765.2/ 36 „DRSB Deutsche Volksbank“ zu bewilligen und zu beantragen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen,

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Löschungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Die Kläger können ihr Löschungsbegehren im Klagewege geltend machen, soweit sie sich auf das Bestehen älterer Kennzeichenrechte berufen (§§ 51, 55 MarkenG). Für diese Klage ist das Landgericht Frankfurt am Main jedoch örtlich nicht zuständig, da die Beklagten ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland haben (§ 13 ZPO).

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Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich auch nicht aus §·32 ZPO. Die Anmeldung einer Marke stellt noch keine Rechtsverletzung dar (vgl. zum Streitstand Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 Rdnr. 142 m.w.N.) und löst deshalb keinen deliktischen Anspruch aus. Doch auch soweit in der Literatur für die Löschungsklage eine (entsprechende) Anwendung des § 32 ZPO befürwortet wird (vgl. Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 55 Rdnr. 42; Schulz, WRP 2000, 258, 263), wird daraus eine Zuständigkeitsbegründung nur für den Handlungsort, also den Ort der Einreichung der Markenanmeldung, hergeleitet, nicht auch für einen vermeintlichen Erfolgsort.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und führt in der Sache zur vollständigen Abweisung der Klage.

Allerdings ist die Unterlassungsklage zulässig. Dem Einwand der Beklagten, das Landgericht habe insoweit zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen, ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht weiter nachzugehen.

Die auf Unterlassung gerichtete Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern stehen insbesondere keine Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG zu.

Eine auf die Benutzung der für die Beklagten eingetragenen Marke gerichtete Begehungsgefahr hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die aufgrund der Markenanmeldung bestehende Erstbegehungsgefahr ist durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 12.8.2005 nicht ausgeräumt worden. Durch die Erklärung, ein anhängiges Löschungsverfahren abwarten zu wollen, kann dem Inhaber der älteren Marke nicht (vorübergehend) die Möglichkeit genommen werden, die ihm zustehenden Rechte (auch) im Wege der Klage geltend zu machen.

Zwischen den Klagemarken und der Marke „DRSB Deutsche Volksbank“ besteht jedoch keine für eine Verwechslungsgefahr oder für den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügende Zeichenähnlichkeit.

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Bei den Klagemarken, auch bei der Wort-/Bildmarke Nr. 01019106, wird der Gesamteindruck aus Rechtsgründen nicht durch den Wortbestandteil „Volksbank“ geprägt, da dieser Bestandteil für sich markenrechtlich nicht schutzfähig ist. Aus dem gleichen Grund kommt dem Bestandteil „Volksbank“ auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu.

Die Bezeichnung „Volksbank“ ist von Haus aus nicht unterscheidungskräftig. Denn der Begriff „Volksbank“ ist eine Bezeichnung zur Benennung einer in bestimmter Weise strukturierten Bank (vgl. BGH, GRUR 1992, 865 – Volksbank). In § 39 Abs. 2 KWG hat das Gesetz den Begriff „Volksbank“ als Sachangabe ohne namensmäßige Unterscheidungskraft übernommen. Gemäß § 39 Abs. 2 KWG dürfen die Bezeichnung „Volksbank“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Volksbank“ enthalten ist, nur von Kreditinstituten neu aufgenommen werden, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören. Da die Verpflichtung, einem Prüfungsverband anzugehören, für eine Genossenschaft bereits aus § 54 GenG folgt, bezeichnet der Begriff „Volksbank“ eine in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betriebene Bank. Eine namensmäßige Unterscheidungskraft kommt ihm demgemäß nicht zu (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.; OLG Celle, OLGR 1995, 55 f.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei den Klagemarken um Kollektivmarken handelt. Insoweit sind zwar geringere Anforderungen an die (kollektive) Unterscheidungskraft zu stellen; auch kommt dem gegen eine Unterscheidungskraft sprechenden Freihaltebedürfnisses geringere Bedeutung zu, wenn allen Unternehmen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung der betreffenden (Eigenschafts-) Bezeichnung haben könnten, die Mitgliedschaft im Verband offensteht (vgl. BGH, GRUR 1993, 832, 833 f. – Piesporter Goldtröpfchen; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 97 Rdnr. 16). Es darf aber andererseits nicht auf jegliche Unterscheidungskraft verzichtet werden (Ingerl/ Rohnke, a.a.O., §·97 Rdnr. 12). Der schlichte Begriff „Volksbank“ erfüllt auch die an die Unterscheidungskraft einer Kollektivmarke zu stellenden Anforderungen nicht. Mit dieser Einschätzung sieht sich der Senat im Einklang mit dem Umstand, dass der Kläger zu 1) gerade nicht über die (kollektive) Wortmarke „Volksbank“ verfügt, sei es, weil er die

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Eintragung dieser Marke nicht erwirken konnte, oder sei es, weil er den (naheliegenden) Versuch, eine solche Marke eintragen zu lassen, nicht unternommen hat.

Für den Begriff „Volksbank“ kann auch keine Kennzeichnungskraft aufgrund Verkehrsgeltung angenommen werden. Bei einem Verbandszeichen bezieht sich die herkunftshinweisende Funktion auf die Unternehmen der das Zeichen führenden Verbandsmitglieder, wobei durch die gemeinschaftliche Zeichenbenutzung dem Verkehr der Eindruck eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs vermittelt wird. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass es bei dem Wort „Volksbank“ um eine Beschaffenheitsangabe ohne jegliche Eigenart geht, an deren Freihaltung, wie § 39 Abs. 2 KWG belegt, ein besonderes Bedürfnis der Bankwirtschaft besteht; unter diesen Umständen wäre eine außerordentlich hohe bzw. nahezu einhellige Durchsetzung im Verkehr erforderlich (vgl. BGH, GRUR 1992, 865 f. – Volksbank). Dabei sind Vorstellungen des Verkehrs über die betriebliche Zuordnung, die allein aus der tatsächlichen Marktlage ohne weitere zusätzliche Elemente herrühren, die diese Zuordnung zu kennzeichnen vermögen, nicht geeignet, einen Kennzeichenschutz zu begründen (BGH, a.a.O.). Danach haben die Kläger eine Verkehrsgeltung des Markenbestandteils „Volksbank“ nicht dargetan. Soweit sie vortragen, die Bezeichnung „Volksbank“ habe sich im Verkehr durchgesetzt für genossenschaftlich organisierte Kreditinstitute, die einem Prüfungsverband angehören, wird damit nur der Bedeutungsgehalt wiedergegeben, den der Begriff „Volksbank“, mit § 39 Abs. 2 KWG übereinstimmend, als beschreibende Sachangabe hat.

Ist somit dem Markenbestandteil „Volksbank“ keine eigenständige Kennzeichnungskraft beizumessen, so besteht weder eine Verwechslungsgefahr noch eine für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausreichende Zeichenähnlichkeit. Denn zwischen den weiteren Bestandteilen der Klagemarken und den weiteren Bestandteilen der angegriffenen Marke bestehen keinerlei Ähnlichkeiten.

Aber selbst wenn man dem Begriff „Volksbank“ als Bestandteil einer Kollektivmarke noch eine gewisse Kennzeichnungskraft zubilligen wollte, so ließe sich damit eine (drohende) Markenrechtsverletzung nicht begründen. Denn neben der von den Beklagten erwogenen Möglichkeit einer Mitgliedschaft des zukünftigen Markenbenutzers beim Kläger zu 1) kommt aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten eine,

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auch im Rahmen einer markenmäßigen Benutzung mögliche, Verwendung des Begriffs „Volksbank“ als beschreibende Angabe im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. zu geographischen Herkunftsangaben auch § 100 Abs. 1 MarkenG sowie BGH, Dresdner Christstollen, WRP 2003, 380, 384) in Betracht, die dem Verkehr ohne Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel vermittelt, dass es sich bei dem so bezeichneten Unternehmen um ein Kreditinstitut handelt, das in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben wird und einem Prüfungsverband angehört (§ 39 Abs. 2 KWG).

Aus den dargelegten Gründen stehen den Klägern auch keine firmenrechtlichen Un-terlassungsansprüche bzw. Ansprüche aus § 15 MarkenG zu.

Schließlich bestehen auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Denn eine Erstbegehungsgefahr für eine irreführende (§ 5 UWG) oder gegen die §§ 39 Abs. 2, 43 Abs. 2 KWG verstoßende (§ 4 Nr. 11 UWG) Benutzung der angegriffenen Marke besteht nicht. Die Anmeldung und Eintragung der Marke genügt insoweit nicht. Dabei ist den Klägern durchaus zuzugestehen, dass es für die Beklagten nicht einfach sein mag, die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Benutzung der Marke zu schaffen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Beklagten wollten die Marke auch dann benutzen, wenn die Erfüllung dieser Voraussetzungen misslingen sollte.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht im Rahmen anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat.

(Unterschriften)

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