OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast für Zugang der Abmahnung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.10.2008 – 6 W 89/08
ZPO 93

Zur wechselseitigen Darlegungs- und Beweislast, wenn der Verletzer den Zugang der Abmahnung bestreitet.

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag der Antragstellerin 30. Mai 2008 am 6. Oktober 2008 beschlossen:

Auf die Beschwerde Klägerin wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 29. April 2008 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I. Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde statt, wenn die Verurteilung in der Hauptsache aufgrund eines Anerkenntnisses erfolgt. Dies ist hier der Fall.

II. Die Beschwerde ist auch begründet. Nachdem die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt wurde, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein Fall des sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO, das zu einer Kostentragungslast der Klägerin führen würde, liegt – entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – nicht vor.

1.Im Wettbewerbsrecht kommt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO nicht in Betracht, wenn die in Anspruch genommenen Partei zunächst abgemahnt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessen Vertragsstrafe bewerten Unterlassungserklärung beizulegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG). Ist zwischen den Parteien – wie im vorliegenden Fall – streitig, ob eine Abmahnung erfolgt ist, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Folgende:

Da die Belastung der klagenden Partei mit den Kosten des Rechtsstreits im Falle des sofortigen Anerkenntnisses eine Ausnahme von der Regel darstellt, dass grundsätzlich derjenige die Kosten zu tragen hat, der in dem Rechtsstreits unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), trifft die beklagte Partei, die sich auf § 93 ZPO beruft, nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Forderung sofort anerkannt hat, das heißt vor ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht abgemahnt wurde (BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – I ZB 17/06GRUR 2007, 629 Tz 11). Da es sich bei der nicht erfolgten Abmahnung aus der Sicht des Beklagten um eine negative Tatsache handelt, kann sich er sich im Prozess zunächst allerdings auf die bloße Behauptung beschränken, eine Abmahnung nicht erhalten zu haben. Der danach dem Kläger obliegende Darlegungslast, er habe den Beklagten abgemahnt, genügt dieser – nach dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – jedoch ebenfalls bereits dann, wenn er dem einfachen Bestreiten des Beklagten mit einem qualifizierten Vortrag über die Absendung der Abmahnung entgegentritt. Stellt der Beklagte in einem solchen Fall gleichwohl den Zugang der Abmahnung in Abrede, ist es an ihm dies im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, a.a.O., Tz 12 f; ebenso Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rd 1.33a).

In dem vorliegenden Fall hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt und durch Benennung des Zeugen Z1 unter Beweis gestellt, dass sowohl die als Anlage K 3 vorgelegte Abmahnung vom 16. November 2007 als auch die Erinnerung vom 7. Dezember 2007 (Anlage K 4) versandt und nicht an die Klägerin zurück gesandt wurde. Die Beklagte hält dem entgegen, die Abmahnung sei nicht an sie, die „A GmbH“, sondern an die – unstreitig von ihr in der …-Straße in … betriebene – „Spielhalle `B´“ adressiert worden.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, den Zugang der Abmahnung unter der Geschäftsadresse der Spielhalle, an die auch die Ladung zum Termin in diesem Rechtsstreit ohne weiteres zugestellt werden konnte, in Frage zu stellen.

Auch kann die Beklagte nicht mit dem Argument gehört werden, die Abmahnung sei deshalb nicht an sie gerichtet gewesen, weil sie an die „Spielhalle `B´“ adressiert war. Denn unstreitig wird die Spielhalle „B“ von der Beklagten betrieben. Dabei erschließt sich aus der Verwendung der Bezeichnung, unter der die Beklagte ihren Betrieb in der …-Straße in … führt, aus der Sicht des Senats mit hinreichender Eindeutigkeit, dass mit der Abmahnung der Betreiber der Spielhalle in Anspruch genommen werden sollte. Der Umstand, dass die Beklagte auch noch andere Spielhallen betreibt steht dem nicht entgegen. Auch erscheint die Annahme, als Adressat der an den Geschäftsbetrieb gerichteten Abmahnung könnte sich auch ein Geschäftsführer oder ein „unmittelbar Handelnder“ angesprochen fühlen, nicht naheliegend. Dem Erfordernis einer hinreichend klaren Bezeichnung des Adressaten der Abmahnung war damit Genüge getan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Unterschriften

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