Markenformen

Was ist als Marke schutzfähig?

Ein Blick in das Gesetz (§ 3 Abs. 1 MarkenG) gibt hier eine erste Antwort:

Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die in § 3 Abs. 1 MarkenG aufgezählten Beispiele sind nicht abschließend, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt. Die häufigsten Markenformen sind Wort- und Bildmarken.

Wortmarken
Wortmarken können Einwortmarken und Mehrwortmarken sein. Sie können aus einzelnen oder mehreren Wörtern, Sätzen und kurzen Texten bestehen. Auch Werbesprüche und Slogans können als Wortmarken markenfähig sein.
Beispiele sind: „Golf“, „Nivea“, „IPod“, „4711“, „ARD“, „C&A“.

Buchstabenmarken, Zahlenmarken, Buchstabenzahlenmarken
Markenfähig sind auch Buchstabenmarken, Zahlenmarken und ihre Kombinationen. Die Bestandteile dieser Markenformen sind – wenig überraschend – Buchstaben und Zahlen.

Bildmarken
Als Bildmarken sind grundsätzlich Abbildungen jeder Art markenfähig. Dabei ist zu beachten, das der naturgetreuen Abbildung einer Ware als solche keine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt.
Eine Wort-/Bildmarke ist die grafische Kombination von Bild- und Zeichen, vor allem Wörtern oder Buchstaben. Der Schutz der Marke erstreckt sich hierbei auf die konkrete grafische Darstellung.
Beispiele hierfür sind der „Mercedes-Stern“ oder die „springende Raubkatze“ von Puma.

Farbe, Farbkombinationen
Farben sind nur in Ausnahmefällen schutzfähig, da sie normalerweise als Warenfarbe oder dekoratives Element wahrgenommen werden. Farben und Farbzusammenstellungen können aber als konturlose Farbmarken Zeichen im Rechtssinne darstellen (EuGH, Rs. C-104/01, Slg. 2003, I-3793, GRUR 2003, 604 – Libertel; EuGH, Rs. C-49/02, Slg. I-2004, 6129, GRUR 2004, 858 – Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2007, 55 – Farbmarke gelb/grün II). Man unterscheidet zwischen Einfarbenmarken und Mehrfarbenmarken.
Um als betrieblichen Herkunftshinweis gelten zu können, muss die bestimmte Farbe für eine beschränkte Zahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden und überdurchschnittlich bekannt sein. Beispielsweise ist die Farbe Lila für Schokolade als Marke geschützt.

Dreidimensionale Marken
Als Marken können auch als dreidimensionale Formen registriert werden. Bei einer Formmarke ist jedoch zu beachten, dass die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst werden, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Bei dreidimensionalen Zeichen ist zwischen produktabhängigen und produktunabhängigen Formmarken zu unterscheiden. Anders als produktunabhängige
Formmarken beziehen sich produktabhängige Formmarken auf die Form der angemeldeten Waren oder deren Verpackung. Letztere wiederum werden in Produktformmarken und Verpackungsformmarken unterteilt.

Kennfadenmarken
Eine besondere eigene Markenform ist die Kennfadenmarke. Kennfadenmarken sind zumeist farbige Fäden oder Streifen, die in Textilien, Kabeln, Drähten, Schläuchen, Glasstäben (Thermometern) oder ähnlichen Gegenständen eingewirkt, eingewoben, eingegossen oder auf sonstige Weise mit dem Produkt fest verbunden werden. Die Bedeutung der Kennfarbenmarke liegt darin, dass sie für Textilien, Seidenmaterialien und vergleichbare Produkte oder auch für Glasinstrumente oft das einzig sachgerechte Unterscheidungsmittel zur Kennzeichnung darstellt.

Positionsmarken
Gegenstand einer Positionsmarke ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einem Produkt. Die Marke ist dann die kennzeichnende Positionierung des Zeichens auf dem Produkt.

Hologrammmarken
Als Hologramm (griech. holos für ganz, vollständig, gramma für Botschaft, Nachricht, Zeichen) bezeichnet man eine – in der Regel mittels kohärentem Laserlicht hergestellte – fotografische Aufnahme, die nach Ausarbeitung und Beleuchtung mit gleichartigem Licht ein echtes dreidimensionales Abbild des Ursprungsgegenstandes wiedergibt (Wikipedia).

Nach der Rechtsprechung des 24. Senats des BPatG reicht es für eine grafische Darstellbarkeit eines Hologramms nicht aus, wenn sich ein Hologramm zwar nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wiedergeben, in dieser Form aber nicht für die Eintragung in das Register reproduzieren lasse (BPatG, Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 102/03 – Hologramm).

Hörmarken
Hörmarken sind akustische Zeichen bzw. Tonfolgen, die vom Gehör wahrgenommen werden, ohne Sprache zu sein (EuGH – C-283/01 – Shield Mark). Solche akustischen Marken können aus Töne, Tonfolgen und Melodien (melodische Hörmarken), Klängen und Geräuschen (Hupen, Zerbrechen von Glas, Donner) und Tierlauten oder Stimmen (amelodische Hörmarken) bestehen.

Ein schönes Beispiel für eine Hörmarke ist das Brüllen des Löwen im Logo der MGM-Studios:
Lion roar (MP3 format), as trademarked by MGM, at the United States Patent and Trademark Office.

Olfaktorische oder Geruchs-Marken
Eine olfaktorische Marke (Geruchsmarke) stellt als ein nicht visuell wahrnehmbares Zeichen nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH – C-273/00 – Sieckmann) ein als Marke schutzfähiges Zeichen dar.

Haptische oder Tast-Marken
Eine haptische Marke (Tastmarke) stellt ein Zeichen dar, das ein Produkt haptisch identifiziert. Als Anwendungsbereiche von haptischen Marke sind Blindenschriftzeichen und allgemein haptische Produktzeichen denkbar. Der BGH hat Tastmarken grundsätzlich als markenfähig anerkannt (BGH, Beschluss vom 5.10.2006 – I ZB 73/05 – Tastmarke).

Bewegungsmarken, virtuelle Marken, Lichtmarken
Als sonstige nichtkonventionelle Markenformen existieren Bewegungsmarken (multimediale Marken), virtuelle Marken und auch die Lichtmarken im Sinne visueller Kommunikationszeichen.

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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