LG Berlin: Titelschutz bei dem Werktitel „Internetrecht“

LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008 – 52 O 416/07Werktitel „Internetrecht“
§ 5 Abs 3 MarkenG, § 15 MarkenG

1. Dem Lehrbuchtitel „Internetrecht“ kommt aufgrund seines beschreibenden Sinngehalts keine Unterscheidungskraft zu und es liegt keine Verwechslungsfähigkeit mit dem „juris Praxiskommentar Internetrecht“ vor.

2. Gerade auch im juristischen Bereich sind beschreibende Titel nicht ungewöhnlich, sondern die Regel. Denn in einer Vielzahl der Fälle wird das Fachbuch durch die mehr oder weniger präzise Beschreibung des Rechtsgebietes benannt, wobei entweder das Hauptgesetz benannt wird (ZPO, BGB, UWG) (…). Insoweit ist der Benutzer durchaus an die beschreibende Verwendung gewöhnt, entnimmt diesem aber in aller Regel keinen Hinweis auf den konkreten Inhalt. Diese Unterscheidung erfolgt durch einen oder mehrere Verfasser oder durch die Kennzeichnung einer bestimmten Reihe.

3. Die Bezeichnung „Internetrecht“ ist ein freihaltebedürftiger Allgemeinbegriff für ein Rechtsgebiet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für den Buchtitel des seit 1999 von ihr verlegten Fachbuches „Internetrecht“ Werktitelschutz beanspruchen kann und der Beklagten den Vertrieb und die Werbung des juris Praxiskommentars „Internetrecht“ untersagen kann.

2
Die Klägerin verlegt Fachpublikationen für die Bereiche Recht, Wirtschaft, Streuern, die Beklagte betreibt einen Print-Online-Verlag für juristische Informationen, und verlegt auch juristische Publikationen.

3
Die Klägerin hat seit 1999 unter der Bezeichnung „Internetrecht“ ein Fachbuch herausgebracht zum Recht der elektronischen Medien, verfasst von N. H., welches derzeit in der 2. Auflage erhältlich ist.

4
Die Beklagte vertreibt und bewirbt in ihrer Kommentarreihe „juris PraxisKommentar“ ein juristisches Fachbuch „Internetrecht“ von Prof. Dr. Dirk Heckmann; welches seit kurzem als Druckausgabe erhältlich ist und seit Juni 2007 online über den Dienst „JurisBookLine“ der Beklagten abrufbar ist.

5
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2007 unter Hinweis auf ältere Titelschutzrechte ab und forderte sie vergeblich auf, die Veröffentlichung und den Vertrieb dieses Praxiskommentars mit dem Titel „Internetrecht“ zu unterlassen.

6
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei der Begriff „Internetrecht“ sowohl im allgemeinen als auch im juristischen Sprachgebrauch unüblich gewesen, da sich das Medium Internet insbesondere der sog. E-Commerce, noch im Entstehen befand. Bis heute handele es sich nicht um ein homogenes Rechtsgebiet, sondern würden die rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets auftauchten, mittels unterschiedlicher bereits etablierter Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, Kollisionsrecht und Verbraucherschutzrecht gelöst, ohne dass von einem eigenständigen Rechtsgebiet „Internetrecht“ gesprochen werden könne. Sofern sich ein eigenes Rechtsgebiet etabliert habe, werde dies als Informationstechnologierecht (IT-Recht)“ oder „Rechtsinformatik“ bezeichnet. Es gebe auch keinen Fachanwalt für Internetrecht.

7
Sie ist der Auffassung, dass der Titel des von ihr seit 1999 verlegten Fachbuches „Internetrecht“ gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG Werktitelschutz genieße. Der Buchtitel des Fachbuches „Internetrecht“ beruhe auf einer Wortschöpfung des Verfassers in Zusammenarbeit mit dem Verlag und habe zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung das erforderliche Maß an Originalität und Individualität aufgewiesen und habe daher auch Kennzeichnungskraft, da es bei der Bezeichnung „Internetrecht“ sich nicht um eine rein beschreibende Angabe über das Werk und auch nicht eine bloße Inhaltsangabe handele. Denn der Begriff „Internetrecht“ habe sich bis heute nicht als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert.

8
Die Verwendung der Bezeichnung „Internetrecht“ durch die Beklagte als Titel für ihren juris Praxiskommentar sei auch geeignet, eine Verwechslung mit dem Werk der Klägerin hervorzurufen, zumal die Bezeichnung „juris Praxiskommentar“ nicht Bestandteil des Titels sei.

9
Die Klägerin beantragt,

10
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft zu verpflichten, es zu unterlassen, einen juristischen Kommentar unter der Bezeichnung „Internetrecht“ – wie in der Abbildung in der Klageschrift geschehen – zu vertreiben und zu bewerben und / oder durch Dritte vertreiben oder bewerben zu lassen.

11
Die Beklagte beantragt,

12
die Klage abzuweisen.

13
Sie behauptet, dass schon zum Zeitpunkt der Ersterscheinung des klägerischen Fachbuches Fachbücher mit Titeln verlegt worden seien, die „Internetrecht“ jedenfalls als Bestandteil enthalten hätten. Dies ergebe sich auch aus dem Literaturverzeichnis des Fachbuches von H.. Derzeit seien 57 Buchtitel recherchierbar, die den Begriff allein oder in Kombination enthielten; auch diverse Fachzeitschriften enthielten hierzu spezielle Rubriken. Auch gebe es Lehrstühle, die sich mit der Rechtsmaterie „Internetrecht“ befassten, die erste Vorlesung zum Internetrecht an der Uni Düsseldorf sei lange vor Erscheinen der Erstauflage des von der Klägerin verlegten Buches erschienen.

14
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es der Bezeichnung „Internetrecht“ schon an einer originären Kennzeichnungskraft fehlt.

15
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16
Die Klage ist unbegründet.

17
Der Klägerin steht als Verlagsunternehmen des 1997 erschienenen Fachbuches „Internetrecht“ kein Titelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG am Titel des Buches zu, mithin auch kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 15 MarkenG gegen die Beklagte auf Untersagung der Werbung und des Vertriebs des von ihr herausgegebenen juris Praxiskommentars mit dem Titel „Internetrecht“.

18
Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht“ kommt angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liegt auch keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht“ herausgegebenen „juris Praxiskommentar“ mit dem Titel „Internetrecht“ vor.

19
Ein Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG besitzt dann Kennzeichnungskraft, wenn er allein aufgrund der Wahl der Bezeichnung vom angesprochenen Verkehr als Kennzeichnung des Inhalts aufgefasst wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung das Publikum bei Zeitungs- und Zeitschriftentitel daran gewöhnt, gattungs- oder inhaltsbeschreibende Angaben als Titel vorzufinden (BGH GRUR 1991, 153 — Pizza & Pasta). Dies lässt sich aber nicht ohne weiteres auf jeden Werktitel übernehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob von solchen (historisch entwickelten) Gepflogenheiten ohne weiteres für den umfangreichen und vielschichtigen und daher im einzelnen möglicherweise unterschiedlich zu beurteilenden Markt der Sachbücher ausgegangen werden kann (BGH a.a.O.). Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, aber für den Bereich des juristischen Fachbuches nicht feststellen.

20
Zutreffend ist allerdings, dass gerade auch im juristischen Bereich beschreibende Titel nicht ungewöhnlich, sondern die Regel sind. Denn in einer Vielzahl der Fälle wird das Fachbuch durch die mehr oder weniger präzise Beschreibung des Rechtsgebietes benannt, wobei entweder das Hauptgesetz benannt wird (ZPO, BGB, UWG) und unter diesen auch oft diverse Nebengesetze behandelt werden oder es wird eine Beschreibung gesucht, die die behandelten Gesetze umreist (Wettbewerbsrecht). Insoweit ist der Benutzer durchaus an die beschreibende Verwendung gewöhnt, entnimmt diesem aber in aller Regel keinen Hinweis auf den konkreten Inhalt. Diese Unterscheidung erfolgt durch einen oder mehrere Verfasser oder durch die Kennzeichnung einer bestimmten Reihe. Denn die Kommentierung oder ein Fachbuch zu der ZPO gibt es nicht, sondern eben den Zöller, den Musielak, den Baumbach oder den Münchener Kommentar. Erst die Zusammenschau beider Begriffe, teilweise auch nur der Name, wenn er nur für ein Buch steht, bildet die Kennzeichnung für das bestimmte Buch. Ein Buch, dass allein über seinen Titel definiert wird, ist im Bereich der juristischen Fachliteratur der Kammer nicht bekannt, schon gar nicht soweit es einen den Sachbereich beschreibenden Titel hat.

21
Insoweit kommt dem Titel „Internetrecht“ keine Kennzeichnungskraft zu, er ist allein beschreibend.

22
Sowohl „Internet“ als auch „Recht“ sind fest umrissene, lediglich beschreibende Begriffsinhalte und sind auch in der Kombination nicht als originär kennzeichnungskräftig anzusehen. Denn die Zusammensetzung des Wortes ergibt lediglich den Inhalt des Buches, nämlich eine Erörterung der Rechtsprobleme, welche sich aus der Nutzung und den Besonderheiten des Internets ergeben. So wird auch der Titel allgemein verstanden werden, und zwar unabhängig davon, ob der Begriff zusammengeschrieben wird oder die Worte durch einen Bindestrich verbunden werden. Allein durch das Zusammenschreiben der Begriffe „Internet“ und „Recht“ wird noch kein Mindestmaß an Originalität erreicht mithin auch keine Unterscheidungskraft (BGH „Bücher für eine bessere Welt“ GRUR 2000, 882).

23
Dass es sich bei „Internetrecht“ nicht um eine homogenes Rechtsgebiet handelt, sondern die sich aus dem Internet ergebenden Rechtsfragen mittels unterschiedlicher bereits etablierter Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, Kollisionsrecht und Verbraucherschutzrecht gelöst werden, die mithin alle in dem Buch behandelt werden, steht nicht entgegen. Ein normaler Verbraucher, der das Fachbuch kauft, mag vielleicht aus Unkenntnis davon ausgehen, dass „Internetrecht“ ein spezielles Rechtsgebiet ist oder es ein „Internetgesetz“ gibt. Letztlich wird aber auch er, ebenso wie die angesprochenen Fachkreise der Juristen den Begriff „Internetrecht“ in erster Linie mit dem für das Internet und alle damit in Bezug stehenden rechtlichen Fragen in Verbindung bringen und nicht mit einem von der Klägerin erstmals herausgebrachten Werk dieses Titels.

24
Dem Titel des Fachbuches „Internetrecht“ von H. kommt auch kein Titelschutz aufgrund der Tatsache zu, dass die Klägerin als Erste ein Lehrbuch unter diesem Titel herausgegeben hat. Für die ursprüngliche Unterscheidungskraft des Titels kommt es zwar auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung an (BGH GRUR 2000, 70, 72 „Szene“). Die Erstnutzung des Titels „Internetrecht“ geschah auch zu einer Zeit, als die sich aus der Nutzung des Internets ergebenden Probleme noch nicht so verbreitet waren, und kein anderes juristisches Buch unter genau diesem Titel vorhanden war, wenn auch der Begriff durchaus schon in mehreren Werken verwendet worden war, wie sich aus dem Literaturverzeichnis der Erstauflage sowie der vorgelegten Titelrecherche der Beklagtem entnehmen lässt.

25
Eine schutzwürdige originäre Kennzeichnungskraft durch Erstbenutzung kann dem hier streitgegenständlichen Titel aber nicht zukommen, weil die Klägerin mit „Internetrecht“ einen freihaltebedürftigen Allgemeinbegriff für ein sich damals schon tierausgebildetes und hinsichtlich dessen zunehmender Bedeutung erkennbares Rechtsgebiet gewählt hat, bei dem zu erwarten stand, dass es in Zukunft viele juristische Werke zu diesem Thema geben würde. Dies bestätigt die weitere Entwicklung und zunehmende Nutzung des Internets, die neu hierzu verabschiedeten Gesetze und die mittlerweile unüberschaubar zahlreichen Publikationen, die sich mit den rechtlichen Problemen des Internets beschäftigen. Auch die Tatsache, dass es gleichbedeutende Begriffe für die Rechtsgebiete rund ums Internet wie „Telekommunikationsrecht“ oder „IT-Recht“ gibt, berechtigt die Klägerin nicht, einen beschreibenden Begriff für ein erkennbar in der Zukunft bedeutsames Rechtsgebiet für sich zu monopolisieren und die Mitbewerber auf andere gleichbedeutende Begriffe zu verweisen (BGH „Bücher für eine bessere Welt“ GRUR 2000, 882, 883).

26
Eben sowenig lässt sich eine Kennzeichnungskraft aufgrund von Verkehrsgeltung der Titels annehmen. Dafür ist nicht vorgetragen. Vielmehr hat die zunehmende Anzahl von Publikationen zu diesem Thema unter dem Begriff „Internetrecht“ eher zu einer Schwächung, als zu einer Stärkung der Kennzeichnungskraft des Titels, wollte man eine solche überhaupt annehmen, geführt.

27
Angesichts der zahlreichen Werke zu diesem Thema, wird die Bezeichnung „Internetrecht“ oder „Internet-Recht“ bei Juristen nur noch inhaltlich begriffen werden und nicht mit dem bei der Klägerin zuerst erschienenen Fachbuch von H. in Verbindung gebracht. Die Unterscheidung erfolgt aufgrund der Art des Werkes („Lehrbuch“ oder „Fachbuch“) oder aufgrund des Autors. Nichts anderes gilt auch im Buchhandel. Auch dort kann bei Nachfrage oder Bestellung eines Buches mit dem Titel „Internetrecht“, der angesprochene Verkäufer nur darauf hinweisen, dass es mehrere juristische Bücher zu diesem Thema gibt und den Kunden hinsichtlich der Rubrik „Lehrbuch“ oder „Kommentar“ sowie hinsichtlich des Verfassers wählen lassen.

28
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Titel kennzeichnungskräftig wäre, so bestünde zwischen Buch „Internetrecht“ von H. und dem „juris Praxiskommentar Internetrecht“ keine Verwechslungsgefahr.

29
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin führt schon die auf der Buchvorderseite und dem Buchrücken etwas kleiner als der Titel abgedruckte Zusatz-Bezeichnung „juris Praxiskommentar“ zu einer klaren Unterscheidung zu dem von ihr verlegten Lehrbuch von H.. Auch wenn es sich hierbei nur um einen Hinweis auf die Buchreihe „juris Praxiskommentar“ handelt, wird die Bezeichnung „Kommentar“ in Juristenkreisen doch oft in Zusammenhang mit dem Titel des Werkes genannt und prägt sich damit als Bestandteil des Titels des behandelten Rechtsgebietes ein. Eine Verwechslungsgefahr ist im Übrigen deshalb ausgeschlossen, weil die Unterscheidung eines unter dem Begriff „Internetrecht“ vertriebenen juristischen Werkes, wie bereits ausgeführt, bei den beteiligten Verkehrskreisen nach dem Verfasser des Werkes erfolgt.

30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(Unterschriften)

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