HABM bejaht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „KNUD“ und „KNUT – Der Eisbär“

Die Beschwerdekammer des HABM hat in dem Widerspruchsverfahren aus der deutschen Wortmarke „KNUD“ (Nr. 30719885), eingetragen in den Klassen 9, 16 und 28, gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke „KNUT – Der Eisbär“ (Nr. 5865845), eingetragen in den Klassen 25, 28 und 41, entschieden, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, Artikel 8 Abs. 1 b) GMV. (HABM, Entscheidung vom 17.03.2010 – R 650/2009-1 – KNUD ./. KNUT – Der Eisbär)

Die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke „Knut – Der Eisbär“ hatte mit Anmeldetag vom 27. April 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Marke Nr. 307 19 545 mit Anmeldetag vom 21. März 2007 die Eintragung der Wortmarke KNUT – DER EISBÄR für die folgenden Waren der Klassen

16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
28 – Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
41 – Sportliche Aktivitäten,

beantragt.

Die Widersprechende, der Zoologische Garten Berlin AG, legte am 17. Dezember 2007 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren Widerspruch ein. Sie stützte ihren Widerspruch auf die Wortmarke KNUD eingetragen in Deutschland unter der Nummer 307 09 836 mit Anmeldetag vom 19. Februar 2007 und Eintragungsdatum vom 3. Mai 2007, sowie auf weitere Marken Nr. 307 19 885, Nr. 307 20 568 und Nr. 307 20 102, die jedoch jünger als die angemeldete Marke sind, im Hinblick auf alle eingetragenen Waren, nämlich der Klassen

9 – Tonträger, insbesondere Hörbücher; Magnetdatenträger; optische Datenträger.
16 – Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher.
28 – Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere

Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte zunächst den Widerspruch teilweise zurückgewiesen und dies damit begründet, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die gegenüberstehenden Waren unähnlich sind.

Die Widersprechende hatte ihre Beschwerde damit begründet, dass die angemeldete Marke von dem Element „Knut“ geprägt wird und somit klanglich identisch mit der älteren Marke ist. Die Waren der Klassen 25 und 28 sind ähnlich, da zwischen Kinder- und Jugendbekleidung auf der einen und Spielwaren auf der anderen Seite ein Austauschverhältnis besteht und viele Unternehmen gleichzeitig Bekleidung und Spielzeug anbieten. Auch die Waren der Klasse 25 „Turn- und Sportartikel“ seien mit den Waren der Klasse 28 „Puppen (Spielwaren); Spiele, Spielzeug; Plüschtiere“ ähnlich, da diese Waren in einem Austausch- und Ergänzungsverhältnis stehen. Schließlich sind auch die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen und die Waren „Turn- und Sportartikel“ ähnlich. Dies zeigen Videospiele wie „Ninendo Wii“, in denen ein nahtloser Übergang zwischen Spiel und Sport besteht.

Die Anmelderin argumentierte dagegen, dass zwischen den Waren keine Ähnlichkeit besteht, unter anderem, dass die Simulierung von sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Golf in Videospielen nicht ausreicht, um die Waren und Dienstleistungen ähnlich zu finden. Zudem kann keine vollständige Abspaltung der Wortelemente „Der Eisbär“ erfolgen, so dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

Die Beschwerdekammer folgte der Argumentation der Widersprechenden und ging bei dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen von einer teilweisen Identität sowie einer teilweise entfernten Ähnlichkeit aus. Die Marken „KNUD“ und „KNUT – Der Eisbär“ weisen nach Ansicht der Kammer in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeiten auf. Die Unterschiede durch die zusätzlichen Wörter „Der Eisbär“ reichen nicht aus, die Identität der Zeichen im Wortanfang „KNU“ aufzuheben, da Wortanfänge bei längeren Zeichen in der Regel stärker beachtet werden als Endungen.

Entsprechend hat die Kammer entschieden, dem Widerspruch stattzugeben und der Anmelderin die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2000 EUR aufzuerlegen.

Anmerkung:
Das Vermarktungsmonopol für den inzwischen nicht mehr ganz so knuddeligen Eisbären bleibt mit der Entscheidung weiter beim Berliner Zoo. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Anmeldung einer Marke keine Zeit zu verlieren, da die weiteren Anmeldungen hier nur wenige Tage später erfolgt sind.

Zu guter Letzt: Hier Frank Zanders Video zur offiziellen Eisbären-Hymne von Knut, in Kooperation mit dem Berliner Zoo. (Anhören auf eigene Gefahr)

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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