EuGH: Doublemint

EuGH, Urteil vom 23.10.2003 – C-19101 P – Doublemint
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen – Wortverbindung Doublemint

(1) Ein Wortzeichen kann nach Art. 7 I lit. c Verordnung (EG) Nr. 40/94 von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(2) Eine Auslegung von Art. 7 I lit. c Verordnung (EG) Nr. 40/94 dahingehend, dass diese Bestimmung der Eintragung von angemeldeten Marken nur entgegensteht, die für die von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale ausschließlich beschreibend sind, stellt kein in dieser Vorschrift niedergelegtes Kriterium dar.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-193/99 (Wrigley/HABM [Doublemint]) wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

URTEIL DES GERICHTSHOFES

23. Oktober 2003(1)

In der Rechtssache C-191/01 P

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar und S. Laitinen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch A. Dittrich und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von D. Alexander, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-193/99 (Wrigley/HABM [Doublemint], Slg. 2001, II-417) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juni 1999 (Sache R 216/1998-1) zur Zurückweisung der Beschwerde der Wrigley Jr. Company gegen die Zurückweisung der Anmeldung des Wortes Doublemint als Gemeinschaftsmarke aufgehoben hat,

andere Verfahrensbeteiligte:

Wm. Wrigley Jr. Company mit Sitz in Chicago, Illinois (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kinkeldey, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 21. Januar 2003, in der das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) durch A. von Mühlendahl als Bevollmächtigten und V. Melgar sowie die Wm. Wrigley Jr. Company durch M. Kinkeldey vertreten war,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2003

folgendes

Urteil

1.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-193/99 (Wrigley/HABM [Doublemint], Slg. 2001, II-417, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes vom 16. Juni 1999 (Sache R 216/1998-1) (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat. Mit der streitigen Entscheidung war die Beschwerde der Wm. Wrigley Jr. Company (im Folgenden: Wrigley) gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung des Wortes Doublemint als Gemeinschaftsmarke für Waren verschiedener Klassen, insbesondere Kaugummi, zurückgewiesen worden.

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94

2.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) lautet:

„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

3.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

a) Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen,

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.“

4.
In Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 heißt es:

„Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.“

Sachverhalt

5.
Wrigley meldete am 29. März 1996 beim Amt die Wortverbindung Doublemint als Gemeinschaftsmarke für Waren u. a. der Klassen 3, 5 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung, darunter insbesondere Kaugummi, an.

6.
Der Prüfer des Amtes wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 13. Oktober 1998 zurück, wogegen Wrigley Beschwerde einlegte.

7.
Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des Amtes die Beschwerde zurück, weil das Wort Doublemint als Kombination von zwei englischen Wörtern ohne ein zusätzliches Element der Fantasie oder Vorstellungskraft für bestimmte Merkmale der in Frage stehenden Waren beschreibend sei und daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8.
Mit Klageschrift, die am 1. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Wrigley eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung erhoben. Das Gericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben.

9.
Das Gericht hat zunächst, nach Zitierung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 (in Randnummer 19 des angefochtenen Urteils), ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dieser Bestimmung Zeichen, die wegen ihrer rein beschreibenden Natur ungeeignet seien, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung habe ausschließen wollen, während Zeichen und Angaben, deren Bedeutung über den ausschließlich beschreibenden Charakter hinausgehe, als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könnten (Randnr. 20 des angefochtenen Urteils).

10.
Zweitens hat das Gericht in den Randnummern 23 bis 28 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Wort Doublemint im vorliegenden Fall nicht ausschließlich beschreibend sei. So sei das Adjektiv „double“ im Vergleich zu anderen englischen Ausdrücken wie „much“, „strong“, „extra“, „best“ oder „finest“ (viel, stark, extra, best oder feinst) ungewöhnlich und könne in Kombination mit dem Wort „mint“ für den potenziellen Verbraucher zwei verschiedene Bedeutungen haben: „doppelt so viel Minze wie normal“ oder „mit dem Geschmack von zwei Sorten Minze“. Das Wort „mint“ sei außerdem ein Gattungsbegriff, der die Grüne Minze, die Pfefferminze und andere Küchenkräuter einschließe. Folglich gebe es mehrere Möglichkeiten, zwei Sorten Minze zu kombinieren, noch dazu mit unterschiedlichen Geschmacksstärken für jede Kombination.

11.
Drittens hat das Gericht in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die zahlreichen Bedeutungen des Wortes Doublemint sich dem englischsprachigen Durchschnittsverbraucher zumindest assoziativ oder andeutungsweise von selbst aufdrängten und damit diesem Zeichen jede beschreibende Funktion im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 nähmen. Für einen Verbraucher, der die englische Sprache nicht hinreichend beherrsche, werde das streitige Wort hingegen seiner Natur nach die vage Bedeutung eines Fantasiebegriffs haben.

12.
Das Gericht ist so in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass das Wort Doublemint hinsichtlich der in der Anmeldung aufgeführten Waren mehrdeutig und suggestiv sei und verschiedene Auslegungen zulasse. Es versetze die betroffenen Verkehrskreise nicht in die Lage, sofort und ohne weiteres Nachdenken zu erkennen, dass es sich um die Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Waren handele. Da das Wort nicht ausschließlich beschreibend sei, könne es nicht von der Eintragung ausgeschlossen werden. Demgemäß hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben.

Das Rechtsmittel

13.
Das Amt beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und Wrigley die Kosten aufzuerlegen.

14.
Wrigley beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

15.
Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zur Unterstützung der Anträge des Amtes als Streithelfer zugelassen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

16.
Das Amt macht geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler mit seiner Feststellung unterlaufen, dass ein Wort wie Doublemint „ausschließlich beschreibend“ sein müsse, um nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen zu sein.

17.
Das Amt weist zunächst darauf hin, dass eine abschwächende Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 der Verordnung Nr. 40/94 dazu führen würde, dass bei ihm wesentlich mehr Zeichen angemeldet würden, die mehrere Bedeutungen hätten und wegen ihres beschreibenden Charakters keinesfalls Markenschutz erlangen sollten.

18.
Ferner sei das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters eines Zeichens unter Berücksichtigung der anderen absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens und seiner geläufigen Verwendung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung Nr. 40/94 auszulegen.

19.
Insbesondere gelte der generelle Ausschluss von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Zeichen ohne Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gesondert von den Eintragungshindernissen der Buchstaben a und c des Artikels 7 Absatz 1. Rein beschreibende Zeichen seien ihrem Wesen nach ungeeignet, die Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Sehe man vom Fall der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 ab, so könne an Wörtern, die zur Erfüllung der Funktion der Marke nicht geeignet seien, kein rechtliches Monopol bestehen.

20.
Schließlich sei zu bedenken, dass entgegen dem angefochtenen Urteil ein Wort wie Doublemint nicht schon deshalb seinen beschreibenden Charakter verliere, weil es möglicherweise mehrere Bedeutungen habe, also mehrdeutig sei. In der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers werde „Doublemint“ spontan mit bestimmten potenziellen Merkmalen der fraglichen Waren wie ihrer minzhaltigen Zusammensetzung oder ihrem Minzgeschmack in Verbindung gebracht, so dass das Wort notwendig beschreibend sei und daher nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne.

21.
Wrigley ist dagegen der Auffassung, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung eines Ausdrucks wie Doublemint, der sich aus Wörtern zusammensetze, die für sich genommen jeweils beschreibend seien, nicht entgegenstehe, wenn sich der Ausdruck als Ganzes gesehen aus einer ungewöhnlichen Kombination dieser Wörter ergebe und als solcher im üblichen Sprachgebrauch und in der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers nicht klar und eindeutig für bestimmte Merkmale der fraglichen Waren rein beschreibend sei.

22.
Seiner grammatischen Struktur nach sei das Wort Doublemint ungewöhnlich und unvollständig (elliptisch); so würde man von einem Kaugummi, um seine Merkmale zu beschreiben, im Englischen niemals sagen, dass er einen „Doublemint“-Geschmack (im Deutschen „Doppelminz“geschmack) habe. Überdies habe das Wort Doublemint viele verschiedene mögliche Bedeutungen, so dass es ausgeschlossen erscheine, dass ihm der Verbraucher eine bestimmte Bedeutung zuschreibe; das Zeichen sei damit mehrdeutig und suggestiv.

23.
Das Bestreben des Amtes, rein beschreibende Ausdrücke für Wettbewerber frei verfügbar zu halten, könne nur Wörtern gelten, für die ein in vernünftiger Weise ersichtliches und vorhersehbares Bedürfnis der Wettbewerber bestehe, einen bestimmten Ausdruck zur Beschreibung bestimmter Merkmale ihrer Waren zu verwenden. Dies treffe nicht zu für das Wort Doublemint, das seit seiner Eintragung beim United States Patent and Trademark Office vor nahezu einem Jahrhundert, also in einem englischsprachigen Land, vom Publikum oder den Wettbewerbern niemals beschreibend verwendet worden sei. Im Übrigen hätten die Beschwerdekammern des Amtes Wortkombinationen bereits zur Eintragung zugelassen, so etwa Alltravel oder Megatours für Reise-Dienstleistungen, Transeuropea für Transportdienste oder Oilgear für hydraulische Maschinen.

24.
In ihrem letzten Schriftsatz hebt Wrigley hervor, dass der Ausdruck Doublemint voll und ganz die Voraussetzungen erfülle, die der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251) bezüglich der Marke Baby-dry für die Anerkennung der Unterscheidungskraft einer Wortverbindung festgelegt habe.

25.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs, das die Anträge des Amtes als Streithelfer unterstützt, macht geltend, es solle durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verhindert werden, dass Zeichen oder Angaben wie das Wort Doublemint, die bloß Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschrieben oder auch nur geeignet erschienen, im gewöhnlichen Sprachgebrauch des Durchschnittsverbrauchers in diesem Sinne beschreibend verwendet zu werden, als Marken eines einzigen Unternehmens benutzt würden. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779) entschieden habe, liefe die Eintragung solcher Zeichen oder Angaben als Marken dem Allgemeininteresse an ihrer freien Verfügbarkeit zuwider.

26.
Der Gerichtshof habe daher im vorliegenden Rechtsstreit, soweit sich dies nicht bereits eindeutig aus dem Urteil Procter & Gamble/HABM ergebe, zum einen klarzustellen, dass ein Wort nicht nur dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn es bereits beschreibend benutzt werde, sondern schon dann, wenn eine solche Benutzung zu erwarten sei. Zum anderen sei vom Gerichtshof klarzustellen, dass bestimmte Ausdrücke nicht bereits deshalb ihren beschreibenden Charakter verlören, weil mehrere Ausdrücke zur Beschreibung der Merkmale einer Ware verwendet werden könnten.

27.
Die deutsche Regierung, die ebenfalls die Anträge des Amtes unterstützt, ist der Auffassung, dass das Wort Doublemint eine rein beschreibende Angabe sei, die für jedermann frei benutzbar sein müsse. Dass die Bestandteile des beschreibenden Ausdrucks möglicherweise mehrere Bedeutungen hätten, stehe dem nicht entgegen. Diese sonstigen Bedeutungen seien insgesamt ebenfalls beschreibend, und zwar auch im deutschsprachigen Gebiet, wie im Übrigen das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof für entsprechende Wörter wie „marktfrisch“, „Doppel Caramel“, „Double Color“ und „Double Action“ bereits entschieden hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

28.
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, soweit sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

29.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

30.
Damit werden nach der Verordnung Nr. 40/94 Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94.

31.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a., zur identischen Bestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25, und vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73).

32.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

33.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht seine Feststellung, dass die streitige Wortverbindung nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden könne, damit begründet, dass Zeichen oder Angaben, deren Bedeutung „über den ausschließlich beschreibenden Charakter hinausgeht“, als Gemeinschaftsmarken eingetragen werden könnten (Randnummer 20 des angefochtenen Urteils) und dass „das [betreffende] Wort nicht als ausschließlich beschreibend angesehen werden“ könne (Randnummer 31 des angefochtenen Urteils). Nach Auffassung des Gerichts war Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 somit dahin auszulegen, dass diese Bestimmung der Eintragung von angemeldeten Marken entgegensteht, die für die von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale „ausschließlich beschreibend“ sind.

34.
Damit hat das Gericht ein aus dem „ausschließlich beschreibenden“ Charakter der Marke hergeleitetes Kriterium angewandt, das nicht das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 niedergelegte Kriterium ist.

35.
Das Gericht hat daher nicht geprüft, ob die streitige Wortverbindung geeignet ist, von anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Bezeichnung eines Merkmals ihrer Waren oder Dienstleistungen verwendet zu werden.

36.
Demnach hat das Gericht die Tragweite von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verkannt.

37.
Das Amt macht daher zu Recht geltend, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht.

38.
Das angefochtene Urteil ist folglich aufzuheben.

39.
Nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

40.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2003.

1: Verfahrenssprache: Englisch.

EuGH Volltext

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