EuG: TOMORROW FOCUS/FOCUS

EuG, Urteil vom 12.11.2008 – T-90/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚Tomorrow
Focus‘ – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ‚FOCUS‘ – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Zwischen der Gemeinschaftswortmarke Tomorrow Focus und der Gemeinschaftsbildmarke FOCUS besteht Verwechslungsgefahr.

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Dezember 2008(*)

In der Rechtssache T-90/06

Tomorrow Focus AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst
Rechtsanwalt U. Gürtler, dann Rechtsanwalt J. Berlinger
Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten
zunächst durch G. Schneider, dann durch G. Schneider und S. Schäffner als Bevollmächtigte,
Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Information Builders (Netherlands) BV mit Sitz in Amstelveen (Niederlande),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2006 (Sache R 116/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Information Builders (Netherlands) BV und der Tomorrow Focus AG

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. Ciuca, Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 20. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, aufgrund der am 7. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung, auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008
folgendes

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Tomorrow Focus AG trägt die Kosten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 19. September 2001 meldete die Klägerin, die damalige Focus Digital AG und jetzige Tomorrow Focus AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen „Tomorrow Focus“.

3 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Diese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 40/2002 vom 20. Mai 2002 veröffentlicht.

5 Am 14. August 2002 legte die Information Builders (Netherlands) BV Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ein, die für die Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets“ der Klasse 9 und die Dienstleistungen „Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service“ der Klasse 42 angemeldet worden war. Dieser Widerspruch wurde auf das Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 90/94 zwischen der angemeldeten Marke und dem nachfolgend dargestellten, am 18. November 1999 als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Bildzeichen (Eintragung Nr. 68585) gestützt:

Focus

6 Die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die ältere Gemeinschaftsbildmarke bezieht, gehören u. a. zu den Klassen 9 und 42 und entsprechen in diesen Klassen folgenden Beschreibungen:

– Klasse 9: „Mess-, Regel- und Analysegeräte; Computer, Computerperipheriegeräte, Computerterminals, Textverarbeitungsapparate, Apparate und Ausrüstung für die Speicherung und Wiedergabe von Daten; Büromaschinen; Erzeugnisse mit oder ohne Daten in Form von Bändern, Schallplatten, Platten und ähnlichen Erzeugnissen zur Verwendung in Verbindung mit allen vorstehend genannten Apparaten und Ausrüstungen, einschließlich registrierte Computerprogramme; ausgenommen Apparate, Ausrüstungen, Produkte und Computerprogramme auf dem Gebiet der Fotogrammetrie“;

– Klasse 42: „Computerdienstleistungen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Beratung im Computerbereich, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und automatische Datenverarbeitung; ausgenommen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fotogrammetrie“.

7 Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2004 wies die Widerspruchsabteilung die Anmeldung nicht nur für die Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch bezog, sondern auch für alle von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zurück.

8 Am 28. Januar 2005 legte die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

9 Mit Entscheidung vom 17. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf, soweit mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für die vom Widerspruch nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen abgelehnt worden war. Hinsichtlich der vom Widerspruch betroffenen Waren und Dienstleistungen unterschied die Beschwerdekammer zwischen „Computer-Software insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets“ der Klasse 9 – für die ihrer Ansicht nach keine Verwechslungsgefahr bestand – einerseits und den Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte“ der Klasse 9 sowie den Dienstleistungen „Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service“ der Klasse 42 andererseits. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die letztgenannten Waren und Dienstleistungen mit bestimmten Waren und Dienstleistungen der älteren Marke identisch seien und dass dies den geringen Grad der zwischen den betreffenden Zeichen bestehenden Ähnlichkeit aufwiege.  Sie war daher der Ansicht, dass in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe, und bestätigte – lediglich insoweit – die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie eine Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Tomorrow Focus“ anordnet;

– die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Tomorrow Focus“ auch für die Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte“ sowie die Dienstleistungen „Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service“ zur Eintragung zugelassen wird;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

12 Die Klägerin stützt ihre Klage auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

13 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identit ät oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

14 Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke in der gesamten Gemeinschaft geschützt. Somit ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen im gesamten Gemeinschaftsgebiet zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Natur der Waren und Dienstleistungen war die Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass sie „für ein breites Publikum von Interesse“ seien, so dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten. Dieser Würdigung, der die Klägerin im Übrigen nicht widersprochen hat, ist zuzustimmen.

15 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum, die dann gegeben ist, wenn dieses glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnrn. 25 und 26).

16 Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit dergekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 17, und Fifties, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 27).

17 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verh ältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil Canon, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 23).

18 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für diese Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).

19 Bei der Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Ged ächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnrn. 41 und 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 42 und 43).

20 Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 30, und vom 18. Oktober 2007, Ekabe International/HABM – Ebro Puleva [OMEGA3], T-28/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 54).

21 Die vorstehenden Überlegungen bilden den Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Zum Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen

22 Was erstens die „Computer und Datenverarbeitungsgeräte“ der Klasse 9 sowie die Dienstleistungen „Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software)“ der Klasse 42, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, betrifft, so hat die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer angezweifelt, nach der diese Waren und Dienstleistungen mit bestimmten Waren der Klasse 9 und bestimmten Dienstleistungen der Klasse 42 übereinstimmen, die von der älteren Marke erfasst werden.

23 Was konkret die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten „Datenverarbeitungsgeräte“ der Klasse 9 angeht, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, sie unterschieden sich von den von der älteren Marke erfassten Waren derselben Klasse, insbesondere von den „Messgeräten“. Eine solche erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet vorgebrachte Rüge ist jedoch nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für unzulässig zu erklären.

24 Was zweitens die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service“ der Klasse 42 anbelangt, war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass sie mit den von der älteren Marke erfassten Computer- und Beratungsdienstleistungen übereinstimmten.

25 Dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen, da sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen auf die Computerdatenverarbeitung beziehen und damit zu der weiter gefasstenKategorie der Computerdienstleistungen und Dienstleistungen der Beratung im Computerbereichgehören.

26 Deshalb ist das Vorbringen der Klägerin, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service“ von den von der älteren Marke erfassten Computerdienstleistungen unterschieden, zurückzuweisen. Außerdem hat jedenfalls die Klägerin die einzelnen Belege zum Beweis ihres Vorbringens, nämlich verschiedene Auszüge aus Internetwörterbüchern und -lexika, sämtlich erstmals vor dem Gericht eingeführt; die Beweise sind somit unzulässig (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Calandre], T-128/01, Slg. 2003, II-701, Randnr. 18).

Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

27 Im vorliegenden Fall stehen sich die ältere Bildmarke – eine geometrische Abbildung dreier ineinander geschachtelter Quadrate kleinen, mittleren und großen Ausmaßes mit abgerundeten Ecken links von dem Wort „Focus“, das in wenig auseinander gerückten Großbuchstaben, die jeweils eine der Größe der geometrischen Abbildung entsprechende Fläche einnehmen, geschrieben ist – auf der einen Seite und die angemeldete Wortmarke „Tomorrow Focus“ auf der anderen Seite gegenüber.

28 Bei der älteren Marke prägt der Wortbestandteil „Focus“ den Gesamteindruck, denn er ist fünfmal so lang wie der Bildbestandteil und so geartet, dass das Augenmerk des Verbrauchers insbesondere auf ihn fällt. Der Bildbestandteil ist beim Gesamteindruck der Marke zu vernachlässigen. Er ist nicht nur der Größe nach relativ begrenzt, sondern stellt auch eine geometrische Abbildung dar, deren Bedeutung sich schwer erschließt. In Anbetracht der oben in Randnr. 19 angeführten Rechtsprechung kann somit dem Vergleich der älteren Marke mit der angemeldeten Marke allein der Wortbestandteil der älteren Marke zugrunde gelegt werden.

29 Bei der angemeldeten Marke können weder „Tomorrow“ noch „Focus“ als prägend oder, umgekehrt, als zu vernachlässigend angesehen werden. Daher ist ihr Gesamteindruck zu berücksichtigen.

30 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer weder die angemeldete Marke als durch den Bestandteil „Focus“ geprägt angesehen noch Nachdruck darauf gelegt, dass der Bestandteil „Tomorrow“ die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibe.

31 Die Beschwerdekammer hat zu Recht die Ansicht vertreten, dass im Ausdruck „Tomorrow“ etwas Anpreisendes hinsichtlich der betreffenden Waren und Dienstleistungen mitklinge. Da es sich nämlich um einen Ausdruck aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache handelt, kann die darin enthaltene Anspielung auf die Zukunft als bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht nur im englischsprachigen Teil der Gemeinschaft, sondern allgemein in der ganzen Gemeinschaft bekannt gelten. Da es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, denen es als eines ihrer Hauptmerkmale zu eigen ist, dass sie aufgrund des technischen Fortschritts rasch überholt sind, ist in der Tat der Schluss zulässig, dass der Hinweis auf die Zukunft einen gewissen Anpreisungscharakter hat, indem auf die Neuheit der Waren und Dienstleistungen angespielt wird. Ein Waren oder Dienstleistungen anpreisender Ausdruck hat aber in Bezug auf diese keine von Haus aus hohe Kennzeichnungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T-112/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).

32 Daraus kann allerdings nicht, wie von der Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung getan, geschlossen werden, dass der Ausdruck „Tomorrow“ weniger kennzeichnend ist als der Ausdruck „Focus“. Wie nämlich die Beschwerdekammer selbst in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist der Ausdruck „Focus“ für Computerwaren und -dienstleistungen der Klassen 9 und 42 insoweit nicht sonderlich kennzeichnend, „als damit auf die gezielte Bemühung um oder das gezielte Augenmerk auf etwas Konkretes oder auf den Umstand einer scharfen oder klaren Wahrnehmung von etwas Bezug genommen wird“. Die angemeldete Marke besteht also aus zwei Ausdrücken mit geringer Kennzeichnungskraft. Die Beschwerdekammer hat deshalb beim Vergleich der Zeichen dem Ausdruck „Focus“ zu Unrecht eine größere Bedeutung beigemessen.

33 Auf bildlicher Ebene kann aufgrund des Bestandteils „Tomorrow“ der angemeldeten Marke nicht auf eine Identit ät der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen werden. Sowohl seine Stellung am Anfang des Zeichens als auch seine Länge, die die des Bestandteils „Focus“ deutlich übersteigt, schwächen nämlich den Umstand, dass dieser Ausdruck in beiden Marken vorkommt, weitgehend ab. Somit haben die beiden Marken auf bildlicher Ebene nur geringe Ähnlichkeit.

34 Auf klanglicher Ebene kann nicht auf eine Identit ät der betreffenden Marken geschlossen werden. Die sehr kurze ältere Marke (zwei Silben) und die längere angemeldete Marke (fünf Silben) werden unterschiedlich ausgesprochen. Aufgrund der gleichen Aussprache des Wortes „Focus“ in den beiden Marken besteht allerdings eine geringe Ähnlichkeit.

35 Auf begrifflicher Ebene kommen sich die beiden Marken ziemlich nahe, da sie beide auf die Idee der geistigen Konzentration abstellen. Wie die Klägerin zutreffend vorbringt, ist die begriffliche Bedeutung der angemeldeten Marke insoweit genauer, als sie eine Anspielung auf die Zukunft enthält, was im Übrigen auch von der Beschwerdekammer so beurteilt wurde. Selbst wenn man sich jedoch dem Standpunkt der Klägerin anschließt, dass diese Marke als untrennbares Gesamtzeichen mit der Bedeutung „auf die Zukunft fokussiert“ wahrgenommen werde, ist sie begrifflich doch nicht weit von der älteren Marke entfernt.

36 Nach alledem ist die Schlussfolgerung in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung, dass die Marken eine – wenn auch geringe – Ähnlichkeit haben, trotz des Fehlers der Beschwerdekammer, dem Ausdruck „Focus“ beim Vergleich der angemeldeten Marke mit der älteren Marke eine größere Bedeutung beizumessen, zutreffend.

Zur Verwechslungsgefahr

37 In Anbetracht der oben in den Randnrn. 15 und 16 angeführten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Identität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie des Bestehens einer – wenn auch geringen – Ähnlichkeit zwischen der älteren und der angemeldeten Marke ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass aus der Sicht des Referenzverbrauchers die Gefahr einer Verwechslung zwischen den beiden Marken bestand. Die Identität der fraglichen Waren und Dienstleistungen kann nämlich den geringeren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen. Dies birgt die Gefahr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen stammen.

38 Nach alledem ist festzustellen, dass der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht begründet ist. Deshalb ist die Klage abzuweisen, ohne dass die vom HABM in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellte Zulässigkeit des zweiten Klageantrags der Klägerin geprüft zu werden braucht.

Kosten

39 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2008.

(Unterschriften)

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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