EuG: E?Ship nicht als Marke im Bereich Schiffbau und Transport schutzfähig

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E?Ship – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

29. April 2009(*)

In der Rechtssache T?81/08

Enercon GmbH mit Sitz in Aurich (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Böhm, dann Rechtsanwälte Böhm und V. Henke,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2007 (Sache R 319/2007?1) über die Anmeldung des Zeichens E?Ship als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 18. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 12. April 2006 meldete die Klägerin, die Enercon GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an. Die Anmeldung betraf die Eintragung der Wortmarke E-Ship für folgende Waren der Klassen 7, 9, 12 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

– Klasse 7: „Motoren und Antriebe für Wasserfahrzeuge, Ankerwinden, Antriebe für Maschinen und Motoren, Generatoren (Elektro/Strom), Kräne, Ladeapparate, Steuergeräte für Maschinen oder Motoren, Winden“;

– Klasse 9: „Schifffahrtapparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; Computerprogramme, Datenverarbeitungsgeräte, Fernsteuerungsgeräte, Kontrollapparate, Messgeräte, Messinstrumente, meteorologische Instrumente, Navigationsinstrumente, nautische Apparate und Instrumente“;

– Klasse 12: „Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser; Schiffsteuergeräte“;

– Klasse 39: „Beförderung von Personen und Gütern mit Wasserfahrzeugen; Be? und Entladen von Schiffen; Vermietung von Schiffen; Befrachtung, Entladung von Frachten, Seetransporte“.

2 Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2006 wies der Prüfer die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

3 Am 19. Februar 2007 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

4 Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Meinung, dass das Zeichen E?Ship die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar über Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen informiere und demnach für diese Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Außerdem fehle dem Zeichen – ohne jeden sonstigen, insbesondere grafischen Zusatz – das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

Anträge der Parteien

5 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

6 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

7 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe: erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens eine Verkennung des Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

8 Die Klägerin trägt drei Rügen gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung vor: Erstens habe die Beschwerdekammer ihre Prüfung nicht nach den einzelnen Waren? und Dienstleistungsklassen differenziert; zweitens habe sie keine Unterscheidung zwischen dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers und dem von Fachverkehrskreisen nach den einzelnen Waren? und Dienstleistungsklassen vorgenommen, die sich entweder an die Endverbraucher oder an Fachverkehrskreise wendeten; drittens habe sie ihre Einschätzung, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, nicht ausreichend begründet.

9 Das HABM widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

10 Hinsichtlich des ersten Arguments der Klägerin, das die Differenzierung nach den einzelnen Waren? und Dienstleistungsklassen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C?239/05, Slg. 2007, I?1455, Randnrn. 34 und 37).

11 Im vorliegenden Fall erläuterte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 bis 31 der angefochtenen Entscheidung, warum sie der Ansicht ist, dass die angemeldete Marke die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar über Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen informiere. Wenngleich sich diese Erläuterungen auf die gesamten betreffenden Waren und Dienstleistungen erstrecken, hat die Beschwerdekammer ihre Einschätzung, dass die angemeldete Marke für die verschiedenen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, trotzdem ausreichend begründet. Denn in den Randnrn. 27, 29 und 31 zählt sie die betreffenden Waren und Dienstleistungen auf und legt folglich klar dar, dass die in diesen Randnummern dargelegten Überlegungen nach ihrer Ansicht für jede dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen gelten sollten. Diese oben in Randnr. 1 genannten Waren und Dienstleistungen sind entweder technische Waren für den Betrieb eines Schiffs oder Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Waren und Gütern mit Schiffen beziehen und fallen dadurch sämtlich in den Bereich der Schifffahrt. Deshalb sind diese Waren und Dienstleistungen als zur gleichen Kategorie gehörend anzusehen.

12 Die Beschwerdekammer konnte sich daher nach der hier in Randnr. 10 genannten Rechtsprechung auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken.

13 Das erste Argument der Klägerin greift somit nicht durch.

14 Zum zweiten Argument der Klägerin, das die Unterscheidung zwischen dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers und dem von Fachverkehrskreisen nach den einzelnen Waren? und Dienstleistungsklassen betrifft, die entweder an die eine oder an die andere Gruppe gerichtet seien, steht in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung, auf die die Klägerin Bezug nimmt:

„Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich überwiegend an Fachleute aus dem Bereich des Schiffbaus und des Transportes von Personen und Gütern. Ein Teil der Waren, nämlich ‚Computerprogramme, Datenverarbeitungsgeräte‘ der Klasse 9, richten sich jedoch an den allgemeinen Endverbraucher. Es ist daher auf das Verständnis des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der allgemeinen und Fachverkehrkreise abzustellen. …“

15 Es ist folglich festzustellen, dass die Beschwerdekammer für die Bestimmung der einschlägigen Verkehrskreise wohl zwischen den betreffenden Waren und Dienstleistungen nach den Verkehrskreisen, an die diese sich wenden, differenziert hat. Wenn sie danach nicht mehr zwischen den Fachleuten aus dem Bereich des Schiffbaus und des Transportes und den Endverbrauchern unterschied, sondern sich ohne Differenzierung auf die „angesprochenen Verkehrskreise“ bezog, so bedeutet dies, dass ihre Darlegungen über die Wahrnehmung des streitigen Zeichens in gleicher Weise für beide Gruppen gelten sollten. Folglich liegt in dieser Hinsicht keine fehlerhafte Begründung vor.

16 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die beiden fraglichen Gruppen tatsächlich die gleiche Wahrnehmung des streitigen Zeichens haben, nicht unter den Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht fällt, sondern unter einen sachlichen Klagegrund, mit dem ein Wertungsfehler der Beschwerdekammer gerügt wird. Die Klägerin hat einen solchen Klagegrund jedoch nicht angeführt, so dass sich das Gericht mit dieser Frage nicht zu befassen braucht.

17 Folglich ist das zweite Argument der Klägerin zurückzuweisen.

18 Zum dritten Argument der Klägerin, mit dem eine unzureichende Begründung zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer diese Begründung in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat. Diese lautet:

„Der angemeldeten Wortmarke – ohne jeden sonstigen, insbesondere grafischen Zusatz – fehlt insoweit auch das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b [der Verordnung Nr. 40/94], da sie vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf die Art, Bestimmung und Beschaffenheit der beanspruchten Waren verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis. Der Anmeldung mangelt es als übliche und gewöhnliche Wortkombination angesichts des Fehlens zusätzlicher kennzeichnungskräftiger Bestandteile nämlich an jeglicher Unterscheidungskraft.“

19 Aus dieser Randnummer geht klar hervor, dass die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf zwei Gesichtspunkten beruhe, nämlich darauf, dass sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, und darauf, und dass sie keine zusätzlichen kennzeichnungskräftigen Bestandteile enthalte.

20 Demnach ist auch das dritte Argument der Klägerin zurückzuweisen.

21 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verkennung des Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

22 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beschwerdekammer habe die Bedeutung des Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 verkannt, der gewährleiste, dass Marken grundsätzlich zu produktbeschreibenden Zwecken von Wettbewerbern genutzt werden dürften. Von einem Freihaltebedürfnis könne deshalb keine Rede sein.

23 Das HABM widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

24 In Übereinstimmung mit dem HABM ist daran zu erinnern, dass Art. 12 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 insbesondere für Marken, die nicht ausschließlich beschreibenden Charakter haben und deshalb nicht unter diese Vorschrift fallen, u. a. bestimmt, dass die Benutzung von die fragliche Ware oder Dienstleistung beschreibenden Angaben, die auch Bestandteil einer komplexen Marke sind, zulässig ist und nicht vom Inhaber einer solchen Marke aufgrund von Art. 9 der Verordnung verboten werden kann, wenn die Verwendung einer solchen Angabe den anerkannten Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T?359/99, Slg. 2001, II?1645, Randnr. 28, vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T?295/01, Slg. 2003, II?4365, Randnr. 55, und vom 31. März 2004, Interquell/HABM – SCA Nutrition [HAPPY DOG], T?20/02, Slg. 2004, II?1001, Randnr. 56; vgl. analog Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C?108/97 und C?109/97, Slg. 1999, I?2779, Randnr. 28)

25 Infolgedessen setzt die eventuelle Anwendung der Vorschrift zunächst die Feststellung einer wirksam eingetragenen Marke voraus, für die ein Inhaber Rechte geltend macht. Der angebliche Verletzer kann dann Art. 12 der Verordnung als Verteidigungsmittel geltend machen, um sich von dem Vorwurf, in die Rechte des Inhabers eingegriffen zu haben, zu entlasten. Dagegen kann diese Vorschrift im Eintragungsverfahren nicht herangezogen werden (Urteil OLDENBURGER, Randnrn. 56 und 57).

26 Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

27 Die Klägerin trägt vor, dass der Großbuchstabe „E“ in der streitigen Marke nicht als Abkürzung für das Wort „elektrisch“ oder Ähnliches verwendet werde, sondern als Anfangsbuchstabe des Firmennamens der Klägerin, der in Deutschland als Wortmarke geschützt sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Großbuchstabe „E“ auf Elektrizität verweise, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er beschreibend für sämtliche Waren und Dienstleistungen sei, die nur völlig entfernt etwas mit Elektrizität zu tun hätten. Zudem habe sich die Beschwerdekammer unzutreffenderweise für sämtliche Waren auf das Verständnis des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers gestützt, während richtigerweise nach Waren, die sich an den Endverbraucher richteten, und solchen, die sich an die Fachverkehrskreise richteten, hätte differenziert werden müssen.

28 Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, dass die angemeldete Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft habe, das es den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung ermögliche, die fraglichen Waren von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

29 Das HABM widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

30 Zunächst ist die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 auf den vorliegenden Fall zu prüfen, da die Beschwerdekammer den Ausschluss der angemeldeten Marke von der Eintragung im Wesentlichen auf deren beschreibenden Charakter stützt.

31 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der genannten Bestimmung Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C?191/01 P, Slg. 2003, I?12447, Randnr. 30, Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T?289/02, Slg. 2004, II?2851, Randnr. 45, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T?207/06, Slg. 2007, II?1961, Randnr. 26).

32 Auch wenn aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren? oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25), so ändert dies nichts daran, dass dessen Anwendung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T?106/00, Slg. 2002, II?723, Randnr. 39). Demnach ist nur auf der Basis der einschlägigen Bedeutung der angemeldeten Marke zu prüfen, ob ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteile STREAMSERVE, Randnr. 40, und EUROPIG, Randnr. 27). Ferner ist die angemeldete Marke bei dieser Prüfung in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C?273/05 P, Slg. 2007, I?2883, Randnrn. 78 bis 80).

33 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die meisten in der angemeldeten Marke genannten Waren und Dienstleistungen an Fachleute aus dem Bereich des Schiffbaus und des Transportes von Personen und Gütern richten. Ein Teil der Waren, nämlich „Computerprogramme, Datenverarbeitungsgeräte“ der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, richtet sich jedoch an die Allgemeinheit. Demnach setzen sich die betroffenen Verkehrskreise aus zwei Gruppen von Verbrauchern zusammen, was von den Parteien nicht bestritten worden ist. Da sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf die Bedeutung der angemeldeten Marke im Englischen und im Deutschen bezieht und dieses Kriterium von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, ist schließlich auf die Wahrnehmung der englisch? und der deutschsprachigen Verbraucher abzustellen.

34 Zum ersten Argument der Klägerin ist zunächst festzustellen, dass der Zusammenhang der fraglichen Waren und Dienstleistungen mit Elektrizität oder Elektronik keineswegs weit hergeholt scheint. Denn wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ist der Großbuchstabe „E“ eine gängige Abkürzung der Wörter „elektro?“, „elektrisch“ oder „elektronisch“, die auf dem Markt übrigens schon für „E?Boote“ genannte elektrische Jachten verwendet wird. Demnach werden die betroffenen Verkehrskreise die Kombination des Großbuchstabens „E“ und des Begriffs „ship“ als eine eindeutige Bezugnahme auf ein elektrisches Wasserfahrzeug im Allgemeinen, auf eine Beförderungsdienstleistung durch ein „E?Ship“ oder auf eine Beförderungsdienstleistung, die elektronisch gebucht wurde, verstehen.

35 Diese Einschätzung der Beschwerdekammer wird nicht durch die Tatsache, so sie erwiesen wäre, in Frage gestellt, dass der Grossbuchstabe „E“, der in der angemeldeten Marke enthalten ist, als Verweis auf den ersten Buchstaben des Firmennamens der Klägerin verstanden werden könnte. Denn die Eintragung einer Wortmarke ist zurückzuweisen, wenn sie zumindest bei einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C?326/01 P, Slg. 2004, I?1371, Randnr. 28).

36 Folglich greift das erste Argument der Klägerin nicht durch.

37 Zum zweiten Argument der Klägerin, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung nicht ausreichend zwischen Waren, die sich an Endverbraucher wendeten, und denen, die sich an Fachverkehrskreise wendeten, unterschieden habe, ist in Randnr. 11 festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer dargelegt hat, dass die Gründe für ihre Ansicht, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, für jede dieser Waren und Dienstleistungen gelten sollen. Sie war also der Auffassung, dass die Wahrnehmung der Fachverkehrskreise und die der Endverbraucher in Bezug auf die durch die angemeldete Marke vermittelte Aussage gleich sei. Unter diesen Umständen obliegt es der Klägerin, Gesichtspunkte anzuführen, die diese Überlegung in Frage stellen könnten. Die Klägerin hat aber nicht ausgeführt, wodurch sich die jeweiligen Wahrnehmungen dieser zwei Verbrauchergruppen voneinander unterscheiden sollen.

38 Folglich ist das zweite Argument der Klägerin zurückzuweisen.

39 Aus alledem ergibt sich, dass die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht der Feststellung der Beschwerdekammer entgegenstehen, dass die angemeldete Marke in der Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher aus einer verständlichen Wortkombination bestehe und keine zusätzlichen Elemente aufweise, die ihr einen ungewöhnlichen Charakter verleihen würden. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der genannten Kombination ist daher festzustellen, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht, was bedeutet, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie die Zurückweisung der angemeldeten Marke aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bestätigte.

40 Unter diesen Umständen und da sich aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C?104/00 P, Slg. 2002, I?7561, Randnr. 29), braucht das Vorbringen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe, nicht geprüft zu werden. Demnach ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

41 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

42 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2009.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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