BPatG: „Wir machen morgen möglich“ – Schutzfähigkeit von Slogans als Marke Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11

Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann die Unterscheidungskraft nicht stets abgesprochen werden, sondern nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Aussage in ihrer konkreten Form vom Verkehr zur freien Verwendung benötigt wird.

Zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Informationstechnologie weist der Spruch „Wir machen morgen möglich“ keinen beschreibenden Bezug auf und besitzt damit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11Wir machen morgen möglich
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 017 194.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2010 aufgehoben.

Gründe

I.
Zur Eintragung als Wortmarke in das Register angemeldet ist das Zeichen

Wir machen morgen möglich

für die Waren und Dienstleistungen:

„Elektronische Sicherheits- und Überwachungsgeräte, nämlich Computer-Hardware, Computer-Chips und Mikroprozessoren, die für die elektronische Sicherheitsüberwachung optimiert worden sind; Algorithmus-Softwareprogramme für den Betrieb und die Steuerung von Computern; Computer-Betriebssystemsoftware; Computer-Betriebssysteme; Computersystemerweiterungen, Tools und Dienstprogramme auf dem Gebiet der Anwendungssoftware für den Anschluss von Personalcomputern, Netzwerken, Telekommunikationsgeräten und globalen Computer-Netzwerkanwendungen; computergestützte Telekommunikations- und Netzwerkanlagen bestehend aus Betriebssystemsoftware; Computer-Hardware und -Software zur Verbesserung und Zurverfügungstellung von Echtzeitübertragung, Übertragung, Empfang, Verarbeitung und Digitalisierung von Audio- und Video-Grafikinformationen; Computer-Firmware, nämlich Computer-Betriebssystemsoftware, Computer-Dienstprogrammsoftware und andere ComputerSoftware für die Pflege und den Betrieb von Computersystemen; Computer; Taschencomputer; Minicomputer; Computeranlagen; Speicherkarten; persönliche digitale Assistenten (PDAs); tragbare elektronische Organizer und elektronische Taschen-Organizer; Computer-Hardware; integrierte Schaltkreise; Speicher für integrierte Schaltkreise; Chips für integrierte Schaltkreise; ComputerChipsätze; Halbleiter-Prozessoren; Halbleiterprozessorchips; Halbleiterchips; Mikroprozessoren; gedruckte Leiterplatten; elektronische Leiterplatten; Computer-Hauptplatinen; Computerspeicher; Betriebssysteme; Microcontroller; Datenprozessoren; Zentraleinheiten (CPUs); Halbleiter-Speichergeräte, nämlich Halbleiterspeicher und Halbleiterspeichereinheiten; durch Software programmierbare Prozessoren; digitale und optische Mikroprozessoren; Computer-Peripheriegeräte; Video-Leiterplatten; Audio-Leiterplatten; Audio-/Video-Leiterplatten; Videografikbeschleuniger; Multimedia-Beschleuniger; Videoprozessoren; VideoprozessorPlatinen; Datenspeicher; Speichergeräte, nämlich USB-FlashLaufwerke (Jump Drives), Flash-Laufwerk und USB-Sticks; Sicherheitssysteme für Computer-Hardware und -Software, nämlich Firewalls, Serverhardware für den Netzzugang für die Erstellung und Pflege von Firewalls, Computer-Hardware und Computer-Serverbetriebssoftware für virtuelle Privatnetze (VPNs) für die Erstellung und Pflege von Firewalls; Software zur Gewährleistung der Sicherheit von Computernetzen; Software für Zugangskontrolle und Sicherheit; Computer-Hardware und -Software zum Schutz von Computernetzen gegen Datendiebstahl oder durch unbefugte Benutzer hervorgerufene Schäden; Bauteile für Computer; gedruckte Leiterplatten, nämlich Platten für integrierte Schaltkreise, gedruckte Leiterplatten und elektrische Leiterplatten; Computersprachbeschleunigerkarten; Sprach-/Daten-/Bild- und Videobeschleunigerkarten für Computer; Flash-Speicherplatinen und Flash-Speicherkarten; Telekommunikationsausrüstungen und Computernetzwerke, nämlich Verarbeitungs- und Betriebssysteme; Telekommunikationsgeräte und -instrumente, nämlich Router, Vermittlungsknoten (Hubs), Server und Schalter für Computer; Computer-Hardware und -Software für die Entwicklung, Pflege und Benutzung von lokalen Computernetzen und Weitverkehrs-Computernetzen; SetTop-Boxen; elektronische Steuergeräte für die Ankopplung an und die Steuerung von Computern und weltweiten Computer- und Telekommunikationsnetzwerken mit Fernseh- und Kabelübertragungen und -Ausrüstungen; Geräte zum Prüfen und Programmieren von integrierten Schaltkreisen; Computer-Peripheriespeichergeräte und -anlagen; Computerserver mit festen Funktionen; Computer-Hardware für die Vernetzung von Computern; Computer-Hardware und -software für die Erstellung, Erleichterung und Verwaltung des Fernzugriffs zu und der Kommunikation mit lokalen Netzen (LANs), virtuellen Privatnetzen (VPNs), Weitverkehrsnetzen (WANs) und weltweiten Computernetzen; Betriebssoftware für Router, Schalter, Vermittlungsknoten (Hubs) und Server; Computer-Software und -hardware zur Verwendung bei der Bereitstellung eines Mehrfachnutzerzugriffs zu einem weltweiten Computerinformationsnetz zum Suchen, Abrufen, Übertragen, Bearbeiten und Verbreiten einer breiten Palette von Informationen; Computersoftware-Tools zur Erleichterung von Software-Anwendungen Dritter; Computer-Hardware und -software für drahtlose Netzkommunikation; herunterladbare elektronische Veröffentlichungen in Form von Newslettern, Büchern, Zeitschriften, Journalen, Broschüren und Whitepapers auf dem Gebiet der Elektronik, der Halbleiter, der integrierten elektronischen Apparate und Geräte, der Computer, der Telekommunikation, der Unterhaltung, der Telefonie und der drahtgebundenen und drahtlosen Telekommunikation; Bauteile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Lehrhandbücher, die zusammen mit den vorgenannten Waren verkauft werden und elektronische Lehrhandbücher, die von einem weltweiten Computernetz heruntergeladen werden können; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Ausbildungsdienstleistungen auf dem Gebiet von Netzwerken, Netzwerksystemgestaltung, Netzwerkbetrieb, Netzwerkpflege, Netzwerkprüfung, Netzwerkprotokollen, Netzwerkmanagement, Netzwerktechnik, Computern, Software, Mikroprozessoren und Informationstechnologie; Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich Organisation von Ausstellungen für Computerspiele, Zurverfügungstellen von Online-Computerspielen und Organisation von kommunalen Sport- und Kulturveranstaltungen; Zurverfügungstellen von Online-Veröffentlichungen in Form von Zeitschriften, Newslettern, Journalen, Büchern und Broschüren im Bereich Fotografie, digitale Bildverarbeitung und damit zusammenhängender Waren und Dienstleistungen; Unterrichtsdienstleistungen, nämlich Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen und Übungen unter Anleitung im Bereich digitaler Bildverarbeitung über weltweite Computernetze; Zurverfügungstellen einer Online-Datenbank digitaler Bilder zur Verwendung durch Verbraucher; Zurverfügungstellen einer Online-Bibliothek digitaler Bilder zur gemeinsamen Nutzung durch Anwender; Dienstleistungen einer Foto- und Bilderbibliothek; computerbasierte Online-Ausbildungsdienstleistungen, nämlich Veranstaltung von Unterricht, Seminaren, Übungen unter Anleitung, Konferenzen und Workshops im Bereich Computer, Computer-Hardware, Mikroprozessoren, Software und Computernetze; computerbasierte Online-Ausbildungsdienstleistungen im Bereich Computer, Computer-Hardware, Mikroprozessoren, Software und Computernetze; Unterrichtsdienstleistungen, nämlich Veranstaltung von interaktiven Übungen unter Anleitung und Kursen in Form von praktischen Anleitungen, Tipps und Techniken, fachmännischer Führung und Beratung, alles in Bezug auf den Kauf, die Nutzung, die Pflege, die Instandhaltung, die Unterstützung, die Erweiterung, die Aktualisierung und die Konfiguration von Computer-Hardware, Computer-Software, Computernetzen, Telekonferenz- und Kommunikationswaren- und -dienstleistungen; Unterrichtsdienstleistungen, nämlich Veranstalten von Unterricht, Seminaren, Konferenzen und Online-Unterrichtsforen im Bereich Computer- und Softwarenutzung, Navigation über weltweite Computernetze, Computerwissenschaften und Computertechnologie, Computerverwaltung und Vertrieb damit verbundener Unterrichtsmaterialien; Entwicklung und Verbreitung von Schulungsmaterialien zur Verbesserung des Technologieverständnisses der Kursteilnehmer; Ausbildungsdienstleistungen für Netzwerk-Hardware und -Software; Ausbildungsdienstleistungen auf dem Gebiet von Online-Geschäftslösungen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Computernetzverwaltungsdienstleistungen, nämlich Überwachung von Netzwerksystemen für technische Zwecke; Übernahme von Host-Funktionen für digitale Inhalte im Internet; Computernetzwerk-Überwachungsdienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Informationen über den Betrieb von Computernetzwerken; kundenspezifisches Anpassen von Websoftware und Gestaltung von Computerbenutzeroberflächen für Dritte; Beratungsdienstleistungen im Bereich Computer und drahtloser Datenverarbeitung; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung zur Verbesserung und Zurverfügungstellung der Echtzeit-Übertragung, der Übertragung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Digitalisierung von Audio- und Video-Grafikinformationen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für die Verarbeitung, die Speicherung, den Abruf, die Übertragung, die Anzeige, die Eingabe, die Ausgabe, das Komprimieren, das Dekomprimieren, das Ändern, das Ausstrahlen und das Ausdrucken von Daten; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung zur Gewährleistung der Sicherheit von Computernetzen, zur Zugangskontrolle und -sicherheit und zum Schutz der Computernetze vor Datendiebstahl oder durch unbefugte Nutzer hervorgerufene Schäden; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für die Entwicklung, Pflege und Nutzung von lokalen Computernetzen und von Weitverkehrs-Computernetzen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für den Empfang, die Anzeige und die Nutzung von übertragenen Video-, Audio- und digitalen Datensignalen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für die Erstellung, die Erleichterung und die Verwaltung des Fernzugriffs zu und der Kommunikation mit lokalen Netzen (LANs), virtuellen Privatnetzen (VPNs), Fernnetzen (WANs) und weltweiten Computernetzen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für die Bereitstellung eines Mehrfachnutzerzugriffs zu einem weltweiten Computerinformationsnetz zum Suchen, Abrufen, Übertragen, Bearbeiten und Verbreiten einer breiten Palette von Informationen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung zur Erleichterung von Softwareanwendungen Dritter; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung zur drahtlosen Netzwerkkommunikation; Entwicklungs-, Gestaltungs- und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf kundenspezifische Computersoftware- und Hardware; Gestaltung und Entwicklung von Standards für Dritte bezüglich Gestaltung und Implementierung von Computersoftware, Computer-Hardware und Telekommunikationsanlagen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf das Management von Computerprojekten an Kunden und Techniker; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar 2010 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Anderem ausgeführt, die Wortfolge Wir machen morgen möglich sei eine sprachüblich gebildete Werbeaussage allgemeiner Art, die auf die Zukunft, die zukünftige Entwicklung oder das Leben in der Zukunft hinweise, und damit auf ein Unternehmen, das sich in den Dienst des Fortschritts stelle; sie eigne sich für jedes Unternehmen und sei nahezu universell verwendbar.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Wortfolge mit näheren Ausführungen für schutzfähig und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: weder enthalte die Marke eine beschreibende Angabe noch bestehe ein direkter Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Slogan sei nicht sofort verständlich, sondern interpretationsbedürftig, verfüge über Kürze, Originalität, Einprägsamkeit und rege zum Nachdenken an.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2010 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der angemeldeten Marke Wir machen morgen möglich stehen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Dienstleistungen bzw. Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Produkten bzw. Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2008, 608 ff. – Nr. 66, 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 229 – Nr. 27 ff. – BioID; GRUR 2004, 674 – Nr. 34 – POSTKANTOOR; BGH GRUR 2010, 935 – Nr. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 – Nr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 – Nr. 9 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 – Nr. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der EuGH als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 m. w. N.; EuGH GRUR 2006, 411, 413 – Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla).

Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen hergestellt wird (BGH WRP 2010, 1504, 1506 – Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2009, 949, 951 – Nr. 20 – My World; GRUR 2009, 411 – Nr. 9 – STREETBALL; GRUR 2006, 850, 854 – Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006), oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; BGH GRUR 2006, 850, 854 – Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006).
Die Prüfung der Anmeldungen hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 45 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 – Libertel; EuGH GRUR 2003, 58, Nr. 20 – Companyline). Allerdings sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 36 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778, Nr. 12 – Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 38 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 und Nr. 36 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 39 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
Ausgehend von diesen Maßstäben kommt dem Zeichen Wir machen morgen möglich die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.

Der Spruch Wir machen morgen möglich lässt in der Kombination von „morgen“, ein Wort, das auf den nächsten Tag oder auch die nächste Zeit Bezug nimmt, mit „möglich“ im Sinn von „erreichbar, denkbar“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. S. 1160; 1167) hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt erkennen. Der angemeldeten Marke fehlt zwar nicht jeder Sinnbezug. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, liegt die Annahme nahe, dass die Marke die Vorstellung vermittelt, dass sich die Waren und Dienstleistungen an zukünftigen Entwicklungen und am Fortschritt orientieren. Dieser beschreibende Aussagekern steht bei der angemeldeten Marke aber nicht im Vordergrund, sondern wird dem Publikum nach Art eines sprechenden Zeichens in eher vager und unterschwelliger Form nahegebracht. Solche suggestiven Andeutungen nehmen einer Marke grundsätzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. EuG GRUR 2001, 332, 333 f., Nr. 23 und Nr. 29 f. – VITALITE). Die Marke erfordert ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und löst bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess aus (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 57 – Vorsprung durch Technik; vgl. BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 – My World) und erhält durch die Verwendung gleicher Anfangsbuchstaben bei der Aneinanderreihung der Wörter „machen morgen möglich“ als Schmuckelement zudem eine gewisse Originalität und Prägnanz.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Wortfolge im Verkehr stets nur als solche und nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird. Dieses Beurteilungskriterium bedarf im Hinblick auf seinen weitgehend tautologischen Charakter näherer Ausgestaltung. Die notwendige inhaltliche Konkretisierung hat sich dabei an der allgemeinen rechtspolitischen Grundlage des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft zu orientieren. Insoweit kann es nicht darum gehen, mehr oder weniger spekulativen Erwägungen über ein mögliches Verkehrsverständnis Raum zu geben. Auch die wettbewerbliche Qualität einer Marke kann nicht Gegenstand der patentamtlichen Prüfung sein. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des betreffenden Zeichens feststellen lässt, das einem markenrechtlichen Individualschutz entgegensteht. Der patentamtlichen Prüfung kommt insoweit die Aufgabe zu, gleichsam als Sachwalter individualrechtlich nicht betroffener Mitbewerber den freien Wettbewerb vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (ausführlich hierzu Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 44). In diesem Sinne wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichts erster Instanz betont, dass die absoluten Schutzhindernisse mit Blick auf das Allgemeininteresse auszulegen seien, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Nr. 52 ff. – Libertel; GRUR 2003, 514, 518, Nr. 71 -Linde, Winward u. Rado; GRUR 2002, 804, 809, Nr. 77 – Philips; GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 ff. – Chiemsee; EuG GRUR Int. 2002, 858, 861, Nr. 36 – SAT.2; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 26 – SAT.2).

Die danach gebotene Berücksichtigung des Allgemeininteresses kann sich auf verschiedene Art auswirken. Zum einen gibt es eine Reihe von Zeichen, die eine Ware oder Dienstleistung zwar nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreiben und bei denen sich auch sonst kein im Vordergrund stehender beschreibender Aussagegehalt feststellen lässt, an deren freier Verfügbarkeit im Wettbewerb aber gleichwohl ein schützenswertes Interesse besteht. So liegt es etwa bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 321, 322 – Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRE-SENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it.). Die Wortfolge „Test it.“ z. B. beschreibt kein Merkmal von Zigaretten. Gleichwohl besteht ein erhebliches Interesse der Mitbewerber daran, das Publikum in dieser sprach- und werbeüblichen Weise dazu auffordern zu können, die beworbene Ware zu testen (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 – Test it.). Ähnlich liegt es bei Wortfolgen, die als festgefügte Wendungen Eingang in den Sprachschatz gefunden haben. Denn auch insoweit besteht ein schützenswertes Interesse der Konkurrenten und der Allgemeinheit, dass feststehende Redewendungen im Wettbewerb frei verfügbar bleiben (vgl. Hacker, GRUR 2001, 630, 635; bedenklich insoweit BGH GRUR 2000, 720 – Unter Uns). Nur was nicht benötigt wird, kann monopolisiert werden. Andererseits stellt das Kriterium des Allgemeininteresses aber auch ein notwendiges Korrektiv gegenüber einer rational oft schwer fassbaren Einschätzung der Verkehrsauffassung dar. Insoweit kann die Zurückweisung einer Anmeldung nicht allein mit der Begründung erfolgen, dass die betreffende Werbeaussage Kürze, Originalität und Prägnanz vermissen lasse. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen diese Kriterien zwar mögliche Anhaltspunkte für die Bejahung der erforderlichen Unterscheidungskraft dar. Es kann aber nicht umgekehrt aus ihrem Fehlen auf mangelnde Unterscheidungskraft geschlossen werden. Daher kann auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage die Unterscheidungskraft nicht stets abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 -Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER), sondern nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Aussage in ihrer konkreten Form vom Verkehr zur freien Verwendung benötigt wird (vgl. BPatG GRUR 2004, 333, 334 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).

Nach diesen Grundsätzen ist die Zurückweisung der angemeldeten Marke nicht gerechtfertigt. Eine allgemeine Anpreisung oder Werbeaussage in dem oben erörterten Sinne liegt nicht vor. Zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist der Spruch Wir machen morgen möglich – wie oben bereits ausgeführt – keinen beschreibenden Bezug auf. Die angemeldete Wortfolge stellt auch keine feststehende Redewendung dar. Insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die angemeldete Marke im Allgemeininteresse von der Eintragung auszuschließen. Zwar mag es ein Gemeinplatz sein, insbesondere Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Informationstechnologie stehen, mit der Zukunft in Verbindung zu bringen. Insoweit kann und darf es den Mitbewerbern der Anmelderin nicht verwehrt sein, ebenfalls auf diesen Zusammenhang hinzuweisen. Dies muss aber nicht in der konkreten Form geschehen, welche die Anmelderin mit der angemeldeten Marke frei gewählt hat (vgl. zum Verhältnis von möglicher Variationsbreite und Allgemeininteresse bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbesprüchen Hacker, a. a. O. S. 635).

Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann bei der angemeldeten Wortfolge auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.

Anhaltspunkte für andere absolute Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird eine etwas noch erforderliche Klärung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen durchzuführen sein.

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