BPatG: TSP – Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren Beschluss vom 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor
dem Bundespatentgericht richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10TSP
§§ 66, 82 Abs. 1 Satz 1, 91 MarkenG, 134 PatG, §§ 114 ff. ZPO

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