BPatG: „Spiraltor“

Kurz und knapp vom Bundespatentgericht (Beschluss vom 24.02.2010 – 28 W (pat) 26/09) abgelehnt: „Spiraltor“ als Marke für Waren der Klasse 6 und 19: „Baumaterial, Türen, Tore“. Als sprachübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente, aus der sich eine ebenfalls beschreibende Gesamtbezeichnung ergibt, steht der Eintragung der Marke im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

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BPatG, Beschluss vom 24.02.2010 – 28 W (pat) 26/09 – „Spiraltor
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache


betreffend die Markenanmeldung 307 03 098.9

hat der 28. Senat (Marken–Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde sowie der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Spiraltor

als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren

„06: Baumaterial, Türen, Tore
19: Baumaterial, Türen, Tore“

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent– und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff „Spiraltor“ sei sprachüblich gebildet und dem Verkehr als technischer Sachhinweis auf eine spezielle Ausstattungsvariante der beanspruchten Waren unmittelbar verständlich, zumal er im Internet für einschlägige Waren bereits beschreibend verwendet werde. Wegen ihres sachbezogenen Aussagegehalts sei die angemeldete Marke auch als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten und daher zugunsten der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Sie hat auf die Terminsladung hin ihren ursprünglich gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, für die angemeldete Marke sei kein Eintragungshindernis festzustellen, denn im Zusammenhang mit den im Warenverzeichnis angegebenen Waren habe die Bezeichnung „Spiraltor“ keinen produktbeschreibenden Inhalt, sondern sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig, so dass sie die an die Unterscheidungskraft zu stellenden Minimalanforderungen erfülle. Auch die angebliche beschreibende Verwendung der Kennzeichnung im Internet lasse nicht darauf schließen, dass eine ausschließlich beschreibende Angabe vorliege. Daher komme auch das weitere Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht, denn den maßgeblichen Verkehrskreise sei nicht ohne weiteres Nachdenken bewusst, dass es sich bei dem Ausdruck „Spiral“ um die Bezeichnung einer technischen Besonderheit eines Tores handele. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige sich damit, dass der Erinnerungsbeschluss erstmals auf Internetseiten Bezug nehme, zu denen die Anmelderin im Erinnerungsverfahren nicht habe Stellung nehmen können, was einen Verfahrensmangel darstelle.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle des Deutschen Patentund Markenamts hat zutreffend nach § 37 Abs. 1 MarkenG die Anmeldung zurückgewiesen.

Nach den Feststellungen des Senats ist die angemeldete Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet. Nach dieser Norm sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter „sonstige Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu verstehen. Ob einem Zeichen ein beschreibender Charakter zukommt, ist deshalb nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Zum beteiligten Verkehr gehören vorliegend in erster Linie Fachleute, die ggf. auch von Endverbrauchern bei Auswahl und Beschaffung der beanspruchten, technisch hochwertigen Waren zu Rate gezogen werden und denen sich im Zusammenhang mit den Waren der beschreibende Charakter der Bezeichnung unmissverständlich erschließt. Zwar handelt es sich bei „Spiraltor“ (noch) nicht um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache, doch ist die Wortbildung – wie die von der Markenstelle im Erstprüferbeschluss angeführten Beispiele zeigen – sprachüblich erfolgt und zwar in der Weise, dass einer glatten Warenangabe (hier: Tor) eine Aussage über die Gestaltungsform der Ware oder eines ihrer wesentlichen Bestandteile vorangestellt wird. Im vorliegenden Fall kann die beanspruchte Bezeichnung daher zur Beschreibung von relevanten Produkteigenschaften dienen, indem sie ein Tor dahingehend näher beschreibt, dass es mit einer spiralförmigen Aufwicklung des Torblattes ausgestattet ist. Die ebenfalls beanspruchte Ware „Baumaterial“ kann demnach für die Herstellung von Spiraltoren geeignet und bestimmt sein. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, benötigt der (fachkundige) Verkehr entgegen der Ansicht der Anmelderin somit weder mehrere Gedankenschritte noch besondere sprachanalytische Fähigkeiten. Für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Übrigen keineswegs erforderlich, dass sich eine beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe bereits nachweisen lässt. Gelingt dieser Nachweis allerdings, spricht dies eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse der Wettbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit. In diesem Sinn hat bereits die Markenstelle im Erstprüferbeschluss hinreichende und zutreffende Feststellungen zur Verwendung des beanspruchten Markenworts für einschlägige Waren und im beschreibenden Kontext getroffen, mit denen sich die Anmelderin auch im Beschwerdeverfahren nicht näher auseinandergesetzt hat. Als sprachübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente, aus der sich eine ebenfalls beschreibende Gesamtbezeichnung ergibt, steht der Eintragung der Marke im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ob der angemeldeten Marke zudem jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann bei dieser Sach- und Rechtslage dahingestellt bleiben.

Die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar stellt § 71 Abs. 3 MarkenG diese Anordnung ins Ermessen des Gerichts, wenn Billigkeitsgründe dies rechtfertigen. Der von der Anmelderin behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, erst recht war er nicht kausal für die Beschwerdeeinlegung. Denn bereits im Erstbeschluss sind der Anmelderin Internetfundstellen für eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Spiraltor“ für die von ihr beanspruchten Waren genannt worden, zu denen sie im Erinnerungsverfahren hätte Stellung nehmen können. Im Erinnerungsbeschluss selbst hat der Prüfer die Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung für zutreffend erachtet und lediglich zur weiteren Erläuterung Belege dazu beigefügt, dass „derzeit vor allem für Schnelllauf-Spiraltore geworben“ werde.

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