BPatG: „Speicherstadt“ – Kein Markenschutz für den Begriff Speicherstadt

Leitsatz:

Der Begriff „Speicherstadt“ wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 04.05.2010 – 24 W (pat) 76/08Speicherstadt
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 03 812.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2010

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.
Die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen am 17. Januar 2007 angemeldete Wortmarke

Speicherstadt

wurde seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung (gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), der eine Belegstelle aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia (4 Blatt) beigefügt war, mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 10. Juli 2008 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Das Markenwort vermittele den Hinweis, dass die beanspruchten Waren in der Hamburger Speicherstadt hergestellt oder vertrieben und die beanspruchten Dienstleistungen dort erbracht würden. Die dortige Speicherstadt sei sehr bekannt, wobei die ehemaligen Speichergebäude mittlerweile kulturellen, gastronomischen oder gewerblichen Zwecken dienten. Sämtliche beanspruchten Waren könnten in der Speicherstadt hergestellt, montiert und vertrieben bzw. die Dienstleistungen dort angeboten werden. In zahlreichen Städten würden nicht mehr benötigte Lagergebäude und Fabriken zu Restaurants, Boutiquen usw. umgebaut. Ob in der Hamburger Speicherstadt derzeit tatsächlich die beanspruchten Waren hergestellt und angeboten oder die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden, sei nicht maßgeblich. Die Bezeichnung „Speicherstadt“ weise nicht auf einen bestimmten Anbieter hin, sondern auf den Ort der Herstellung und/oder des Vertriebs der Waren bzw. des Angebots der Dienstleistungen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat das nachfolgend wiedergegebene neue, in Klasse 30 eingeschränkte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorgelegt:

„Klasse 03: Seifen (nicht für medizinische Zwecke), Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper-und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Kosmetika (nicht für medizinische Zwecke), Deodorants, Mundwässer;

Klasse 04: Kerzen für Beleuchtungszwecke;

Klasse 05: Homöopatische Erzeugnisse, Vitamintabletten, Brausetabletten mit medizinischen Wirkstoffen, Eisentabletten, Magnesiumtabletten, Babykost, Sanitärprodukte;

Klasse 09: Brillen, Sonnenbrillen, Foto- und Filmapparate, insbesondere für den Einmalgebrauch;

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, Juwelierwaren, Schmuck- und Modeschmuckwaren, Schlüsselanhänger (Phantasie-Schmuckwaren), Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Raucherartikel aus Edelmetall;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Postkarten, Photographien, Bücher, Comics, Comic-Hefte, Briefpapier, Reiseführer, Nachschlagewerke, Atlanten, Landkarten und Stadtpläne, Büroartikel (ausgenommen Möbel), Schreibstifte, Folien, Taschen und Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Koffer, Handtaschen, Kosmetiktaschen, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Geldbörsen, Brieftaschen;

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoff, soweit nicht in anderen Klassen enthalten;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), Bürsten, Glaswaren, Parfümzerstäuber, Porzellan und Steingut, Kerzenständer und -leuchter nicht aus Edelmetall;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Unterwäsche, Schuhe, Schuhwaren, Regenschutzbekleidung, Kopfbedeckungen, Freizeitbekleidung, Handschuhe, Sportbekleidung, Sportschuhe, Wanderschuhe, Badeschuhe und Strandschuhe, Strümpfe, Gürtel;

Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder, Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln, künstliche Blumen;

Klasse 28: Spiele, Spielwaren, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck;

Klasse 30: Brot, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis, Schokolade, Schokoladenerzeugnisse, Pralinen, Bonbons, Süßigkeiten, soweit in Klasse 30 enthalten;

Klasse 32: Biere, Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte und Fruchtgetränke, Sirupe, Präparate und Tabletten für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 33: Alkoholische Getränke, Spirituosen, Wein;

Klasse 34: Tabak, Raucherartikel, Streichhölzer;

Klasse 35: Werbung, Unternehmensverwaltung;

Klasse 36: Dienstleistungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers;

Klasse 41: Betrieb einer Diskothek, Durchführen von sportlichen Aktivitäten;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Betrieb eines Hotels, Restaurants, Cafés und einer Kneipe.“

Zur Begründung der Beschwerde bezieht sich die Anmelderin auf einen von ihr eingereichten neueren Auszug aus der der Internet-Enzyklopädie Wikipedia (5 Blatt). Ergänzend wird vorgetragen, die Speicherstadt in Hamburg habe früher als Lager vor allem für Kaffee, Tee und Gewürze gedient; heutzutage seien dort vor allem Teppichhändler und diverse Museen angesiedelt. Der Begriff „Speicherstadt“ könne daher allenfalls mit diesen Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden. Demgemäß enthalte das jetzt geltende Verzeichnis keine Waren und Dienstleistungen mehr, für welche die Speicherstadt im beteiligten Verkehr bekannt sei. Ohnehin bezeichne „Speicherstadt“ einen Lagerhauskomplex und stelle von daher keine geographische Herkunftsangabe dar. Es sei nicht zu erwarten, dass irgendwelche Herstellungsstätten im Gebiet der Speicherstadt zukünftig angesiedelt würden; dagegen spreche zum einen die räumliche Begrenztheit, zum anderen der Gesichtspunkt, dass der gesamte Lagerhauskomplex unter Denkmalschutz stehe. Ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke sei nicht gegeben. Der früheren Zurückweisung einer Markenanmeldung „Speicherstadt“ komme keine Bedeutung zu, weil die betreffende Marke gerade für dort typische Dienstleistungen angemeldet worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Argumentation vertieft und Belege zu einigen eingetragenen deutschen Marken, welche „Speicherstadt“ lauten oder dieses Wort enthalten, vorgelegt.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2008 aufzuheben und die angemeldete Marke für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts-und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich in der Sache als nicht begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für sämtliche weiterhin beanspruchten Waren und Dienstleistungen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung, die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie der waren- und dienstleistungsbeschreibenden Angabe (Produktmerkmalsbezeichnung) nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, für welche die Registrierung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignungeiner Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nrn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 31 f. – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nrn. 54 bis 58 -Postkantoor; GRUR 2004, 280, Nrn. 35 bis 38 – BIOMILD). Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 240).

In diesem Sinn ist die angemeldete Marke zumindest für einige der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe, an deren freier, von Monopolrechten ungehinderter Verwendung ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber der Anmelderin besteht.

Zwar ist der Begriff „Speicherstadt“ ortsneutral – an sich kann es überall eine Speicherstadt geben; neben Hamburg ist dies auch in Münster und Potsdam der Fall -, jedoch wird er sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht (zur historischen Entwicklung und gegenwärtigen Bedeutung der Hamburger Speicherstadt wird auf die in das Verfahren eingeführten Beiträge aus Wikipedia Bezug genommen).

Schutzunfähige geographische Bezeichnungen können nicht nur Ortsnamen selbständiger Gemeinden sein, sondern auch Bezeichnungen von -bekannten -Stadtteilen (um beim Beispiel Hamburg zu bleiben, wären etwa „St. Pauli“, „Altona“ oder „Blankenese“ nicht schutzfähig; vgl. auch Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 292). In diesem Sinne ist auch „Speicherstadt“ eine geographische Bezeichnung, wenngleich dort – aus der Natur der Sache heraus – bisher so gut wie keine Wohnbevölkerung ansässig ist, sondern es sich um einen Komplex von – überwiegend historischen – Lagerhäusern in Ziegelbauweise handelt. In die-sen mehrstöckigen Lagerhäusern (Speichern) können, jedenfalls in den oberen, nicht hochwassergefährdeten Stockwerken, so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden.

Es mag zwar sein, dass – wie die Anmelderin in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat – die Speicherstadt, jedenfalls in den letzten Jahrzehnten, vor allem als Lagerstätte für Kaffee, Tee und Gewürze diente und jetzt noch (als Lager) vor allem von Teppichhändlern genutzt wird. Gleichwohl kann die Beschränkung des Verzeichnisses nicht zur Eintragbarkeit führen, weil sich die Hamburger Speicherstadt seit einigen Jahren in einem Prozess der Umstrukturierung befindet. Das an diese unmittelbar nach Süden hin angrenzende Hafengebiet, mit den ersten künstlichen, etwa ab 1865 entstandenen Hafenbecken, die für heutige Überseeschiffe zu klein sind, wird gegenwärtig (und in den kommenden Jahren und Jahrzehnten) zur sogenannten Hafencity, einem innenstadtnahen Wohn- und Büroviertel umgestaltet. Diese Umstrukturierung soll nach dem Willen der Politiker und Stadtplaner nicht ohne Auswirkungen auf die genau zwischen dem angrenzenden Teil der Innenstadt (sog. Kontorhausviertel) und der Hafencity gelegene Speicherstadt bleiben. Diese ist seit einigen Jahren nicht mehr Zollausschlussgebiet (Teil des Freihafens), sondern ohne Kontrolle für jedermann frei zugänglich. Es haben sich bereits eine Reihe von Einrichtungen der Gastronomie, der Unterhaltung und der Kultur angesiedelt. Von den großen Kaispeichern dient einer -nach Umbau seit 2008 als Maritimes Museum (Schifffahrtsgeschichte und Meereskunde), ein anderer wird zur Zeit, mit großem – auch finanziellem – Aufwand, zu einem der weltweit größten Konzertsäle (Elbphilharmonie) umgebaut. Gleichfalls im Bau ist eine neue U-Bahn-Linie, welche eine schnellere Verbindung zur Hamburger Innenstadt (Jungfernstieg) herstellen wird.

Zwar mag es wenig wahrscheinlich sein, dass sich in der Hamburger Speicherstadt zukünftig Produktionsbetriebe ansiedeln werden. Jedoch muss die Verbindung, die der Verkehr zwischen einer geographischen Bezeichnung und den betreffenden Waren und Dienstleistungen herstellt, nicht notwendigerweise auf dem Umstand beruhen, dass diese an dem so bezeichneten Ort hergestellt oder angeboten würden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Nr. 37 – Chiemsee). Abgesehen davon, dass eine zukünftige stärkere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben – gerade auch im Blick auf den Tourismus – nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Wertschätzung und die positiven Vorstellungen mit zu berücksichtigen, die der Verkehr dem Tourismusmagnet „Speicherstadt“ und somit auch derart gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entgegenbringt (vgl. EuGH – Chiemsee, a. a. O., Nr. 26; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 270). Zumindest für einen Teil der Waren in Klasse 16 („Druckereierzeugnisse, Postkarten, Photographien, Bücher, Reiseführer, Nachschlagewerke, Atlanten, Landkarten und Stadtpläne“) ist „Speicherstadt“ unmittelbar beschreibend. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Unterhaltung und des Sports in Klasse 41 sowie die gastronomischen Dienstleistungen in Klasse 43, die jetzt schon in der Speicherstadt tatsächlich angeboten werden. Aber auch bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 35 („Werbung, Unternehmensverwaltung“) sowie der Dienstleistungen in Klasse 36, insbesondere auf dem Gebiet des Immobilienwesens, kann „Speicherstadt“ ohne weiteres den Ort der Erbringung oder den Gegenstand der Aktivitäten bezeichnen.

Letztlich kann aber die Frage, ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eingreift, dahingestellt bleiben, weil der Bezeichnung „Speicherstadt“ insgesamt das für eine Registrierung erforderliche Maß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Denn diese vermag nicht die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, den Abnehmern und Kunden die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese von Produkten und Dienstleistungangeboten anderer Unternehmen zu unterscheiden (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 – BioID; BGH GRUR 2009, 411 – STREETBALL; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 42, 43, 47).

Soweit die Bezeichnung „Speicherstadt“ – wie oben dargelegt -Merkmale von Waren und Dienstleistungen, also auch die geographische Herkunft, beschreibt, fehlt ihr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus diesem Grunde zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Produkte und Angebote (vgl. GRUR 2004, 674, Nr. 86 – Postkantoor). Aber auch hinsichtlich der sonstigen verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen wird sich in den maßgeblichen breiten Publikumskreisen angesichts der allgemeinen Bekanntheit der Hamburger Speicherstadt nicht die Vorstellung einstellen, es könnte sich um die Marke eines (einzigen) Unternehmens handeln. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, ganz generell -also auch ohne einen engen beschreibenden Bezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen – nicht die Eignung zu, Produkte und Dienstleistungsangebote ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden (vgl. GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 49). Da „Speicherstadt“ – wie dargelegt – mit dem bekannten Gebäudekomplex von Lagerhäusern zwischen der Hamburger Innenstadt und dem Hafen in Verbindung gebracht wird, wird sich der Gedanke, es könnte sich um eine Individualmarke (für was auch immer) handeln, nicht in einem noch entscheidungserheblichen Umfang einstellen.

Aus der Registrierung für andere, vermeintlich ähnliche deutsche Marken vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung abzuleiten. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen -selbst identischer Marken -weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH GRUR 1989, 420 -KSÜD; GRUR 1995, 410, 411 – TURBO; GRUR 1997, 527, 529 – Autofelge; BlPMZ 1998, 248 -Today; GRUR 2008, 1093 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatGE 32, 5 – CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333, 335 -Papaya; GRUR 2010, 425 – VOLKSFLAT). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 428, Nr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 – Postkantoor; GRUR 2006, 229, Nr. 47 – BioID; MarkenR 2008, 160, Nr. 43, 44 – HAIRTRANSFER; GRUR 2009, 667, Nr. 19 – SCHWABENPOST u. a.). Eintragungen von Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister oder in die Register einzelner Staaten können zwar Beachtung finden, führen aber nicht zu einer rechtlichen Bindung der nationalen Markenämter, die ihre Entscheidungen auf der Grundlage des geltenden geschriebenen Rechts, nicht aber einer vorangegangenen ständigen Amtspraxis – die im vorliegenden Fall zudem, wie die Zurückweisung einer entsprechenden Marke belegt, nicht vorhanden ist – zu treffen haben.

Nach allem war der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg zu versagen.

Unterschriften

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.