BPatG: Kein Markenschutz von „Valentin“ für Süsswaren Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11

Das Bundespatentgericht hat in einer aktuellen Entscheidung der Markenanmeldung „Valentin“ für Waren der Klasse 30 („Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade“) den Schutz als Marke versagt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Bezeichnung „Valentin“ insbesondere in Verbindung mit dem „Valentinstag“ für verschiedenste Süssigkeiten wie „Valentins-Pralienen“, „Valentins-Schokolade“ oder „Valentins-Kuchen“ verwendet wird. Verbraucher fassen den Namen „Valentin“ in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als – lediglich beschreibenden – Sachhinweis auf entsprechend aufgemachte(s) oder geformte(s) Gebäck, Torten, Pralinen, etc. auf und nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Dass der Begriff „Valentin“ auch andere Bedeutungen hat, nicht nur als Vorname, sondern auch als Nachname (vgl. z. B. den Künstler Karl Valentin) führt nach Ansicht des Gerichts zu keiner für die Schutzfähigkeit relevanten Mehrdeutigkeit. Es ist auf den hier maßgeblichen Warenzusammenhang in Bezug auf Valentinstagsgeschenke abzustellen, der ein solches abweichendes Verständnis etwa in Richtung des Künstlers „Karl Valentin“ nicht naheliegend erscheinen lässt.

BPatG, Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11Valentin
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BUNDESPATENTGERICHT

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 053 266.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner und des Richters Metternich

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Bezeichnung

Valentin

ist am 13. August 2008 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 angemeldet worden:

„Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade“.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2008 053 266.1 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 22. Mai 2009 und vom 4. Februar 2011, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.

Aus Sicht der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da sie hinsichtlich der beanspruchten Waren einen engen beschreibenden Bezug aufweise. Die Bezeichnung „Valentin“ weise auch in Alleinstellung in schlagwortartiger Weise auf den „Valentinstag“ hin, ohne dass es hierfür vieler Gedankenschritte bedürfe. Die beanspruchten Waren würden typischerweise als kleine Präsente und Aufmerksamkeiten verschenkt werden, wobei der Valentinstag in Bezug auf diese Produkte intensiv beworben werde. Dabei finde auch die auf „Valentin“ verkürzte Form üblicherweise Anwendung. Der Verkehr sei an Bezeichnungen wie „Valentinsessen“, „Valentinstorte“, „Valentinsparty“, „Valentinsgrüße“, „Valentinspralinen“, „Valentinskuchen“, „Valentinsschokolade“ und „Valentinskonfekt“ hinreichend gewöhnt. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren werde die Angabe „Valentin“ nur als schlagwortartiger und werbeüblicher Hinweis darauf aufgefasst, dass diese Waren bestimmt und geeignet sind, anlässlich des Valentinstags verschenkt zu werden (vor allem in Herzform, was u. a. auch auf die – insbes. auf Jahrmärkten ganzjährig angebotene – Ware „Lebkuchen“ zutreffe).

Der Verkehr werde daher der angemeldeten Marke keine herkunftshinweisende Bedeutung beimessen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Begriff „Valentin“ zugleich einen gewöhnlichen Vor- und Familiennamen darstelle, da ihn der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht als Eigennamen auffassen werde. Zudem könne die Mehrdeutigkeit eines Begriffs keine Schutzfähigkeit begründen, wenn der Verkehr einer von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit sachbezogenem Charakter entnehme. Die Markenstelle lege hierbei auch keinen zu strengen Prüfungsmaßstab an. Ferner könne sich die Anmelderin nicht auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen berufen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Es sei kein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren festzustellen. Die Bezeichnung „Valentin“ weise lediglich einen beschreibenden Bezug zu Namen auf. Hinsichtlich der beanspruchten Waren bedürfe es hingegen mehrerer gedanklicher Schritte, da zunächst das Zeichen „Valentin“ zu dem Begriff „Valentinstag“ abgeändert und sodann ein mehrere weitere gedankliche Schritte erfordernder Transfer zu diesen Waren hergestellt werden müsse. Dabei sei es für die Begründung eines Schutzhindernisses nicht zulässig, von der fehlenden Unterscheidungskraft eines zusammengesetzten Begriffs auf die fehlende Schutzfähigkeit einzelner Bestandteile dieses Begriffs zu schließen.

Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um eine lediglich werbende Anpreisung. Der Verkehr erblicke insoweit nur einen männlichen Vornamen, bei dem ohne Modifizierung kein Sachbezug zu den beanspruchten Waren hergestellt werden könne. Daran änderten auch Begriffe wie „Valentinsessen“, „Valentinstorte“, ´“Valentinsparty“, „Valentinspralinen“, „Valentinsschokolade“, „Valentinskonfekt“ etc. nichts, da auch insoweit ein gedanklicher Transfer zu den beanspruchten Waren anzustellen sei, so dass der Verkehr aus der Bezeichnung „Valentin“ in Alleinstellung nur auf diesen Namen, nicht aber auf den Verwendungszweck oder die Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren schließen werde. Es sei auch unzutreffend, dass der Begriff „Valentinstag“ auf den Begriff „Valentin“ verkürzt werde. Schließlich sei auch bei den beanspruchten Waren zu differenzieren. So würde die Ware „Lebkuchen“ nicht zum Valentinstag am 14. Februar angeboten werden. Ferner sei die Ware „Torte“ als Valentinspräsent eher ungewöhnlich.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2009 und vom 4. Februar 2011 aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 hat die Anmelderin ferner hilfsweise erklärt, das Warenverzeichnis in Bezug auf die Ware „Schokolade“ einzuschränken, dass es insoweit lautet: „Schokolade in Eiform“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin weist die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 „Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

1. Die Bezeichnung „Valentin“ weist hinsichtlich der beanspruchten Waren in der dem Hauptantrag der Anmelderin zugrundeliegenden Fassung des Warenverzeichnisses einen engen beschreibenden Bezug im vorgenannten Sinne auf.
Im Bereich der Süßwaren besteht eine immer stärkere Tendenz, Events oder „Feiertage“ wie den Muttertag oder gerade auch den Valentinstag mit Unterstützung entsprechender Werbekampagnen für einen verstärkten Warenabsatz zu nutzen (vgl. die der Anmelderin als Anlage 2 zu der Terminsladung mit Senatshinweis übermittelte Veröffentlichung der „Arbeitsgemeinschaft Ernährungsverhalten e. V.“, Bl. 29 – 30 d. A.). Nach der vorgenannten Veröffentlichung zählen zu diesen „Feiertagen“ insbesondere auch der Muttertag und der auf den 14. Februar fallende „Valentinstag“, der nicht nur als Namenstag des Valentinus von Terni bzw. Valentinus von Viterbo bekannt ist, sondern vor allem als „Tag der Liebenden“ gilt und im deutschsprachigen Raum besonders durch die intensive Werbung von Blumenhändlern und Süßwarenherstellern an Bekanntheit noch gewonnen hat (vgl. den der Anmelderin als Anlage 1 zur Terminsladung übersendeten Wikipedia-Auszug, Bl. 25 – 28 d. A.). So bringt insbesondere der „Valentinstag“ der Süßwarenindustrie zusätzliche Umsätze (vgl. den der Anmelderin in Anlage 3 zur Terminsladung übermittelte Artikel aus www.derhandel.de, Bl. 31 – 32 d. A.), indem entsprechend aufgemachte Produkte (z. B. Schokoladenherzchen) angeboten und beworben werden (vgl. die der Anmelderin in Anlage 4 zur Terminsladung übermittelte Google-Recherche, Bl. 33 d. A.).

In diesem Zusammenhang wird der Begriff „Valentinstag“ als solcher häufig gar nicht mehr verwendet. Vielmehr wird der Name „Valentin“ mit Warenangaben schlagwortartig kombiniert zu Begriffen wie „Valentins-Dessert“, „Valentins-Kuchen“, „Valentins-Herz“, „Valentins-Pralinen“, „Valentins-Schokolade“, „Valentinskekse“, wie die der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelten Anlagen 5-10 (Bl. 34-40 d. A.) dokumentieren.

Daraus folgt, dass der Begriff „Valentin“ gleichsam als Synonym für oder jedenfalls im Zusammenhang mit den einschlägigen Geschenkwaren, die allesamt speziell, auch in entsprechender Aufmachung, für den Valentinstag produziert und als entsprechendes Präsent angeboten werden können, als sehr deutlicher Sachhinweis auf den „Valentinstag“ verwendet wird. Begegnet der Begriff „Valentin“ den angesprochenen Verkehrskreisen, die vorliegend insbesondere aus den (End-) Verbrauchern der beanspruchten Waren bestehen, in einem entsprechenden Zusammenhang, so liegt der Schluss nicht nur nahe, sondern drängt sich geradezu auf, dass der Verkehr diesen Begriff als Sachhinweis auf entsprechend aufgemachte(s) oder geformte(s) Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade auffasst. Denn die vorgenannten Umstände lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Verkehr im maßgeblichen Zusammenhang mit den einschlägigen beanspruchten Waren aus dem Begriff „Valentin“ – und zwar aus sich heraus, so dass insoweit keine isolierte Betrachtung eines einzelnen Bestandteils eines schutzunfähigen Gesamtbegriffs stattfindet – ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtung, sondern vielmehr in naheliegender Weise auf den Zweck und die Bestimmung der so gekennzeichneten Waren als entsprechend gestaltetes, „liebevolles“ Geschenk oder Mitbringsel zum Valentinstag schließt und deshalb diesen Begriff nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.

Dass der Begriff „Valentin“ auch andere Bedeutungen hat, nicht nur als Vorname, sondern auch als Nachname (vgl. z. B. den Künstler Karl Valentin) führt vorliegend zu keiner für die Schutzfähigkeit relevanten Mehrdeutigkeit. Es ist auf den hier maßgeblichen Warenzusammenhang in Bezug auf Valentinstagsgeschenke abzustellen, der ein solches abweichendes Verständnis etwa in Richtung des Künstlers „Karl Valentin“ nicht naheliegend erscheinen lässt.

2. Ein solcher enger beschreibender Bezug ist hinsichtlich aller vorliegend beanspruchten Waren gegeben. Gebäck, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Marzipan und Schokolade sind geradezu typische (Süß-)Waren, die zu besonderen Anlässen wie insbesondere den Valentinstag in Form von entsprechend liebevoll gestalteten Präsenten oder Mitbringseln hergestellt und nachgefragt werden. Zu diesen Gestaltungsvarianten gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Herzform dieser Süßwaren, und auch besondere Aufmachungen wie etwa besondere Farben bei der Verpackung oder Schleifen und ähnliches Dekor.

Gleiches gilt auch in Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren „Torten“ und „Lebkuchen“. Auch Torten können in einer entsprechenden Aufmachung angeboten werden und stellen eine durchaus naheliegende Möglichkeit für ein liebevoll gestaltetes Präsent zum Valentinstag dar. Lebkuchen wird gerade in Form des Lebkuchenherzes ganzjährig z. B. auf Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen angeboten.

3. Soweit die Anmelderin hilfsweise das Warenverzeichnis in Bezug auf die Ware „Schokolade“ dahingehend eingeschränkt, dass es insoweit „Schokolade in Eiform“ lautet, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch hinsichtlich der Ware „Schokolade in Eiform“ weist die angemeldete Marke einen engen beschreibenden Bezug auf. Denn zum einen sind die Gestaltungsmöglichkeiten für ein „Valentinspräsent“, wie oben dargelegt, nicht auf die Warenform „Herz“ oder „Herzchen“ beschränkt, während zum anderen die Form des Ei als Fruchtbarkeitssymbol nicht ohne jeden Zusammenhang zum Valentinstag steht.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

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