BPatG: FLATRATE – Kein Markenschutz als beschreibende Angabe im Automobilbereich Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08

Leitsätze:

1. Der Begriff FLATRATE ist für „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ in Klasse 12 und „Finanzierung von Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Versicherungen für Kraftfahrzeuge; Finanzierung von Kraftfahrzeug-Garantie-Versicherungen“ in Klasse 36 nicht schutzfähig. Zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2006 war er als Hinweis auf eine Gegenleistung in Gestalt einer „flachen“ (gleichbleibend niedrigen) Rate verständlich. Im Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2012 konnte er als verkehrsübliche, beschreibende Angabe im Automobilbereich dahingehend festgestellt werden, dass zusammen mit dem Kraftfahrzeug weitere Leistungen, wie Wartung und Reparatur, Kauffinanzierung und Fahrzeugversicherungen angeboten werden.

2. Deshalb kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Eintragungsbegehren vorliegen müssen, oder ob es (im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Gemeinschaftsmarkenverordnung) auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung ankommt.

BPatG, Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08FLATRATE
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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