BPatG: (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte

BPatG, Beschluss vom 17.07.2008 – 26 W (pat) 69/05 – (Ehemaliges) DDR-Symbol der Sicherheitskräfte
§ 50 Abs. 3 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alternative MarkenG

Leitsatz:

Die Eintragung des aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem dieses Wappen umgebenden Schriftzug „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ bestehenden, von den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR anlässlich von Auszeichnungen als Medaille bzw. Orden benutzten Wort-Bild-Symbols ist gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von Amts wegen zu löschen, weil seine Eintragung von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden wird und ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt.

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1
I
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes hat gegen die für Waren und Dienstleistungen

„Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus sowie in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme, Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Sportschuhe, Trikots, Strümpfe, Sweat-Shirts, Socken, Schlafanzüge, Badeanzüge, Halstücher, Schals, Schärpen, Gürtel, Krawatten, Jacken, Hosenträger, Overalls, Stirnbänder, Basecaps, Mützen, Schuhe und Stiefel, Unterwäsche; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Clubs, Vergnügungsparks, Diskotheken, Dienstleistung bezüglich der Freizeitgestaltung; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Produktion von Shows; Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bars und Unterhaltungslokalen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“

am 30. September 2003 eingetragene Marke 303 36 375

mit einer am 14. Oktober 2004 versandten Mitteilung ein Amtslöschungsverfahren nach § 54 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. i. V. m. § 50 Abs. 3 MarkenG eingeleitet, weil die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG eingetragen worden sei. Hiergegen hat der Markeninhaber am 16. November 2004 Widerspruch erhoben.

2
Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 hat die Markenabteilung die Löschung der Marke 303 36 375 angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem Zusatz „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ gebildete Marke sei ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden. Die Marke habe zum Eintragungszeitpunkt wegen ihrer gesellschaftlichen und politischen Anstößigkeit ein Ärgernis dargestellt und gegen die guten Sitten verstoßen und tue dies auch weiterhin. Das in ihr enthaltene ehemalige DDR-Staatswappen habe – symbolisiert durch Hammer, Zirkel und Ährenkranz – die führende Rolle der Arbeiterklasse und ihr Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern sowie der Schicht der Intelligenz dargestellt und damit den „ersten Arbeiter- und Bauernstaat auf deutschem Boden“ und die „Diktatur des Proletariats“ versinnbildlicht. In der eingetragenen Form mit dem Zusatz „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ sei es ein Symbol der Schutz- und Sicherheitsorgane der DDR gewesen, das auf Orden, Auszeichnungen, Verdienstmedaillen, Briefmarken sowie dem Verabschie-dungs- und Entlassungstuch der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der ehemaligen DDR abgebildet worden sei. Von einer ersichtlich ironisch gemeinten Aussage, wie dies vom Markeninhaber behauptet werde, könne keine Rede sein. Vielmehr habe die Marke ein besonderes Symbol der Staatsmacht der früheren DDR dargestellt, welches insbesondere als Zeichen der Anerkennung ehrenvoller Dienste in den „bewaffneten Organen“, z. B. den Grenztruppen, der Nationalen Volksarmee, der Polizei sowie den Kampftruppen der Arbeiterklasse, verwendet worden sei, und das als geeignet erscheine, die Staatsorgane der ehemaligen DDR, die für die „Sicherung“ der innerdeutschen Grenze und die politische Verfolgung zuständig waren, und deren Taten, wie z. B. die Inhaftierung von Systemkritikern und die Festnahme bzw. Erschießung von Grenzflüchtlingen gemäß dem sog. Schießbefehl, zu verherrlichen. Ehemalige führende Repräsentanten des Grenzregimes der früheren DDR seien dafür wegen Totschlags zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Die entsprechenden Verurteilungen seien sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sowohl die Nutzung des gelöschten Zeichens im kommerziellen Geschäftsverkehr als auch insbesondere deren Eintragung als Marken den gesellschaftlichen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des angsprochenen inländischen Publikums widersprächen und als anstößig empfunden würden. Eine entsprechende Missbilligung sei nicht nur auf Seiten der Angehörigen von Maueropfern und von in der früheren DDR politisch Verfolgten, sondern auch bei einer rechtserheblichen Zahl der in Deutschland lebenden Bürger sowohl der neuen wie auch der alten Bundesländer, die die Teilung Deutschlands und die damit verbundenen schwierigen Umstände wie Familientrennungen, Fahrzeugkontrollen im Transitverkehr, Abhören von Telefonverbindungen, Öffnungen sowie Beschlagnahmen von Postsendungen, selbst miterlebt und hierunter gelitten hätten, zu erwarten.

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Gegen den Löschungsbeschluss wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Löschung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Marke nicht gegen die guten Sitten verstoße. Sie könne nicht in einer Reihe gestellt werden mit Anmeldungen von Marken, die verfassungswidriges Gedankengut, wie etwa NS-Symbole, enthielten. Die Messlatte für gesellschaftlich anstößige Inhalte sei in den letzten Jahren erheblich höher gelegt worden. Jedenfalls sei die Marke nicht, wie für eine Amtslöschung erforderlich, ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden, weil sich die Bejahung dieses Schutzhindernisses nicht aufdränge. Das Verhalten und die Auffassung der Markenabteilung seien auch nicht frei von Widersprüchen, weil die Löschung der vorliegenden Marke mit einem Verstoß gegen die guten Sitten begründet worden sei, während in einem parallelen Antragslöschungsverfahren das frühere DDR-Staatswappen deshalb gelöscht worden sei, weil es als beschreibende Angabe dienen könne und jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die Löschungsanordnung stehe auch im Widerspruch zu Entscheidungen des Patentamts und des Bundespatentgerichts. Diese hätten Wort-Bild-Marken mit den Bestandteilen „FDJ“ und „Aktivist der 1. Stunde“ als schutzfähig erachtet. Insbesondere die Wort-Bild-Marke mit dem Bestandteil „FDJ“ sei vom Amt nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG gelöscht worden, obwohl es sich bei der FDJ um eine verfassungsfeindliche, verbotene Organisation gehandelt habe.

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Mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz macht er ferner geltend, es sei nicht zulässig, die Löschung der Marke darauf zu stützen, dass diese die Worte „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ trage, weil die Markenabteilung die Löschung der Marke hiermit nicht begründet habe und dies folglich bisher nicht Streitgegenstand gewesen sei. Durch die Löschung der Marke werde er auch in seiner durch Art. 5 GG geschützten Werbefreiheit eingeschränkt, weil auch eine Marke eine Werbung darstelle. Ferner werde er durch die Löschung der Marke daran gehindert, seine geplante Strategie zur umfassenden Vermarktung ehemaliger DDR-Symbole umzusetzen.

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Der Markeninhaber beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

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Hilfsweise regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

7
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2008 hat der Senat den Markeninhaber darauf hingewiesen, dass die Marke unabhängig davon, ob die Marke als frühere DDR-Medaille erkannt wird, bereits wegen der hierin enthaltenen Wortfolge sittlich anstößig sein könnte.

8
II
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers erweist sich auch unter Berücksichtigung der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlungen gemachten weiteren Rechtsausführungen als unbegründet. Die Markenabteilung hat die Eintragung der Marke 303 36 375 zu Recht gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG gelöscht. Die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens war gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zulässig, weil die Marke zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch keine zwei Jahre im Markenregister eingetragen war. Die Löschung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, weil die Eintragung der Marke ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG erfolgt ist und das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung fortbestand (§ 50 Abs. 3 Nr. 2 und 3 MarkenG). Gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG kann eine Marke von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen, wie bereits die Markenstelle im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer; GRUR 1995, 592, 593 f. – Busengrapscher). Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 – SAT.2; BPatGE 46, 66, 70 – Dalailama) in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist (BPatG Mitt. 1983, 156 – Schoasdreiber; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rdn. 400).

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Hiervon ausgehend verstieß und verstößt die Marke 303 36 375 zu den maßgeblichen, in § 50 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Zeitpunkten gegen die guten Sitten, weil sie von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher der in dem eingetragenen Verzeichnis aufgeführten Waren und Dienstleistungen als politisch anstößig empfunden wurde und weiterhin so empfunden wird. Wenngleich bei der Annahme einer politischen oder gesellschaftlichen Anstößigkeit zunehmend Zurückhaltung geboten ist, weil der Durchschnittsverbraucher in der modernen Werbung immer häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen werden, die negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte aufweisen (BPatG GRUR 1996, 408, 409 – COSA NOSTRA; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 42/92 – KGB), bleiben auch vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Entwicklung von einer Eintragung als Marke nach Überzeugung des Senats jedenfalls weiterhin solche Zeichen und Angaben ausgeschlossen, die das politische Empfinden eines rechtserheblichen Teils der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in erheblicher und unerträglicher Weise verletzen. Dies ist bei der gelöschten Marke der Fall.

10
Wie die Markenstelle in ihrem Löschungsbeschluss im Einzelnen ausgeführt und durch entsprechende Medaillen- und Urkundenabbildungen nachgewiesen hat, hat es sich bei der gelöschten Marke zu Zeiten der ehemaligen DDR um ein besonderes Symbol des Staates gehandelt, das bei der Auszeichnung von Soldaten und anderen Bediensteten der Schutz- und Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR, z. B. auf Orden und Verdienstmedaillen, verwendet wurde. Diese zutreffenden Feststellungen sind vom Markeninhaber ebenso wenig in Abrede gestellt worden wie die weitere Tatsache, dass die nationalen Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR für die sog. „Sicherung“ der innerdeutschen Grenze und damit den Vollzug des Schießbefehls sowie für die Verfolgung von Systemkritikern innerhalb der ehemaligen DDR zuständig waren.

11
Dem normal informierten Durchschnittsverbraucher von Waren und Dienstleistungen der Art, wie sie im Verzeichnis der streitgegenständlichen Marke enthalten sind, waren sowohl zum Zeitpunkt der Markeneintragung als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Löschungsbeschlusses die u. a. aus der Ablehnung von Ausrei-seanträgen und der – ggf. auch gewaltsamen und menschenverachtenden – Verhinderung von Ausreisen bestehenden Aufgaben der Sicherheitskräfte der ehe-maligen DDR weitgehend bekannt, sei es durch eigene leidvolle Erfahrungen oder sei es durch die Berichterstattung in den Medien bzw. durch Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse im Schulunterricht. Gerade wegen der Medienberichterstattung über die Freiheitsbeschränkungen durch die Führung der ehemaligen DDR und den Schießbefehl wird nicht nur der Teil der Verbraucher, der selbst unter den Restriktionen und Strafandrohungen im Zusammenhang mit den Ausreisebeschränkungen in der ehemaligen DDR und ihrem Vollzug durch die Sicherheitsorgane dieses Staates gelitten hat oder bei der Ein- oder Ausreise von den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR in teils schikanöser Weise kontrolliert und untersucht wurde, die Verwendung eines Symbols der Sicherheitskräfte der ehemaligen DDR als Marke nicht lediglich als Glorifizierung oder Verharmlosung des Verhaltens der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR, sondern als unerträgliche Verhöhnung der Bevölkerung dieses Staates empfinden.

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Deshalb wird ein sehr erheblicher Teil des inländischen Verkehrs die Verwendung eines Symbols der ehemaligen DDR-Sicherheitsorgane als Marke, insbesondere wegen deren Verhalten an der innerdeutschen Grenze und bei Demonstrationen von Regimegegnern, aus grundsätzlichen politischen und sittlichen Erwägungen missbilligen und sie als puren, politisch unerträglichen Sarkasmus gegenüber den vom Verhalten der Sicherheitskräfte besonders betroffenen Personen, wie Maueropfern, politisch Verfolgten und deren Angehörigen, empfinden.

13
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die streitgegenständliche Marke im übrigen auch unabhängig davon, ob sie diese als ein Symbol der Sicherheitskräfte der ehemaligen DDR kannten bzw. kennen, für sittlich anstößig halten, weil für diesen Personenkreis bereits der in der Gesamtmarke enthaltene Wortbestandteil „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ als solcher angesichts der Tatsache, dass sich der darin propagierte Schutz gerade im Gegensatz zu der Aussage in erheblichem Umfang und in einer den Freiheitsrechten in unerträglichem Maß zuwider laufenden Weise gegen die eigenen Staatsbürger richtete, eine politisch nicht nur inkorrekte, sondern unerträgliche und deshalb sittlich anstößige Verhöhnung der von diesem „Schutz“ betroffenen Bevölkerungsteile der ehemaligen DDR sehen. Soweit der Markeninhaber geltend macht, dieser rechtliche Gesichtspunkt dürfe bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke keine Berücksichtigung finden, weil er von der Markenabteilung nicht zur Begründung der Löschung herangezogen worden sei, kann er mit diesem Einwand schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Markenabteilung in ihrem Löschungsbeschluss zur Begründung eines Sittenverstoßes in erster Linie auf die fragliche Wortfolge abgestellt hat, die das eingetragene DDR-Symbol als solches der DDR-Sicherheitsorgane kennzeichnet und von dem Staatswappen der ehemaligen DDR unterscheidet, das diesen Zusatz nicht aufweist, und weil die Markenstelle zudem im Einzelnen begründet hat, weshalb der Verkehr in der Aussage „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ entgegen der Ansicht des Markeninhabers nicht nur eine ersichtlich ironisch gemeinte Umschrift sieht.

14
Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenabteilung, dass die Eintragung der Marke ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG vorgenommen worden ist (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Zutreffend ist die Markenabteilung insoweit davon ausgegangen, dass ein Fall eines ersichtlichen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht nur dann anzunehmen ist, wenn zur Feststellung eines solchen Verstoßes keinerlei Prüfungs- oder Recherchetätigkeit erforderlich ist, sondern ein ersichtlicher Sittenverstoß auch vorliegt, wenn dieser von der Markenstelle unter Zuhilfenahme ihres Allgemein- und Fachwissens, des vorhandenen Prüfungs- und Recherchematerials und etwaiger Auskünfte der üblichen Informationsquellen ohne weiteres erkennbar ist (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 378 m. w. N.). Von diesem grundlegenden Wissen ausgehend hätte die zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit berufene Markenstelle ohne weiteres feststellen können, dass die beanspruchte Marke geeignet war, das politische Empfinden einer rechtserheblichen Anzahl der inländischen Durchschnittsverbraucher erheblich zu verletzen; denn es handelt sich bei der als Marke beanspruchten Darstellung offensichtlich um ein aus der ehemaligen DDR stammendes Wappen oder Symbol, so dass die Markenstelle hätte erkennen müssen, dass dessen Verwendung als Marke, insbesondere wegen der in der Darstellung enthaltenen politischen Aussage, dem Empfinden insbesondere einer Vielzahl ehemaliger DDR-Bürger erheblich zuwiderlaufen würde.

15
Dies galt im Zeitpunkt der Eintragung und gilt auch weiterhin für jeden nur denkbaren Fall einer anmeldungsgemäßen Verwendung der Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen, weil es der Umstand einer kommerziellen Verwendung eines Symbols der Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR als Marke an sich ist, unabhängig von dessen konkreter Anbringungs- oder Verwendungsform, der von dem bereits definierten Verbraucherkreis als politisch und sittlich anstößig empfunden wird. Bei dieser Sachlage ist für den Senat keine markenmäßige Verwendung der gelöschten Wort-Bild-Marke vorstellbar, die von diesen Verbrauchern nicht als sittlich unerträglich empfunden werden würde.

16
Die Entscheidung steht auch entgegen dem Vorbringen des Markeninhabers nicht im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Senats und anderer Senate des Bundespatentgerichts sowie zu vorangegangenen Entscheidungen der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts. Soweit der Markeninhaber insoweit auf einen Beschluss des Senats (BPatG PAVIS PROMA a. a. O.) verweist, mit dem dieser eine Marke zur Eintragung zugelassen hat, die den Bestandteil „KGB“ enthielt, ist darauf zu verweisen, dass diese Marke zugleich die Bezeichnung „Kommunale Getränkebasis“ enthielt, als dessen Abkürzung die Buchstaben „KGB“ dienten, und die von einem Verständnis der Buchstabenfolge „KGB“ i. S. des gleichlautenden ehemaligen sowjetischen Geheimdienstes deutlich wegführten. Mit dem vom Markeninhaber zur Stützung seiner Rechtsauffassung ebenfalls herangezogenen Beschluss des 27. Senats vom 17. Januar 2006 zu der Marke mit dem Wortbestandteil „Aktivist der 1. Stunde“ (PAVIS PROMA BPatG, 27 W (pat) 146/05) ist nur über die Schutzfähigkeit der Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, jedoch nicht – weil dies nicht Gegenstand der Zurückweisung durch die Markenstelle war – über das Vorliegen eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG befunden worden. Auch soweit die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem Beschluss vom 17 März 2004 beschlossen hat, die das Symbol der FDJ der ehemaligen DDR darstellende und den Schriftzug „FDJ“ enthaltende Marke nicht vom Amts wegen zu löschen, weil diese nicht ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden sei, liegt keine mit der streitgegenständlichen Marke unmittelbar vergleichbare Fallgestaltung vor, weil es sich bei der seinerzeit zu beurteilenden Marke um ein Symbol einer Jugendorganisation der ehemaligen DDR handeltete, die vom Durchschnittsverbraucher nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang mit erlittenem DDR-Unrecht in Verbindung gebracht wurde und wird, wie dies bei dem von den Sicherheitsorganen der ehemaligen DDR verwendeten Symbol der Fall ist, und die zudem keine mit dem Wortbestandteil „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ vergleichbare Aussage enthielt, die noch immer nicht nur von den Opfern des DDR-Regimes, sondern wegen der Medienberichterstattung über Freiheitsbeschränkungen und Schießbefehl insgesamt von breiten Kreisen in der Bundesrepublik Deutschland als zynische Verhöhnung empfunden wird.

17
Letztlich steht auch diese Entscheidung des Senats, mit der die Löschung einer Marke desselben Markeninhabers, die aus der Darstellung des ehemalign DDR-Staatswappens bestand, bestätigt worden ist, weil diese zur Beschreibung der Art und geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR dienen kann und ihr angesichts dieses beschreibenden Charakters auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, nicht in einem Widerspruch zu der vorliegenden Entscheidung des Senats; denn die vom Markeninhaber als unmittelbar vergleichbar beurteilten Marken unterscheiden sich in ihrer Bedeutung und in ihrem Begriffsgehalt erheblich voneinander und werden folglich von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auch jeweils unterschiedlich verstanden.

18
Der Markeninhaber wird durch die Löschung der Marke entgegen seiner Ansicht auch nicht unzulässig in der durch Art. 5 GG als Aspekt er allgemeinen Meinungsfreiheit geschützten Werbefreiheit eingeschränkt, da er durch die vorliegende Entscheidung nicht daran gehindert wird, die als Marke beanspruchte, gesetzlich nicht verbotene, jedoch als solche markenrechtlich nicht schutzfähige Darstellung weiterhin – wie auch jeder Dritte – in der Werbung für seine Waren und Dienstleistungen einzusetzen.

19
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

20
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zu den markenrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Zurückweisung bzw. Löschung einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG, soweit ersichtlich, seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes weder im Allgemeinen noch im Hinblick auf Wappen und Symbole der ehemaligen DDR im Besonderen ergangen ist.

(Unterschriften)

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