BPatG: Brause Ringe Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09

Die Wortkombination „Brause Ringe“ ist geeignet, zum einen Waren zu beschreiben, die in Form von ringförmig gepresstem Brausepulver hergestellt bzw. vertrieben werden können einschließlich solcher Waren, bei denen es naheliegt, dass sie im Zusammenhang mit ringförmig gepresstem Brausepulver in entsprechenden Süßwarenmischungen angeboten werden können. Daher ist die Bezeichnung „Brause Ringe“ in Bezug auf diese Waren nicht als Marke schutzfähig.

BPatG, Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09Brause Ringe
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 045 852.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richter Merzbach und Metternich

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2008 und vom 4. Juni 2009 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die folgenden Waren zurückgewiesen worden ist:

„Kaffee, Tee, Kakao, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Hefe, Backpulver, Salz, Saucen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis; Algen (Würzstoff); Anis; (Körner); Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für Haushaltszwecke; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Wurstbindemittel; Brote (belegt); Butterkeks; Curry (Gewürz); Custart (Vanillesauce); Eiscreme; Speiseeispulver; Eistee; Erdnusskonfekt; Getränke auf der Basis von Tee; Gewürzmischungen; Halwah; Ingwer (Gewürz); Joghurteis (Speiseeis); Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kekse; Kleingebäck; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker (Gebäck); Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenmischungen (pulverförmig); Kuchenteig; Kurkuma für Nahrungszwecke; Lebkuchen; Mandelkonfekt; Marzipan; Marzipanrohmasse; Meerwasser (für die Küche); Mehlspeisen; Milchbrei für Nahrungszwecke; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Gewürznelken; Nelkenpfeffer; Petit Fours (Gebäck); Pfannkuchen (Crepes); Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Piment (Gewürz); Popcorn; Pudding; Puffmais; Reiskuchen; Re-lish (Würzmittel); Roheis (natürlich oder künstlich gefroren); Safran (Gewürz); Sahnemittel; Saucen (Würzen);Schokolade; Schokoladegetränke; Schwarzkümmel; Sojasauce; Sorbets (Speiseeis); Sternanis; Tabule; Teigwaren; Torten; Vanilin (Vanilleersatz); Waffeln; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie (Kaffeeersatz); Zimt (Gewürz); Zuckermandeln; Bier, Bierwürze.“

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
Angemeldet ist als Wortmarke die Bezeichnung

Brause Ringe

für eine Vielzahl von Waren der Klassen 30 und 32. Gegenüber der ursprünglichen Anmeldung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis eingeschränkt; sie beansprucht nunmehr noch die folgenden Waren:
„Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Saucen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis; Algen (Würzstoff); Anis; (Körner); Aromastoffe (pflanzliche), für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Aromen (pflanzliche), ausgenommen ätherische Öle; Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für Haushaltszwecke; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Wurstbindemittel; Bonbons; Brote (belegt); Butterkeks; Curry (Gewürz); Custart (Vanillesauce); Eiscreme;Speiseeispulver; Eistee; Erdnusskonfekt; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Fondands (Konfekt); Fruchtgummi; Gelee royale für Nahrungszwecke (nicht für medizinische Zwecke); Geleefrüchte (Süßwaren); Getränke auf der Basis von Tee; Gewürzmischungen; Glukose für Nahrungszwecke; Halwah; Ingwer (Gewürz); Joghurteis (Speiseeis); Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker für Speisezwecke; Karamellen; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kekse; Kleber für Nahrungszwecke; Kleingebäck; Konfekt; Zuckerwaren; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker (Gebäck); Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenmischungen (pulverförmig); Kuchenteig; Kuchenverzierungen (essbar); Kurkuma für Nahrungszwecke; Lakritze (Süßwaren); Lebkuchen; Maltose; Mandelkonfekt; Marzipan; Marzipanrohmasse; Meerwasser (für die Küche); Mehlspeisen; Melasse; Milchbrei für Nahrungszwecke; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Gewürznelken; Nelkenpfeffer; Pastillen (Süßwaren); Petit Fours (Gebäck); Pfannkuchen (Crepes); Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Piment (Gewürz); Popcorn; Pro-polis für Nahrungszwecke (Bienenprodukt); Pudding; Puffmais; Reiskuchen; Relish (Würzmittel); Roheis (natürlich oder künstlich gefroren); Safran (Gewürz); Sahnemittel; Saucen (Würzen); Schaumgummi (Süßwaren); Schokolade; Schokoladegetränke; Schwarzkümmel; Sojasauce; Sorbets (Speiseeis); Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Sternais; Süßungsmittel (natürlich); Tabule; Teigwaren; Torten; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Vanilin (Vanilleersatz); Waffeln; Weingummi; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie (Kaffeeersatz); Zimt (Gewürz); Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren; Konfekt;
alkoholfreie Fruchtextrakte, alkoholfreie Fruchtgetränke, alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Honiggetränke, Apfelsaft (Süßmost; Apfelsüßmost), Bier, Bierwürze, Brausepulver für Getränke, Brausetabletten für Getränke, brausehaltige Getränke, Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern, Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer, Essenzen für die Zubereitung von Getränken, Fruchtnektare (alkoholfrei), Fruchtsäfte, Gemüsesäfte (Getränke), Isotonische Getränke, kohlensäurehaltige Wässer, Limonaden, Limonadensirupe, Lithiumwässer, Mineralwässer (Getränke), Präparate für die Zubereitung von Getränken, Selterswasser, Sirupe für Getränke, Sodawasser, Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Wässer (Getränke).“

Hinsichtlich der Warenbezeichnung „Sternanis“ ist von einem offenkundigen Schreibversehen, d. h. davon auszugehen, dass die Ware „Sternanis“ gemeint ist. Soweit ferner die Waren „Konfekt, Zuckerwaren“ in dem vorgenannten Warenverzeichnis doppelt genannt sind, geht der Senat ebenfalls von einem offenkundigen Versehen der Anmelderin bei der Abfassung des Verzeichnisses aus.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 8. Dezember 2008 und vom 4. Juni 2009, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren erging, zurückgewiesen.

Aus Sicht der Markenstelle hat die aus alltäglichen Wörtern der deutschen Umgangssprache sprachüblich und sprachregelgerecht gebildete angemeldete Bezeichnung keine Unterscheidungskraft. Sie bestehe ausschließlich aus beschreibenden Angaben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Es handele sich um eine rein sachbezogene Aussage dahingehend, dass die beanspruchten Waren Ringe aus Brause bzw. Brausegrundstoff darstellten oder damit in Verbindung stünden, so dass es sich um eine Gattungsbezeichnung bzw. beschreibende Angabe handele. „Brause“ sei ein Fachbegriff auf dem vorliegenden Warengebiet (Mischung aus Natriumhydrogencarbonat und Wein- bzw. Zitronensäure sowie diversen Aromen und Farbstoffen), wie auch Begriffe wie „Brausebonbons“, „Brauselutscher“, „Brausengrundstoff“, „Brausepulver“, „Brausetabletten“ zeigten. Lebensmittel würden ferner in Ringform angeboten, so z. B. „Ananas Ringe“, „Pfirsich Ringe“, „Saure Apfelringe“. Ferner sei es seit Jahrzehnten üblich, Brausepulver zu beliebigen Formen zu komprimieren. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Bezeichnung „Brause Ringe“ ohne weiteres in der Weise verstehen, dass es sich um aus komprimiertem Brausepulver bestehende Süßwaren in Ringform handele. Auch wenn es sich um eine lexikalisch nicht belegbare Wortneubildung handele, sei eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Wortkombination gegeben. Diese stehe mit allen beanspruchten Waren in einem sachlichen Zusammenhang, zum einen als Gattungsbegriff in Verbindung mit Süßwaren oder Waren, die mit Süßwaren in irgendeinem Zusammenhang stünden, zum anderen hinsichtlich Zusatzmitteln, die bestimmt und geeignet seien, bei der Herstellung von Brauseringen verwendet zu werden. Soweit Schutz für Waren beansprucht werde, die keinen entsprechenden Zusammenhang mit „Brauseringen“ aufwiesen, würde der Verkehr aufgrund des eindeutigen Begriffsinhaltes der Bezeichnung „Brause Ringe“ keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Falls ein sachlicher Bezug zwischen der gekennzeichneten Ware und dem Begriff „Brause Ringe“ in jeder Hinsicht auszuschließen sei, werde der Verkehr in der Kennzeichnung „Brause Ringe“ irrtümlich einen Hinweis auf die Beschaffenheit des Inhaltes der so gekennzeichneten Verpackung annehmen, so dass insoweit dann auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gegeben sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markenanmelderin.

Sie ist der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig ist. Da es sich um eine neuartige, nicht gängige Wortfolge handele, deren beschreibender Gebrauch zum Anmeldezeitpunkt nicht nachweisbar sei, könne ihr bezüglich der beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender Begriffsinhaltzugeordnet werden. Allein der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung aus zwei in der deutschen Sprache existierenden Wörtern bestehe, könne nicht zur Verneinung der Unterscheidungskraft führen, zumal insoweit auch nicht zu fordern sei, dass es sich um einen Fantasiebegriff handele.
Ferner habe die Markenstelle im Wesentlichen nur pauschal auf Zusammenhänge zwischen der als Marke angemeldeten Bezeichnung verwiesen, ohne für alle beanspruchten Waren konkret zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben sei. Soweit die Markenstelle darauf verwiesen habe, dass „Bindemittel für Kochzwecke“ bei der Herstellung von „Brauseringen“ zum Einsatz kämen, sei dies unrichtig. Auch im Übrigen könne hinsichtlich der beanspruchten Waren keine Verbindung zu „Brauseringen“ hergestellt werden, so z. B. bei „Kaffee, Tee, Reis, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Fleischbeizmittel, Bindemittel für Speiseeis, Brötchen, Butterkeks, Eistee, Fruchtgummi, Schaumgummi (Süßwaren), Pudding, Weingummi, Lakritze (Süßwaren), Marzipan, alkoholfreie Biere, Biere, Kuchenteig, Pfannkuchen (Crêpes)“. Diesen Waren könne keine Eigenschaft beigemessen werden, die sie als Zusatzmittel bei der Herstellung von Brausekomprimaten qualifizieren könnte, zumal Brausekomprimaten eine feste Form zuzuschreiben sei. Die Bezeichnung „Brause Ringe“ stelle auch keinen Gattungsbegriff für Süßwaren dar, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle beteiligten Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die beanspruchten Waren sehen würden; „Brause Ringe“ könnten auch als Erscheinungsbild eines Duschkopfes in Ringform angesehen werden. Soweit die beanspruchten Waren keinerlei Verbindung zu der angemeldeten Bezeichnung aufwiesen, sei die Annahme der Markenstelle, der Verkehr werde annehmen, der Inhalt der Verpackung bestehe aus „Brauseringen“ unrealistisch und fernliegend. Vielmehr werde der Verkehr in dieser Kennzeichnung aufgrund der fehlenden Verbindung zu den Waren einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Soweit „Brauseringe“ den Süßwaren zuzurechnen seien, könne dies im Übrigen nicht dazu führen, dass deswegen alle übrigen beanspruchten Waren, die eventuell Süßwaren zugeordnet werden könnten, einen Zusammenhang zu „Brauseringen“ aufwiesen und die an-gemeldete Bezeichnung deshalb beschreibend sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schreibweise „Brause Ringe“ verdeutliche, dass es sich um eine neuartige Wortkombination und -schöpfung handele, die überdies begrifflich vage und unscharf sei, zum Nachdenken anrege und der Unterscheidungskraft nicht abzusprechen sei. Nachdem nur die Anmelderin „Brausebärchen und Brausestangen“ vertreibe, gebe es auch keine verbreitete Übung, die nahelege, dass der Verkehr in der angemeldete Bezeichnung einen Sachhinweis sehe; eher liege ein betrieblicher Herkunftshinweis nahe.

Da aus den vorgenannten Gründen die angemeldete Bezeichnung keine beschreibende Angabe darstelle, könne auch kein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht werden. Auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sei nicht erfüllt, weil die angemeldete Bezeichnung nicht ersichtlich zur Täuschung des Publikums über Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren geeignet sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die angemeldete Marke nicht als „Brausepulver enthaltende Ringe“ mit einem sinnvollen Aussagegehalt verstehen werde. Selbst wenn man hinsichtlich der angemeldeten Marke von einem Aussagegehalt ausgehe, ergäben sich mehrere Möglichkeiten, z. B. „Ring für die Anwendung auf Brause“ oder „Ring für die Verarbeitung zusammen mit Brause“.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2008 und vom 4. Juni 2009 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Hinsichtlich der in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren ist kein Schutzhindernis nach den §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, 37 Abs. 3 MarkenG gegeben, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren. Hinsichtlich der weiteren beanspruchten Waren sind jedoch die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und auch des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Bestimmung besteht vor allem darin, beschreibende Angabe oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rdnr. 222). Es genügt also, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor).

Für die Eignung als beschreibende Angabe auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee; – GRUR 2006, 411,Tz. 24 – Matratzen Concord). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an, jedoch ist auch die Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 35 – Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, ob und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16, Tz. 32 – DOUBLE-MINT, GRUR 2004, 674, Tz. 98 – Postkantoor; GRUR Int. 2008, 851, Tz. 46 – THE COFFEE STORE).

a) „Brause“ ist ein, wenn auch inzwischen etwas veralteter, so gleichwohl noch verwendeter und auch allgemein bekannter umgangssprachlicher Begriff für ein limonadenartiges, nicht nur aus natürlichen Stoffen, sondern auch aus künstlichen oder naturidentischen Aroma- und Farbstoffen hergestelltes, kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 sowie Beleg Bl. 29 d. A., der der Anmelderin wie alle weiteren aufgeführten Belege mit der Terminsladung und dem Ladungszusatz übersandt wurden). Zudem wird diese Bezeichnung als Kurzbegriff für das als Pulver oder gepresst erhältliche Brausepulver verwendet, ein aus verschiedenen Stoffen, u. a. Kohlendioxid, Fruchtsäuren, Geschmacksstoffen bestehendes pulverartiges Gemisch, das sich im Wasser unter Aufbrausen löst (vgl. Duden, a. a. O. sowie Beleg Bl. 30-32 d. A.). Brause kann auch als Süßware oder Bonbon konsumiert werden (vgl. Belege Bl. 33, 34 d. A.). Dabei werden, wie sich aus den vorgenannten Belegen ebenfalls ergibt, unterschiedliche Geschmacksrichtungen, nämlich Cola, Himbeere,Waldmeister, Zitrone und Orange angeboten. Das Wort „Ringe“ bezeichnet kreisförmige, in sich geschlossene Gegenstände, wobei insbesondere Süßwaren auch in Ringform vertrieben werden. Wie insbesondere die Belege Bl. 33, 34 d. A. ergeben, wird Brause bzw. Brausepulver nicht nur pulverförmig in kleine Tüten abgepackt vertrieben sondern auch in gepresster (unterschiedlicher) Form. Dann aber handelt es sich bei der angemeldeten Wortkombination um nichts anderes als eine sachbezogene Beschaffenheitsangabe in Bezug auf ringförmig gepresstes Brausepulver.

b) Daraus folgt, dass die Wortkombination „Brause Ringe“ geeignet ist, zum einen Waren zu beschreiben, die in Form von ringförmig gepresstem Brausepulver hergestellt bzw. vertrieben werden können einschließlich solcher Waren, bei denen es naheliegt, dass sie im Zusammenhang mit ringförmig gepresstem Brausepulver in entsprechenden Süßwarenmischungen angeboten werden können. Dies sind in Bezug auf das vorliegend eingereichte Warenverzeichnis die folgenden Waren:

„Bonbons; Fondands (Konfekt); Fruchtgummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Karamellen; Konfekt; Kuchenverzierungen (essbar); Lakritze (Süßwaren); Pastillen (Süßwaren); Pfefferminzbonbons; Schaumgummi (Süßwaren); Weingummi; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern; Erzeugnisse für die Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken“.c) Ausgeschlossen vom Markenschutz sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darüber hinaus auch solche Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können. Vorliegend ist dies in Bezug auf solche Waren der Fall, die als Bestandteil oder Zutat, insbesondere auch als Geschmacksstoff zu oder Süßungsmittel bei der Herstellung von ringförmig gepresstem Brausepulver in Betracht kommen. Daher ist die Bezeichnung „Brause Ringe“ auch in Bezug auf die folgenden, vorliegend beanspruchten Waren nicht schutzfähig:

„Zucker; Honig; Melassesirup; Aromastoffe (pflanzliche) für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen (pflanzliche), ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gelee royale für Nahrungszwecke (nicht für medizinische Zwecke); Glukose für Nahrungszwecke; Kandiszucker für Speisezwecke; Kleber für Nahrungszwecke; Maltose; Melasse; Propolis für Nahrungszwecke (Bienenprodukt); Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Süßungsmittel (natürlich); Traubenzucker für Nahrungszwecke; alkoholfreie Fruchtextrakte; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Honiggetränke; Apfelsaft (Süßmost; Apfelsüßmost); Fruchtnektare (alkoholfrei); Fruchtsäfte; Gemüsesäfte; Limonadensirupe; Sirupe für Getränke.“

d) Den vorgenannten Waren sind als Bestimmungsangabe für ringförmig gepresstes Brausepulver, welches, wie bereits oben ausgeführt, auch zur Zubereitung eines limonadenartigen Getränks in Wasser aufgelöst werden kann, Wässer, in denen die „BrauseRinge“ zu diesem Zweck gelöst werden können, und auch Getränke, die durch das Auflösen von „Brause Ringen“ zubereitet werden, gleichzustellen. Daher ist die Bezeichnung „Brause Ringe“ auch in Bezug auf folgende Waren nicht schutzfähig:

„brausehaltige Getränke, isotonische Getränke, kohlensäurehaltige Wässer, Limonaden, Lithiumwässer, Mineralwässer (Getränke), Selterswasser, Sodawasser, Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Wässer (Getränke).“

2. Da die Bezeichnung „Brause Ringe“ die in Ziffer 1 genannten Waren bzw. Merkmale dieser Waren aus den vorgenannten Gründen beschreibt, wird der Verkehr in dieser Bezeichnung auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis für diese Waren erkennen. Daher steht der angemeldeten Marke insoweit auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

3. Hinsichtlich der übrigen, vorliegend beanspruchten Waren, nämlich

„Kaffee, Tee, Kakao, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Hefe, Backpulver, Salz, Saucen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis; Algen (Würzstoff); Anis; (Körner); Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für Haushaltszwecke; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Wurstbindemittel; Brote (belegt); Butterkeks; Curry (Gewürz); Custart (Vanillesauce); Eiscreme; Speiseeispulver; Eistee; Erdnusskonfekt; Getränke auf der Basis von Tee; Gewürzmischungen; Halwah; Ingwer (Gewürz); Joghurteis (Speiseeis); Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kekse; Kleingebäck; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker (Gebäck); Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenmischungen (pulverförmig); Kuchenteig; Kurkuma für Nahrungszwecke; Lebkuchen; Mandelkonfekt; Marzipan; Marzipanrohmasse; Meerwasser (für die Küche); Mehlspeisen; Milchbrei für Nahrungszwecke; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Gewürznelken; Nelkenpfeffer; Petit Fours (Gebäck); Pfannkuchen (Crepes); Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Piment (Gewürz); Popcorn; Pudding; Puffmais; Reiskuchen; Relish (Würzmittel); Roheis (natürlich oder künstlich gefroren); Safran (Gewürz); Sahnemittel; Saucen (Würzen); Schokolade; Schokoladegetränke; Schwarzkümmel; Sojasauce; Sorbets (Speiseeis); Sternanis; Tabule; Teigwaren; Torten; Vanillin (Vanilleersatz); Waffeln; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie (Kaffeeersatz); Zimt (Gewürz); Zuckermandeln; Bier, Bierwürze.“

liegt mit der Wortkombination „Brause Ringe“ jedoch keine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Insoweit handelt es sich nicht um eine Angabe, die die vorgenannten Waren selbst beschreibt. Es liegt insoweit auch keine Merkmals- oder Beschaffenheitsangabe vor. Zwar ist insbesondere im Zusammenhang mit geschmackgebenden Zutaten davon auszugehen, dass ringförmig gepresstes Brausepulver nicht nur in den bereits genannten Geschmacksrichtungen Cola, Himbeere, Waldmeister, Zitrone und Orange angeboten werden kann. In Bezug auf „Brause“ liegen – ausgehend von der oben dargelegten Begrifflichkeit – jedoch nur weitere fruchtige Geschmacksrichtungen nahe, nicht jedoch anders geartete Geschmacksrichtungen wie z. B. Kaffee, Tee, Schokolade und auch nicht Pfefferminz. Für die vorgenannten Waren kommt im Übrigen auch kein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung in Betracht, so dass insoweit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist.4. In Bezug auf die in Ziff. 2 genannten Waren ist die Wortkombination „Brause Ringe“ entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht ersichtlich geeignet, das Publikum über die Art oder die Beschaffenheit dieser Waren zu täuschen, so dass insoweit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG gegeben ist.

Zwar ist in Bezug auf die zuletzt genannten Waren kein beschreibender Bezug gegeben, so dass eine Täuschungsgefahr dann in Betracht kommt, wenn die beteiligten Kreise – und dies sind hier allgemein die Endverbraucher von Nahrungs- und Lebensmitteln und Getränken – durch die Bezeichnung „Brause Ringe“ hinsichtlich der Beschaffenheit einschl. Inhaltsstoffen dieser Waren getäuscht werden können (vgl. BPatGE 45, 1 – Kombuchea; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 13/05 – malz & more). Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr vorliegend davon ausgeht, die letztgenannten Waren seien ringförmig und enthielten Brausepulver oder würden als Bestandteil von oder Zutat zu ringförmig gepresstem Brausepulver verwendet werden. Eine solche Vorstellung des Verkehrs erscheint aber in Bezug auf die vorgenannten Getränke, Nahrungsmittel und Zutaten bzw. Bestandteile fernliegend. So wird aufgrund der oben dargelegten Begriffsinhalts der Wortkombination „Brause Ringe“ als „ringförmig gepresstes Brausepulver“ der Verkehr, wenn er diese Wortkombination z. B. in Verbindung mit Kakaoerzeugnissen oder feinen Back- und Konditorwaren wahrnimmt, aufgrund des üblichen Geschmacks und der Konsistenz dieser Waren kaum davon ausgehen, es mit einer besonderen Zubereitungsart von ringförmig gepresstem Brausepulver zu tun zu haben. Dies gilt entsprechend für die übrigen in Ziff. 2 genannten Waren.5. Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle in dem in Ziff. 1 des Tenors genannten Umfang aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

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