BGH: Star Entertainment

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 318/02Star Entertainment (OLG Karlsruhe)
MarkenG § 5 Abs. 2

Der Firmenbestandteil „Star Entertainment“ ist als Bezeichnung für ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unterscheidungskräftig.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes

gerichts Karlsruhe vom 27. November 2002 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen hat. In ihrer Firmenbezeichnung stellt sie den Bestandteil „Star Entertainment“ heraus.

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Veranstaltung von Konzerten sowie die Vermittlung von Künstlern für Konzerte. Sie verwendet im Verkehr den Firmenbestandteil „New Star Entertainment“.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Veranstaltung von Konzerten und

Vermittlung von Künstlern gerichteten Geschäftsbetriebs des Kennzeichenbestandteils „New Star Entertainment GmbH“ zu bedienen

sowie in die Löschung des Firmenbestandteils „Star Entertainment“ in ihrer beim Amtsgericht H. unter der Nr. HRB eingetragenen Firma „New Star Entertainment GmbH“ einzuwilligen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer -vom Berufungsgericht zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Kennzeichenschutz für den Firmenbestandteil „Star Entertainment“ versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Einem als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil könne kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus nur zugesprochen werden, wenn er geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken. Die Wörter „Star“ und „Entertainment“ seien als Bestandteile der Firma der Klägerin für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig. Das Wort „Entertainment“ sei eine rein beschreibende Angabe für „berufsmäßig gebotene leichte Unterhaltung“ und gehöre inzwischen der deutschen Umgangssprache an. Gleichermaßen werde auch das Wort „Star“ als beschreibende Angabe verstanden. Es beschreibe den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich, daß die Unterhaltung durch einen „gefeierten, berühmten Künstler“ geboten werde. Auch dieses Wort sei Bestandteil der deutschen Umgangssprache. Es komme deshalb nicht darauf an, daß in der englischen Sprache das Wort „Star“ im eigentlichen Sinne „Stern“ bedeute, während es auf berühmte Persönlichkeiten lediglich in einem übertragenen Sinne angewendet werde. Maßgeblich für die Beurteilung der originären Kennzeichnungskraft sei, was der Verkehr mit dem konkreten Begriff im konkreten Zusammenhang verbinde. Als Bestandteil einer Firma eines Unternehmens der Unterhaltungsbranche werde das deutsche Wort „Star“ nur in der Bedeutung „berühmter Künstler“ wahrgenommen. Die Verbindung der Wörter „Star“ und „Entertainment“ besitze ebenfalls keine hinreichende Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen für einen Betrieb, der sich mit Produktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befasse. Auch die Wortzusammenfügung ergebe einen sprachüblichen Begriff beschreibenden Inhalts. Die beiden Wörter würden nämlich nur entsprechend ihrer ursprünglichen, rein beschreibenden Bedeutung verwendet und wiesen für die angesprochenen Verkehrskreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmäßig leichte Unterhaltung böten. Sei für die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Star Entertainment“ aber eine freie Sachbezeichnung, so folge bei der gebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an dieser Bezeichnung, daß kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft nicht zugebilligt werden könne. Die Auffassung des Landgerichts, bei „Star Entertainment“ bleibe offen, ob für oder durch einen Star Unterhaltung betrieben werde, sei erfahrungswidrig.

Werde eine etwa doch bestehende originäre Unterscheidungskraft unterstellt, so sei die Benutzung des Zeichens „New Star Entertainment“ als Kennzeichen für ein Unternehmen, das Konzerte veranstalte und Künstler für Konzerte vermittele, jedenfalls nicht geeignet, Verwechslungen mit der im Bereich Produktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen benutzten Unternehmenskennzeichnung „Star Entertainment“ hervorzurufen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 -I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 – Altberliner, m.w.N.). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Unterscheidungskraft der Bestandteile „Star“ und „Entertainment“ der Unternehmensbezeichnung der Klägerin verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat die beiden Bestandteile sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung im konkreten Zusammenhang als rein beschreibende Angaben angesehen. Sie wiesen die angesprochenen Verkehrskreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmäßig leichte Unterhaltung anböten, so daß ihnen keine hinreichende Unterscheidungskraft zukomme. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an der Bezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft nicht zugebilligt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 – I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 – COTTON LINE, m.w.N.).

b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht hätte aus der bereits in der englischen Sprache gegebenen Doppeldeutigkeit des Bestandteils „Star“ folgern müssen, daß der „gefeierte, berühmte Künstler“ als „Star“ bezeichnet werde, weil er gewissermaßen als „leuchtender Stern“ am Firmament angesehen werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die von ihr angeführte Erwägung der Feststellung des Berufungsgerichts, dem Bestandteil „Star“ komme ein beschreibender Bedeutungsgehalt zu, nicht entgegensteht. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch der Umstand, daß eine Vielzahl von Unternehmen der Unterhaltungsbranche in ihre Unternehmensbezeichnung die Bestandteile „Star“ und „Entertainment“ aufgenommen haben, nicht für deren Unterscheidungskraft, sondern für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich um Bezeichnungen handelt, die als beschreibende Sachangaben von Betrieben, die sich mit der Produktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befassen, verwendet werden. An dem rein beschreibenden Bedeutungsgehalt der Verbindung „Star Entertainment“ ändert sich auch dann nichts, wenn diese Kombination, wie die Revision weiter geltend macht, sowohl dahin verstanden werden kann, daß die Dienstleistungen des sich so bezeichnenden Unternehmens (Produktion, Veranstaltung, Vermittlung) für einen berühmten Künstler durchgeführt werden, als auch in dem Sinne aufgefaßt werden kann, daß ein berühmter Künstler selbst (auch) diese Dienstleistungen unter einer solchen Unternehmensbezeichnung erbringe. Weist eine Wortkombination verschiedene Bedeutungsinhalte auf, die sich lediglich auf verschiedene Möglichkeiten beziehen, wie eine damit bezeichnete Dienstleistung erbracht werden kann, so wird dadurch deren beschreibender Charakter nicht aufgehoben (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 – URLAUB DIREKT).

c) Für einen selbständigen Schutz der Bestandteile „Star“ und „Entertainment“ kraft Verkehrsdurchsetzung ist im Streitfall nichts geltend gemacht worden.

2. Da den Bestandteilen „Star“ und „Entertainment“ schon wegen Fehlens der Unterscheidungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz zugebilligt werden kann, kommt es auf die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen „Star Entertainment“ und „New Star Entertainment“ nicht mehr an.

III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Unterschriften

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