BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 – I ZR 130/04 – OLG Karlsruhe
Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.
a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.
b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.
ENTSCHEIDUNG
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit auf-gehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2 auch den Schaden zu ersetzen, der der Klä-gerin zu 1 durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ entstanden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen, soweit die Be-klagte aufgrund der Klageanträge des Klägers zu 2 verurteilt wor-den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 abgeändert und die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Pro-jekts „Klassikerwortschatz“ eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Über-schrift „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste – geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte – (re-gelmäßig) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die biblio-graphische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von An-neliese Dühmert mit dem Titel „Von wem ist das Gedicht?“. Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel er-stellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermit-telt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 € trug die Klägerin.
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Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt. Bei der Zu-sammenstellung der Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Üb-rigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedicht-texte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
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Die Kläger haben beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ (ISBN-Nr. ) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;
2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-den kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende Ord-nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudro-hen;
3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geord-neten Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung
nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedicht-sammlung nach Ziff. 1;
4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindli-chen Vervielfältigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die – urheberrechtlich nicht schutzfähige – Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ und auch diese nur als Referenz herange-zogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewer-tungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungs-daten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ sei mangels einer schöpferi-schen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforde-rungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an ei-ner unmittelbaren Leistungsübernahme.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196).
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Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche des Klägers als begrün-det angesehen, weil die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in das Urheberrecht des Klägers an der Gedichttitelliste des Pro-jekts „Klassikerwortschatz“ als einem Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG eingegriffen habe. Die Titelliste erreiche wegen des eigenschöpferischen Auswahlverfahrens bei der Auslese der Gedichte jedenfalls als sog. kleine Münze die unterste Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Unerheblich sei, dass die Liste mit den Gedichttiteln nicht auch die Texte der Gedichte ent-halte. Die Elemente der Liste seien systematisch entsprechend der Zahl der Nennungen in den Werken, die der Auswahl zugrunde gelegt worden seien, angeordnet. Im Rahmen dieses Anordnungsprinzips seien die unabhängig von-einander dargestellten Einzelelemente (Dichter und Titel der Gedichte) elektro-nisch zugänglich; die Dichternamen seien alphabetisch geordnet. Die Beklagte habe die vom Kläger getroffene Gedichttitelauswahl trotz mancher Auslassun-gen und einiger Hinzufügungen unmittelbar übernommen und damit das für den Kläger geschützte Werk rechtswidrig benutzt.
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Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass das Landgericht auch die Klageanträge der Klägerin zu Recht zugesprochen habe. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM in dieses Schutzrecht einge-griffen. Sie habe sich bei der Zusammenstellung ihrer Gedichtanthologie weit-
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gehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Kläger orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Be-klagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für ei-gene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge-schützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige.
Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenan-sprüche der Kläger begründet.
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II. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Kla-geanträge des Klägers bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte allerdings dem Kläger nicht auch für Schäden, die der Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87a UrhG) ent-standen sein können (dazu nachstehend unter 2.). Die Revision der Beklagten führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags des Klägers auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
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Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden, weil zunächst gemäß Art. 234 EG durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt wer-den muss (vgl. dazu den am selben Tag ergangenen Vorlagebeschluss).
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1. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unter-lässt, ihre CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu
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vervielfältigen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 2, §§ 16, 17 UrhG).
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a) Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste des Klägers ist ein ur-heberrechtlich schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG. Gegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk, einem Unterfall des Sammelwerkes (§ 4 Abs. 1 UrhG), ist die Struktur der Datenbank als persönli-che geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann. Diese Elemente sind als sol-che urheberrechtsfrei (vgl. – zu § 4 UrhG a.F. – BGHZ 116, 136, 142 – Leitsätze; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 39).
aa) Die Gedichttitelliste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind (§ 4 Abs. 2 UrhG). Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Urheber, Titel, Anfangszeile und Er-scheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen nach der Zahl der Nennungen in den Sammlungen, die der Auswahl zugrunde liegen, und in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter geordnet. Die Ele-mente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können je-weils für sich – auch elektronisch – angesteuert werden.
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bb) Die Gedichttitelliste ist in der Auswahl und Anordnung ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung.
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(1) Der urheberrechtliche Schutz der Gedichttitelliste als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG bezieht sich nicht auf eine abstrakte wissen-schaftliche Idee, sondern auf die besondere Konzeption bei der Auswahl der Gedichttitel. Diese ist gekennzeichnet durch die Entscheidung des Klägers, die „wichtigsten“ Gedichte der Zeit zwischen 1730 und 1900 anhand weniger An-
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thologien, ausgesucht unter Tausenden solcher Sammlungen, sowie anhand der Bibliographie von Dühmert zu ermitteln und dabei ein statistisches Kriterium anzuwenden. Dieses Kriterium bestand in der Mindestzahl von drei Abdrucken (oder der Nennung in der Bibliographie von Dühmert). Die so ermittelten Ge-dichttitel konnten nach der unterschiedlichen Zahl von Abdrucken der Gedichte in weitere Gruppen eingeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass der Schutz des Datenbankwerkes auf dieser Konzeption beruht, ist es – entgegen der Ansicht der Revision – ohne Bedeutung, dass mehr als die Hälfte der in die Gedichttitel-liste aufgenommenen Titel auch in dem bibliographischen Werk von Dühmert genannt sind.
(2) Die Gedichttitelliste erreicht den für den Schutz als Datenbankwerk notwendigen Grad an Eigentümlichkeit.
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Der erforderliche Grad an Eigentümlichkeit ist im Hinblick auf die Vor-schrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenban-ken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtli-nie) zu bestimmen, da § 4 Abs. 2 UrhG durch Art. 7 Nr. 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) in das Gesetz eingefügt worden ist. Danach genügt es, dass die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung des Ur-hebers ist. Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualität oder den ästheti-schen Wert der Datenbank, kommt es nicht an (Art. 3 Abs. 1 der Datenbank-richtlinie; vgl. auch Erwgrde 15 und 16 der Richtlinie). Eine bestimmte Gestal-tungshöhe ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung genügt. Es reicht aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist (vgl. Erwgrd 15 der Datenbankrichtlinie), einen individuellen Charakter hat (vgl. wei-
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ter von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Daten-bank-RL Art. 3 Rdn. 8 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 4 UrhG Rdn. 33 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 12, 19; Wandtke/Bullin-ger/Marquardt, Urheberrecht, 2. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 11; Möhring/Nicolini/Ahl-berg, UrhG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 21 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertrags-recht, 3. Aufl., Rdn. 259; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 20; vgl. auch – zu § 6 öUrhG – österr. OGH MR 2000, 373, 374 – Schüssels Dornenkrone). Dies ist hier der Fall.
Die Konzeption für die Auswahl der in die Gedichttitelliste aufgenomme-nen Gedichte ist hinreichend individuell und in der entstandenen Datenbank umgesetzt worden. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass das Beru-fungsgericht bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Da-tenbank zu Unrecht auch berücksichtigt hat, dass die zur statistischen Auswer-tung herangezogenen Gedichte zunächst hinsichtlich der Titel, der Anfangszei-len und der Bezeichnung des Urhebers vereinheitlicht werden mussten, um ei-ne statistische Bearbeitung zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass in die-ser verhältnismäßig einfachen Bearbeitung ein schöpferischer Beitrag liegt.
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b) Urheber des Datenbankwerkes ist der Kläger, auch wenn er nach den getroffenen Feststellungen die Gedichttitelliste, die nach seiner Konzeption ausgearbeitet wurde, nicht selbst erstellt hat. Die Umsetzung seiner Konzeption durch Hilfskräfte, die das Material gesammelt und für die statistische Auswer-tung vereinheitlicht haben, war nicht schöpferischer Art und begründete keine Miturheberschaft (vgl. dazu Schricker/Loewenheim aaO § 7 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 7 UrhG Rdn. 12; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 7 UrhG Rdn. 9; Loewenheim/Hoeren, Handbuch des Urheberrechts, § 11 Rdn. 7). Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhen-den Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheber-
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rechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendi-gen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben (vgl. dazu auch Leistner, Der Schutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 78; Barta/Markiewicz, Festgabe Beier, 1996, S. 343, 346 f.; Kilches, RdW 1997, 710, 712).
c) Die Beklagte hat durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM die Rechte des Klägers an der Gedichttitelliste „Die 1100 wichtigsten Ge-dichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ verletzt.
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aa) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hin-sichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönli-chen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. Erwgrd 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie), kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden (vgl. – zu § 4 UrhG a.F. – BGHZ 116, 136, 142 f. – Leitsätze). Eine Urheberrechtsverlet-zung kommt, wenn keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk genügt (vgl. BGHZ 141, 329, 333 – Tele-Info-CD, m.w.N.). Das ist hier der Fall.
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bb) Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Ge-dichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch die Gedichttitelliste des Klägers bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf
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der mit der Gedichttitelliste des Klägers getroffenen Gedichtauswahl. Unerheb-lich ist demgegenüber, dass die Beklagte die Texte der Gedichte auf ihrer CD-ROM ihren eigenen Beständen entnommen hat. Die Revision verweist aller-dings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der Gedichttitelliste des Klägers entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen Teil der vom Kläger für diesen Zeitraum bestimm-ten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat. Auch dieser übernommene Teil ist so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Klä-gers, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil sei-nes Datenbankwerkes darstellt.
2. Wegen der Verletzung des Urheberrechts an seinem Datenbankwerk steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm selbst durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstan-den ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG). Entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts hat der Kläger jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm als Gesamtgläubiger auch Ersatz leistet für den Schaden, den die Klägerin als Datenbankherstellerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlitten hat. Den Klageparteien stehen – jeweils allein – unterschiedliche Rechte zu. Der Kläger ist als Urheber Inhaber des Rechts an der Gedichttitellis-te als einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG), die Klägerin Inhaberin des Leis-tungsschutzrechts an der Gedichttitelliste als einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG. Beide Rechte bestehen unabhängig voneinander mit verschiede-nem Schutzgegenstand (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 4 UrhG Rdn. 28; Schricker/Vogel aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. UrhG Rdn. 17, 25; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 4 UrhG Rdn. 3). Während sich das Urheberrecht des Klägers auf das Datenbankwerk (§ 4
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Abs. 2 UrhG) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Aus-wahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene Datenbankherstellerrecht der Klägerin die Datenbank im Sinne des § 87a UrhG als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand. Falls die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in die Rechte der Klä-gerin als Datenbankherstellerin (§ 87b UrhG) eingegriffen haben sollte, würde dies lediglich Ansprüche der Klägerin begründen. Umgekehrt kann auch die Klägerin von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens verlangen, der dem Klä-ger als Urheber des Datenbankwerkes entstanden ist.
3. Der Kläger hat (nur) insoweit Anspruch auf Auskunft, als dies erforder-lich ist, um die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verlet-zung seiner Rechte am Datenbankwerk vorbereiten zu können (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica). Der Anspruch auf Vernichtung der noch in Besitz der Beklagten be-findlichen Vervielfältigungsstücke beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG.
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III. Auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers ist danach das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger als Gesamtgläubiger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ entstanden ist. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten gegen ihre Verurtei-lung aufgrund der Klageanträge des Klägers zurückzuweisen.
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Im Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage des Klägers abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 – 7 O 262/03 –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 – 6 U 37/04 –
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