BGH: Arztwerbung im Internet

BGH, Urteil vom 09.10.2003 – I ZR 167/01 – Arztwerbung im Internet (OLG Köln)
UWG § 1; NordrheinZÄBerufsO § 20

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.

b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.

c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.

d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem – auch emotional geprägten – Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine „Sympathiewerbung“ zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 auf die Berufung des Beklagten abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat der Beklagte 1/ 12 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein. Sie beanstandet den Internetauftritt des Beklagten, der in K. eine Zahnarztpraxis betreibt.

Der Beklagte stellt auf seiner Homepage im Internet seine Zahnarztpraxis vor. Bei Anwahl der Überschrift „Schwerpunkte“ werden als „Praxisschwerpunkte“ die Prophylaxe, die Implantologie und die Ästhetische Zahnheilkunde angegeben und wie folgt erläutert:

„PROPHYLAXE. Professionelle Zahnreinigung. Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege. Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege. Fissuren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen.

IMPLANTOLOGIE. Einpflanzen von künstlichen Zahnwurzeln aus Titan in den Kieferknochen. Titan-Implantate verwachsen mit dem Kieferknochen und dienen als festes Halteelement für den Zahnersatz. Titan-Implantate übernehmen die biologische Funktion der natürlichen Zahnwurzel. Titan-Implantate ermöglichen festsitzenden Zahnersatz anstelle herausnehmbarer Prothesen.

ÄSTHETISCHE ZAHNHEILKUNDE. 1. Einsatz von Veneers: In den USA entwickelte hauchdünne, keramische Verblendschalen. Allen anderen restaurativen Verfahren bei weitem überlegen. Massive Frontzahnüberkronungen können vermieden werden. Da die Veneers am Zahnfleischrand hauchdünn auslaufen, ist dauerhaft kein Übergang zum Zahnfleisch (dunkler Kronenrand) sichtbar. Die Veneertechnik ist das am wenigsten invasive Verfahren; die eigene gesunde Zahnsubstanz wird weitestgehend geschont. 2. Zahnfarbene Versorgung im Seitenzahnbereich.“

Unter der Überschrift „Veneers“ bildet der Beklagte u. a. die nachstehend (in schwarz-weiß) wiedergegebene Urkunde über seine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde e. V. (im weiteren: DGÄZ) ab: …

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darum, ob der Beklagte bei seinem Internetauftritt die Praxisschwerpunkte in der konkreten Ausgestaltung angeben und die Mitgliedsurkunde zeigen darf. Die Klägerin hält beides für berufswidrig, weil die Darstellung irreführende Elemente aufweise, werbliche Anpreisungen enthalte und die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde keine sachliche Information darstelle.

Die Klägerin hat, nachdem vor dem Landgericht wegen anderer Streitpunkte die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt und die Klage teilweise zurückgenommen worden war, dort, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, den Beklagten unter Androhung der im einzelnen bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet – wie auf den dem Antrag beigefügten Internetausdrucken wiedergegeben – … die „DGÄZ-Mitgliedsurkunde 2000“ abzubilden sowie die Internetseiten … „Schwerpunkte“ … zu unterhalten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf seine Praxisschwerpunkte (Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde) sowie auf seine Mitgliedschaft bei der DGÄZ in der konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts hinzuweisen.

Die Berufungen der Parteien, mit denen diese ihre im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt haben, sind ohne Erfolg geblieben (OLG Köln NJW-RR 2001, 1570).

Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat – wie schon das Landgericht – in der Angabe und Erläuterung der drei Praxisschwerpunkte sowie in der Wiedergabe der „Mitgliedsurkunde 2000“ der DGÄZ eine berufswidrige und damit zugleich wettbewerbswidrige Werbung des Beklagten gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die in dem Internetauftritt des Beklagten genannten Praxisschwerpunkte wiesen irreführende Elemente auf und verstießen, da sie mit dem Berufsbild eines Zahnarztes unvereinbare werbliche Anpreisungen enthielten, gegen das in der Berufsordnung der Klägerin enthaltene Werbeverbot. Die vom Beklagten unter dem Praxisschwerpunkt „Prophylaxe“ aufgeführten Tätigkeitsfelder könnten keine Praxisschwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer jeden Zahnarztpraxis gehörten. Durch die Benennung der dort genannten Tätigkeiten als Praxisschwerpunkte erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, er verfüge insoweit über besondere Fähigkeiten; denn jeder Zahnarzt müsse die Zähne seiner Patienten „professionell“, d. h. mit seinen beruflichen Möglichkeiten reinigen, die Patienten zur richtigen Zahnpflege anleiten und die hierfür geeigneten Hilfsmittel demonstrieren und bereitstellen. Außerdem preise der Beklagte die von ihm angewandten Behandlungsmethoden im Rahmen der Praxisschwerpunkte werbend an, stelle deren Vorteile gegenüber anderen Methoden im einzelnen dar und betreibe damit eine unzulässige Werbung. Der Beklagte informiere nicht, sondern konfrontiere den Patienten mit Behandlungsalternativen und überfordere ihn damit, weshalb keine sachlich zutreffende und dem Laien verständliche Informationswerbung vorliege.

Die Darstellung der Mitgliedsurkunde der DGÄZ stelle ebenfalls keine sachliche Patienteninformation dar, sondern sei Bestandteil der konkreten Bewerbung der vom Beklagten angewandten Ästhetischen Zahnheilkunde. Die Urkunde stelle sich wegen des in ihr verwendeten unbekannten Begriffs „orofaziale Ästhetik“ als Bestandteil einer vom Patienten selbst nicht zu leistenden fachlichen Bewertung der beworbenen Behandlungsmethoden dar.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet.

1. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte – wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht – nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20. 5. 1999 – I ZR 40/ 97, GRUR 1999, 1009 = WRP 1999, 1136 – Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v. 8. 6. 2000 – I ZR 269/ 97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Der Beklagte gehört der Klägerin als Mitglied an.

2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte sowie die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde der DGÄZ zu Unrecht als berufs- und damit zugleich wettbewerbswidrige Werbung angesehen.

a) Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NW. 1997, S. 790 – BO), zuletzt geändert durch Beschluß der Kammerversammlung vom 30. November 2002 (MBl. NW. 2002, S. 298), ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt. Nach § 20a Satz 1 bis 3 BO kann dieser in Computerkommunikationsnetze öffentlich abrufbare Praxisinformationen einstellen, sofern deren Gestaltung und Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen und sie keine werbenden Herausstellungen und anpreisenden Darstellungen enthalten. Nach der hierzu gemäß § 20a Satz 4 BO von der Klägerin erlassenen Richtlinie (Rheinisches Zahnärzteblatt 2000, 45) sind im Rahmen einer Homepage u. a. Angaben zur Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung erlaubt. Im übrigen gelten auch insoweit die Vorschriften der §§ 16 bis 20 BO und damit namentlich die dort in § 20 Abs. 1 enthaltene Beschränkung für die Werbung entsprechend (§ 20a Satz 5 BO).

In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden können (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG, Beschl. v. 23. 7. 2001 – 1 BvR 873/ 00 u. 1 BvR 874/ 00, NJW 2001, 2788, 2789 = WRP 2001, 1064). Dementsprechend ist das Werbeverbot für Zahnärzte in § 20 Abs. 1 BO verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschl. v. 21. 4. 1993 – 1 BvR 166/ 89, NJW 1993, 2988, 2989; Beschl. v. 17. 7. 2003 – 1 BvR 2115/ 02, WRP 2003, 1099, 1100; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 – Notfalldienst für Privatpatienten). Es ist einem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen (BGH GRUR 2001, 181, 182 – dentalästhetika). Das trifft in besonderer Weise auf im Internet im Rahmen einer Homepage erfolgende Darstellungen seiner Praxis und seiner Leistungen zu; denn diese präsentieren sich dem Leser – anders als Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften – nicht ungefragt, sondern werden als passive Darstellungsplattform in der Regel von interessierten Personen, die bestimmte Informationen suchen, ausgewählt (BVerfG WRP 2003, 1099, 1101 m. w. N.).

Die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung ist dabei unter Berücksichtigung dessen zu bestimmen, daß die für Ärzte bestehende Beschränkung des Werberechts eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt die in der Wirtschaft üblichen Werbemethoden verwendete (BVerfGE 33, 125, 170; 85, 248, 260). Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung (BVerfGE 71, 162, 174). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Verbot berufswidriger Werbung des § 20 Abs. 1 BO beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor (BVerfGE 85, 248, 260).

b) Nach diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte im Internetauftritt des Beklagten enthalte irreführende Elemente und stelle im übrigen eine berufswidrige werbliche Anpreisung dar, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Die Angabe der Praxisschwerpunkte Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den irreführenden und falschen Eindruck, der Beklagte verfüge insoweit über ihn gegenüber anderen Zahnärzten qualifizierende besondere Fähigkeiten. Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, daß ein Arzt, der lediglich die Bereiche benennt, in denen er schwerpunktmäßig tätig ist, sich damit zugleich einer besonderen rechtsförmlich erworbenen Qualifikation oder einer im Vergleich zu anderen Ärzten besonders qualifizierenden Befähigung berühmt (vgl. für Rechtsanwälte BGH, Urt. v. 18. 1. 1996 – I ZR 15/ 94, GRUR 1996, 365, 366 = WRP 1996, 288 – Tätigkeitsschwerpunkte). Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält dementsprechend vielmehr nur die – im Streitfall auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht unrichtige – Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen (BVerfG NJW 2001, 2788, 2790; für Rechtsanwälte vgl. BGH, Urt. v. 16. 6. 1994 – I ZR 67/ 92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 – Strafverteidigungen; BGH GRUR 1996, 365, 366 – Tätigkeitsschwerpunkte). Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Zahnärzte ist damit nicht verbunden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb – wie die Revision zutreffend dargelegt hat – nicht annehmen, andere Zahnärzte seien auf diesen Gebieten nicht tätig oder schlechter qualifiziert.

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, die von dem Beklagten unter der Überschrift „Prophylaxe“ angegebenen Tätigkeiten wie „professionelle Zahnreinigung, Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege, Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege, Fissuren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen“ könnten keine Schwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer Zahnarztpraxis gehörten. Das Berufungsgericht ordnet dem Begriff „Praxisschwerpunkt“ dabei einen Aussageinhalt zu, der diesem nicht zukommt. Die Angabe des Praxisschwerpunkts bedeutet lediglich, daß der Beklagte auf dem Gebiet der Prophylaxe nachhaltig tätig ist und deshalb dort Erfahrung besitzt. Der Umstand, daß es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die wohl auch nahezu jeder andere Zahnarzt in mehr oder weniger großem Umfang ausübt oder zumindest ausüben kann, steht der Richtigkeit dieser Aussage nicht entgegen. Im übrigen kann der Beklagte durch diesen Hinweis auch zum Ausdruck bringen, daß er besonderes Gewicht auf die Prophylaxe legt.

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt auch die Anzahl der im angegriffenen Internetauftritt angegebenen drei Praxisschwerpunkte nicht zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung. Zwar kann ein Zahnarzt – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht sämtliche Bereiche der zahnärztlichen Tätigkeit zum Schwerpunkt seiner Tätigkeiten erklären. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

cc) Das Berufungsgericht ist des weiteren der Auffassung, die in der Erläuterung der Praxisschwerpunkte enthaltene Beschreibung der Behandlungsmethode stelle keine sachliche Information dar. Soweit sich der Beklagte mit alternativen Behandlungsmethoden auseinandersetze und die angeblichen Vorteile der Implantologie und des Einsatzes der Veneers beschreibe, werde der Patient nicht informiert, sondern mit Behandlungsalternativen konfrontiert und in die Auseinandersetzung über Behandlungsmethoden hineingezogen, wobei er, da ihm die erforderlichen Fachkenntnisse fehlten, überfordert werde. Eine solche wertende Anpreisung der Behandlungsmethoden sei mit dem Gemeinwohl nicht zu vereinbaren. Diese Beurteilung erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.

Die Angabe der drei Praxisschwerpunkte und die vom Beklagten dazu gegebenen Erläuterungen stellen Mitteilungen dar, die den Rahmen einer interessengerechten und sachangemessenen Information nicht verlassen. Die Darstellung ist nicht reißerisch aufgemacht, und die Leistungen werden auch nicht, wie es im gewerblichen Bereich üblich ist, ungefragt und reklamehaft angepriesen. Unter dem Praxisschwerpunkt „Implantologie“ stellt der Beklagte die Funktion und den Vorteil eines Titan-Implantats im Vergleich zu einer herausnehmbaren Prothese und unter der Überschrift „Ästhetische Zahnheilkunde“ den Einsatz von Veneers und den Vorteil dieser Technik dar.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt auch aus dem Umstand, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „invasives Verfahren“ teilweise nicht verstehen, nicht, daß eine mit dem Gemeinwohl unvereinbare werbende Anpreisung vorliegt. Dabei trifft zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu, daß nur an einer sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen Informationswerbung über die Behandlungsmethode der Implantation ein Allgemeininteresse besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. 7. 2000 – 1 BvR 547/ 99, NJW 2000, 2734, 2735). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß die hier angegriffene Angabe im Rahmen der Erläuterungen eines Praxisschwerpunkts auf einer Homepage erfolgt, d. h. niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind und daher die Taste „Schwerpunkte“ auf der Homepage des Beklagten anklicken. Im Hinblick darauf ist die beanstandete Aussage als hinreichend verständlich anzusehen und die Vermittlung der Methode als vom Allgemeininteresse gedeckte sachliche Angabe zu werten.

c) Die Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkunde stellt ebenfalls keine Werbemaßnahme dar, die die Grenzen einer sachangemessenen Information überschreitet. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise der in der Urkunde hervorgehobenen Mitgliedschaft die Bedeutung beimessen, daß mit ihr jedenfalls mittelbar die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit der Ästhetischen Zahnheilkunde beworben wird. Dies geschieht jedoch nicht reklamehaft. Denn der Adressat der Werbung wird durch diese darüber informiert, daß es entsprechend dem vom Beklagten angegebenen Praxisschwerpunkt „Ästhetische Zahnheilkunde“ eine Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde gibt, daß der Beklagte Mitglied dieser Gesellschaft ist und daß er deren Zielsetzung durch seine regelmäßige Fortbildung auf dem Gebiet der orofazialen Ästhetik unterstützt. Der Umstand, daß dabei die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in dieser Vereinigung sowie der Begriff der orofazialen, d. h. den Mundbereich betreffenden Ästhetik nicht näher erläutert werden, mindert den Informationswert der Werbung zwar, hebt aber deren Informationscharakter nicht auf. Dieser tritt ferner nicht deshalb gegenüber der mit der Wiedergabe der Urkunde auch verbundenen werbenden Darstellung des Beklagten zurück, weil die in der Urkunde enthaltenen Informationen ebenso ohne deren Wiedergabe hätten gegeben werden können. Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem – auch emotional geprägten – Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine „Sympathiewerbung“ zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. 8. 2003 – 1 BvR 1003/ 02, WRP 2003, 1209, 1212). Eine solche Wirkung kommt der bloßen Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkunde jedoch nicht zu.

Diese erweckt gemäß den Ausführungen zu vorstehend b) aa) im übrigen auch nicht den Eindruck, daß sich der Beklagte von den anderen Zahnärzten abhebt, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, daß er auf dem Gebiet der Ästhetischen Zahnheilkunde nachhaltig tätig ist und deshalb dort über besondere Erfahrungen verfügt.

III. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts in dem Umfang, in dem es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die Rechtsmittelinstanzen aus § 91 Abs. 1 ZPO sowie – für das Berufungsverfahren – aus § 97 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)

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