AG Frankfurt: „Ed Hardy“ – Örtliche Unzuständigkeit bei Internetstreitigkeit

Das AG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung (Kosten einer Abmahnung „Ed Hardy“, 32 C 2323/08 – 72) gegen die herrschende Meinung gestellt, wonach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch aufrufbar sei.

Bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35 ZPO, rechtsmissbräuchlich.

Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Fall gegeben, wenn weder die Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts haben, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liege in der Tatsache begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen sei.

Zudem sei gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der Kläger erscheine regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es sei offensichtlich, dass die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009 – 32 C 2323/08 – 72 – Ed Hardy (nicht rechtskräftig)
§ 32 ZPO; §§ 1, 3 UWG

Urteil

Im Rechtsstreit

C. K., Inh. K&K …, A.-Str. …, St.,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte/r: …

gegen

… D.,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte/r: …

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 32 – durch Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. 2. 2009 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbar Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Rechtsanwaltsgebühren für ein Abmahnschreiben geltend.

Der Kläger ist Lizenznehmerin im Bezug auf Vertrieb und Vermarktung der geistigen Schöpfungen des Künstlers Don Ed Hardy. Davon erfasst sind alle im Stil einer Tätowierung gehaltenen Grafiken und Logos, wozu auch die streitgegenständliche Blumengrafik gehört.

Die Beklagte bot im Januar 2007 unter der eBay-ID „…“ eine Jacke, auf welche die streitgegenständliche Grafik appliziert war, im Internet an. Bei dem angebotenen Artikel handelte es sich um eine Fälschung. Auf den Bildschirmausdruck vom 15. 1. 2007 (Bl. 26 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25. 3. 2008 mahnte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte ab.

Auf die Abmahnung vom 25. 3. 2008 (Bl. 39 ff d. A) wird Bezug genommen.

Die Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung mit Postzustellungsurkunde vom 15. 12. 2008 zum Termin am 10. 2. 2009 nicht erschienen.

In der Verhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die Klage für unzulässig erachte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung über den Betrag von 1641,96 € aus der Rechnung vom 28.1.2008 der Rechtsanwälte W…, freizustellen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Das Gericht ist örtlich unzuständig. Sowohl der allgemeine Gleichstand, §§ 12, 13 ZPO, als auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO, sind nicht geöffnet.

Das Gericht ist sich zwar der herrschenden Meinung bewusst, wonach Verletzungshandlungen im Internet überall dort als begangen gelten, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, so auch theoretisch im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt (Zöller § 32 Rn. 17 m. w. N.). Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass vorliegend der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO, nicht einschlägig ist.

Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit werden von dem Grundgedanken getragen, dass der Kläger grundsätzlich den Beklagten an dessen Ort aufzusuchen hat. Dies entspricht grundsätzlich der Interessenabwägung. Ausnahmsweise soll von diesem Grundsatz abgewichen werden können, insbesondere wenn an einem anderen Ort eine größere Sachnähe besteht (Zöller § 12 Rn. 2 f) . Auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe. Am Begehungsbeziehungsweise Tatort kann die Sachaufklärung und Beweiserhebung am besten erfolgen. Die Vorschrift dient der Prozesswirtschaftlichkeit (Zöller § 32 Rn. 1; OLG Hamm, NJW 87, 138).

Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Weder haben die Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liegt in der Tatsache begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen ist.

Anerkannt ist, dass jeder Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken rechtsmissbräuchlich ist. Eine „Erschleichung“ des Gerichtsstands ist unzulässig (Baumbach § Einl. III Rn. 56). Bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35 ZPO, rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB (OLG Hamm, NJW 87, 569; LG Magdeburg, Urteil vom 3. 5. 2007, Az. 7 O 383/07; Zöller § 35 Rn. 3).

Dies ist vorliegend der Fall. Es ist gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der Kläger erscheint regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es ist offensichtlich, dass die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.

Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung an, wonach der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur dort eröffnet ist, wo sich der behauptete Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Parteien tatsächlich ausgewirkt hat. Alleine die theoretisch weltweite Abrufbarkeit eines Internetangebotes begründet noch nicht einen räumlich bestimmten, von anderen Gerichtsständen abgrenzbaren besonderen Gerichtsstand (OLG Celle, Beschluss vom 17. 12. 2002, Az. 4 AR 81/02; LG Krefeld, Urteil vom 14. 9. 2007, Az. 1 S 32/07; LG Potsdam, Beschluss vom 4. 7. 2001, Az. 52 O 11/01; LG Hannover, Beschluss vom 28. 4. 2006, Az. 9 0 44/06; AG Frankfurt, Urteile vom 18. 12. 2008, Az.31 C 1373/08-83, vom 23. 10. 2008, Az. 30 C 1448/08-25; AG Charlottenburg, 19. 12. 2005, Az. 209 C 1015/05).

Darüber hinaus ist der herrschenden Meinung, wonach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch aufrufbar sei, aus einem weiteren Grund nicht zu folgen.

Anerkannt ist, dass sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), „Begehungsort“ im Sinne des § 32 ZPO ist. Dagegen ist der Schadensort ohne Belang (Zöller § 32 Rn. 16). Diese Rechtsprechung zum sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ beruht insbesondere auf zwei Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs. Zum einen ging es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Zeitungsartikel (BGH NJW 77, 1590), zum anderen um einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG (BGH GRUR 71, 153). Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass bei unerlaubten Handlungen durch Printmedien nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Ort, an dem das Druckwerk bestimmungsgemäß verbreitet wird, als Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO anzusehen sei. Die Verbreitung von Druckerzeugnissen, deren Inhalt unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht eingreift beziehungsweise gegen das UWG verstößt, sei noch Teil der Verletzungshandlung. Diese Rechtsprechung ist sodann auf unerlaubte Handlungen im Internet übertragen worden. (KG NJW 97, 3321).

Zum einen ist das Gericht der Auffassung, dass die herrschende Meinung, wonach im Falle von unerlaubten Handlungen im Internet jeder Ort als Begehungsort ansehen sei, an dem die theoretische Möglichkeit besteht, das Internetangebot aufzurufen, gegen den Wortlaut des § 32 ZPO verstößt. Erfolgsort kann nur ein Ort sein, an dem in das geschützte Rechtsgut tatsächlich eingegriffen wurde. Die Möglichkeit des Rechtsgutseingriffs alleine genügt nicht.

Nach dem Bundesgerichtshof sei die unerlaubte Handlung an jedem Ort begangen, an dem das Druckerzeugnis bestimmungsgemäß verbreitet werde. Von einem Verbreiten könne indessen nur die Rede sein, wenn der Inhalt der Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (BGH NJW 77, 1590). Entsprechend habe die Partei im Gebiet der Bundesrepublik zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt; denn im Streitfall seien die Druckerzeugnisse im regelmäßigen Geschäftsverkehr durch den Verlag in das Gebiet der Bundesrepublik gelangt; damit sei auch im Gebiet der Bundesrepublik ein Wettbewerbsverstoß begangen. Es handele sich um eine bewusst gestaltete Wettbewerbshandlung (BGH GRUR 71, 153).

Daraus wird deutlich, dass der Bundesgerichtshof in seinen Grundsatzentscheidungen den Erfolgsort auf konkrete Handlungen des Störers stützte. Damit hält er sich im Rahmen des Wortlauts des § 32 ZPO („Handlungsort“). Soweit die Rechtsprechung im Falle von unerlaubten Handlungen im Internet dagegen jeden Ort als Erfolgsort ansehen, an dem eine theoretische Möglichkeit besteht, ein Internetangebot aufzurufen, ist diese Auslegung nicht mehr vom Wortlaut des § 32 ZPO gedeckt.

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass bei einer Urheberrechtsverletzung wie der vorliegenden der Erfolgsort nicht an jedem Ort sein kann, wo die Möglichkeit eines Internetzugangs besteht.

Der Bundesgerichtshofs ist in den erwähnten Urteilen ersichtlich davon ausgegangen, dass die Verletzung gegen das Wettbewerbsrecht (eine den Absatz schädigende Werbung eines Konkurrenten) beziehungsweise die Verletzung gegen das Persönlichkeitsrecht (ein ehrverletzender Artikel) erst, mit der Kenntnisnahme des Lesers beendet sei, dass die Verbreitung, Lieferung und Kenntnisnahme des Druckerzeugnisses durch den Empfänger noch Teil der Verletzungshandlung selbst sei (BGH NJW 77, 299). Der Bundesgerichtshof legte seinen Entscheidungen die Annahme zugrunde, dass die Rechtsgutsverletzung (der Wettbewerbsverstoß beziehungsweise die Persönlichkeitsrechtsverletzung) erst mit der Kenntnisnahme des Druckerzeugnisses vollendet sei, vergleichbar mit dem Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung.

Nach Auffassung des Gerichts muss jedoch nach der Art der unerlaubten Handlung differenziert werden. Im vorliegenden Fall einer Urheberrechtsverletzung fällt der Handlungs- und Erfolgsort zusammen, so dass kein Raum für weitere Erfolgsorte bleibt.

Vorliegend macht der Kläger zum einen die Verletzung des Vervielfältigungsrechts, § 16 UrhG, geltend. Bei dem angebotenen Gegenstand handele es sich um ein Plagiat. Handlungs- und Erfolgsort eines solchen Verstoßes kann nur der Ort der Vervielfältigung, nicht der Ort des späteren Verkaufsangebots des Vervielfältigungsstücks sein, also regelmäßig der Wohnort des Beklagten (Möhring/Nicolini UrhG, 2. Aufl., Rn. 161; Bröcker/Czychovski/Schäfer, Praxishandbuch geistiges Eigentum im Internet, Rn. 216).

Darüber hinaus macht der Kläger einen Verstoß gegen das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG, geltend. Angeblich sei das Original oder ein Vervielfältigungsstück der Öffentlichkeit angeboten worden. Auch in diesem Fall ist das Gericht der Auffassung, dass Handlungs- und Erfolgsort nicht auseinanderfallen, sondern zugleich an dem Ort begründet sind, an dem der Beklagte gehandelt hat, das heißt sein Angebot bei eBay eingestellt hat (Bröcker/Czychovski/Schäfer, Praxishandbuch geistiges Eigentum im Internet, Rn. 215). Nach einhelliger Auffassung ist der Begriff des „Angebotes“ im Sinne des § 17 UrhG wirtschaftlich zu verstehen. Es muss sich nicht um ein Angebot im Sinne des §§ 145 ff BGB handeln, es muss also dem Adressaten nicht zugehen. Auch Werbemaßnahmen wie Inserate, Kataloge ect., die rechtlich lediglich eine „invitatio ad offerendum“ darstelle, sind Angebote im Sinne des § 17 UrhG. Ob das Angebot Erfolg hat, ist unerheblich. Nach Sinn und Zweck des § 17 UrhG genügt das Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sphäre in die. Öffentlichkeit. Der Tatbestand des Anbietens ist bereits verwirklicht, wenn auf einer Internetseite oder in Printmedien dazu aufgefordert wird, ein Produkt zu erwerben (Schmidt/Wirth/Seifert UrhG 2. Aufl. § 17 Rn. 2; Schricker UrhG 3. Aufl. § 17 Rn. 7; Wandtke/Bullinger UrhG § 17 Rn. 7) . Dies bedeutet, dass der Verstoß gegen das Verbreitungsrecht nicht voraussetzt, dass das Angebot einem Dritten tatsächlich zugeht. Die Rechtsgutsverletzung tritt bereits in dem Moment ein, in dem das Angebot der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Damit fallen vorliegend Handlungs- und Erfolgsort zusammen. Ein etwaiger, theoretisch möglicher Aufruf des Internetangebotes kann damit nicht mehr Teil der Verletzungshandlung, und damit Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO, sein.

Selbst wenn man der Auffassung folgt, wonach die Verletzungshandlung nicht bereits durch den Bereitstellungsvorgang beendet sein soll, führt dies nicht zur Annahme eines Gerichtsstands an allen theoretisch möglichen Orten des Internetzugangs. Nach dieser Auffassung sei Handlungsort auch der Ort des tatsächlichen Abrufs durch den Nutzer. Der einzelne Abruf durch den Nutzer sei Teil des Bereitstellungsvorgangs. Die Verletzung des Verbreitungsrechts sei auch am Ort des Abrufs zu lokalisieren (Ernsthaler/Bosch/Völker Handbuch des Urheberrechts und Internet, S. 412) . Das blosse Angebot eines Werkes reiche für einen Tatort dagegen nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass das Werk von der Öffentlichkeit auch tatsächlich wahrgenommen wird (Bröcker/Czychovski/Schäfer, Praxishandbuch geistiges Eigentum im Internet, Rn. 216) . Auch nach dieser Auffassung setzt der Erfolgsort eine tatsächliche Wahrnehmung des Angebots voraus. Die lediglich theoretisch mögliche Wahrnehmbarkeit reicht nicht aus. Dies widerspräche auch dem Grundgedanken eines Erfolgsdeliktes, wonach der Erfolg (der Eingriff in das geschützte Rechtsgut) tatsächlich eingetreten sein muss. Die Willenserklärung des Schädigers, das Angebot im Internet, muss zumindest am Ort des angerufenen Gerichtes einer dritten Person zugegangen sein.

Entweder lässt man bereits die Einstellung des Angebots bei eBay für einen Eingriff in das. Verbreitungsrecht ausreichen. Dann ist der Ort des Servers des Schädigers sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort. Oder man fordert den Zugang dieses Angebotes. Die Möglichkeit des Zugangs alleine kann jedoch noch nicht mit einem Eingriff in das geschützte Rechtsgut gleichgesetzt werden.

Festzuhalten bleibt, dass das Amtsgericht Frankfurt örtlich unzuständig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 in Verbindung mit 709 ZPO.

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.