Abmahnung Michael Jackson King of Pop der Universal Music GmbH

Die Universal Music GmbH lässt durch die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte den Verkauf von Michael Jackson Fanartikeln wie T-Shirts, die mit dem Namen und der Abbildung von Michael Jackson bedruckt sind, abmahnen. Geltend gemacht wird ein Verstoss gegen das exklusive Vertriebsrecht von Merchandising-Artikeln und die Rechtsverletzung durch die Benutzung von Namens-, Kennzeichenrechten sowie Abbildungen von Michael Jackson. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Kosten (Anwaltskosten und Schadensersatz) in Höhe von 4.566 EUR gefordert.

Hintergrund

Im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ist die Marke Michael Jackson (Registernummer: 1090770) seit dem 22.02.1985 für zahlreiche Waren- und Dienstleistungen, insbesondere Bekleidung, umfassend geschützt.

Am 28.06.2009 wurde zudem die Bezeichnung King of Pop als Wortmarke (Registernummer: 3020090377480) in verschiedenen Klassen (35, 14, 16, 21, 24, 25, 26, 28, 34, 41) angemeldet.

Die Bezeichnung King of Pop wurde zusätzlich am 28.06.2009 als EU-Gemeinschaftsmarke (Registernummer: 008430531) beim Harmonierungsamt (HABM) angemeldet.

Darüber hinaus sind Namen und Bilder von Michael Jackson über das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht geschützt. Diese Rechte dienen nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts, unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu.

Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen bis zu 10 Jahre nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts fort. Die entsprechenden Rechte gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem ausgeübt werden.

Anmerkung

Angesichts des Medienhypes um den Tod von Michael Jackson überrascht es nicht, dass der ein oder andere hofft, mit dem Verkauf von Michael Jackson Merchandising ein Stück von einem großen Kuchen abzubekommen. In diesem Fall kann man sich jedoch heftig verschlucken.

Je Prominenter eine Persönlichkeit ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche Rechte an der Vermarktung des Namens oder von Abbildungen über Lizenzen geregelt sind. Damit muss selbst für die Auflage einer Sammler-Edition von Michael-Jackson-Bierdeckeln eine Erlaubnis durch den Rechteinhaber vorliegen. Die Kommerzialisierbarkeit von Prominenten endet dabei nicht mit dem Tod, wie das Beispiel Michael Jackson eindrucksvoll zeigt, als seine Songs sämtliche Plätze in den Verkaufscharts von Amazon und iTunes belegten.

Mit dem Tod eines Prominenten werden Namens- und Persönlichkeitsrechte daher nicht Gemeingut, sondern die geschäftliche Verwertung bleibt ausschließlich den Erben vorbehalten. So sind bei der Verwendung des Namens von Michael Jackson weiterhin Namens- und Kennzeichenrechte zu beachten, der Verwendung von Fotos und Abbildungen können Urheber- und Persönlichkeitsrechte entgegenstehen.

Von dem Verkauf nicht lizensierter Michael Jackson Fanartikel wie T-Shirts ist daher dringend abzuraten. Nachdem der Kanzlei Breuer mehrere Abmahnungen der Waldorf Rechtsanwälte vorliegen, in denen jeweils deutlich überhöhte Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Verkaufs nicht lizensierter Michael Jackson Fanartikel erhalten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Dennis Breuer (Kontakt) gerne zur Verfügung.

Abmahnung erhalten, was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich sofort an einen spezialisierten Rechtsanwalt, der die Abmahnung für Sie überprüft. Beachten Sie, dass eine Abmahnung oft sehr kurze Fristen enthält. Reagieren Sie auf die Abmahnung zu spät, kann der Abmahnende ein Gerichtsverfahren einleiten, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist.

Wenn Sei die geforderte Unterlassungserklärung unverändert unterzeichnen, laufen Sie in Gefahr, sich zu mehr zu verpflichten, als nötig.

Sollte die Abmahnung grundsätzlich berechtigt sein, sollte eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Um die Kosten zu senken, gibt es verschiedene Alternativen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um hier die optimale Beratung zu erhalten.

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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